Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap.
Eilfter Titel.
Von dem Niederlegungs- oder Verwahrungsver-
trage und der Sequestration.
Erstes Capitel.
Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und
dessen verschiedenen Gattungen.

1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen ist das
Geschäft, wodurch man die Sache eines Andern mit der
Verbindlichkeit, sie aufzubewahren und in Natur zurück-
zugeben, in Empfang nimmt.

1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs-
vertrages: der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne,
und die Sequestration.

Zweytes Capitel.
Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne.
Erster Abschnitt.
Von der Natur und dem Wesen des Niederlegungs-
vertrages.

1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne
ist ein seinem Wesen nach unentgeltlicher Vertrag.

1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegenstande
haben.

1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent-
liche Uebergabe der in Verwahrung gegebenen Sache voll-
kommen.
Zur uneigentlichen Uebergabe ist es hinreichend, wenn
der Verwahrer (Depositar) die Sache, welche man bey

III. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap.
Eilfter Titel.
Von dem Niederlegungs- oder Verwahrungsver-
trage und der Sequeſtration.
Erſtes Capitel.
Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und
deſſen verſchiedenen Gattungen.

1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen iſt das
Geſchaͤft, wodurch man die Sache eines Andern mit der
Verbindlichkeit, ſie aufzubewahren und in Natur zuruͤck-
zugeben, in Empfang nimmt.

1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs-
vertrages: der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne,
und die Sequeſtration.

Zweytes Capitel.
Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne.
Erſter Abſchnitt.
Von der Natur und dem Weſen des Niederlegungs-
vertrages.

1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne
iſt ein ſeinem Weſen nach unentgeltlicher Vertrag.

1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegenſtande
haben.

1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent-
liche Uebergabe der in Verwahrung gegebenen Sache voll-
kommen.
Zur uneigentlichen Uebergabe iſt es hinreichend, wenn
der Verwahrer (Depoſitar) die Sache, welche man bey

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0830" n="818"/>
      <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap.</fw><lb/>
      <div n="2">
        <head>Eilfter Titel.<lb/>
Von dem Niederlegungs- oder Verwahrungsver-<lb/>
trage und der Seque&#x017F;tration.</head><lb/>
        <div n="3">
          <head>Er&#x017F;tes Capitel.<lb/>
Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en ver&#x017F;chiedenen Gattungen.</head><lb/>
          <p>1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen i&#x017F;t das<lb/>
Ge&#x017F;cha&#x0364;ft, wodurch man die Sache eines Andern mit der<lb/>
Verbindlichkeit, &#x017F;ie aufzubewahren und in Natur zuru&#x0364;ck-<lb/>
zugeben, in Empfang nimmt.<lb/></p>
          <p>1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs-<lb/>
vertrages: der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne,<lb/>
und die Seque&#x017F;tration.</p>
        </div><lb/>
        <div n="3">
          <head>Zweytes Capitel.<lb/>
Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne.</head><lb/>
          <div n="4">
            <head>Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von der Natur und dem We&#x017F;en des Niederlegungs-<lb/>
vertrages.<lb/></head>
            <p>1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne<lb/>
i&#x017F;t ein &#x017F;einem We&#x017F;en nach unentgeltlicher Vertrag.<lb/></p>
            <p>1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegen&#x017F;tande<lb/>
haben.<lb/></p>
            <p>1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent-<lb/>
liche Uebergabe der in Verwahrung gegebenen Sache voll-<lb/>
kommen.<lb/>
Zur uneigentlichen Uebergabe i&#x017F;t es hinreichend, wenn<lb/>
der Verwahrer (Depo&#x017F;itar) die Sache, welche man bey<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[818/0830] III. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap. Eilfter Titel. Von dem Niederlegungs- oder Verwahrungsver- trage und der Sequeſtration. Erſtes Capitel. Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und deſſen verſchiedenen Gattungen. 1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen iſt das Geſchaͤft, wodurch man die Sache eines Andern mit der Verbindlichkeit, ſie aufzubewahren und in Natur zuruͤck- zugeben, in Empfang nimmt. 1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs- vertrages: der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne, und die Sequeſtration. Zweytes Capitel. Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen des Niederlegungs- vertrages. 1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne iſt ein ſeinem Weſen nach unentgeltlicher Vertrag. 1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegenſtande haben. 1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent- liche Uebergabe der in Verwahrung gegebenen Sache voll- kommen. Zur uneigentlichen Uebergabe iſt es hinreichend, wenn der Verwahrer (Depoſitar) die Sache, welche man bey

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/830
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 818. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/830>, abgerufen am 24.11.2024.