Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

820 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
ihm in Verwahrung lassen will, schon aus einem andern
Rechtsgrunde in seinem Gewahrsam hat.

1920. Die Niederlegung geschieht entweder freywillig,
oder im Nothfalle.

Zweyter Abschnitt.
Von der freywilligen Niederlegung.

1921. Die freywillige Niederlegung entsteht durch die
gegenseitige Einwilligung der Person, welche etwas in Ver-
wahrung gibt, und derjenigen, die es empfängt.

1922. Die freywillige Niederlegung kann in der Regel
nur durch den Eigenthümer der in Verwahrung gegebenen
Sache, oder mit dessen ausdrücklicher oder stillschweigender
Einwilligung geschehen.

1923. Eine freywillige Niederlegung kann nur durch
Urkunden erwiesen werden. Der Zeugenbeweis aber wird,
so bald der Werth hundert funfzig Francs übersteigt, nicht
zugelassen.

1924. Kann ein Verwahrungsvertrag, dessen Gegen-
stand hundert funfzig Francs übersteigt, nicht durch Ur-
kunden erwiesen werden: so glaubt man dem, welcher als
Verwahrer in Anspruch genommen wird, auf seine Ver-
sicherung sowohl in Ansehung der geschehenen Niederlegung
selbst, oder der den Gegenstand derselben ausmachenden
Sache, als in Ansehung der erfolgten Zurückgabe.

1925. Eine freywillige Niederlegung kann nur unter
solchen Personen statt finden, welche fähig sind, einen Ver-
trag zu schließen.
Wenn gleichwohl eine zur Eingehung eines Vertrages
fähige Person von einer andern dazu unfähigen etwas in
Verwahrung nimmt: so hat sie alle Verbindlichkeiten eines
wirklichen Verwahrers zu erfüllen, und kann von dem

820 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
ihm in Verwahrung laſſen will, ſchon aus einem andern
Rechtsgrunde in ſeinem Gewahrſam hat.

1920. Die Niederlegung geſchieht entweder freywillig,
oder im Nothfalle.

Zweyter Abſchnitt.
Von der freywilligen Niederlegung.

1921. Die freywillige Niederlegung entſteht durch die
gegenſeitige Einwilligung der Perſon, welche etwas in Ver-
wahrung gibt, und derjenigen, die es empfaͤngt.

1922. Die freywillige Niederlegung kann in der Regel
nur durch den Eigenthuͤmer der in Verwahrung gegebenen
Sache, oder mit deſſen ausdruͤcklicher oder ſtillſchweigender
Einwilligung geſchehen.

1923. Eine freywillige Niederlegung kann nur durch
Urkunden erwieſen werden. Der Zeugenbeweis aber wird,
ſo bald der Werth hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht
zugelaſſen.

1924. Kann ein Verwahrungsvertrag, deſſen Gegen-
ſtand hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht durch Ur-
kunden erwieſen werden: ſo glaubt man dem, welcher als
Verwahrer in Anſpruch genommen wird, auf ſeine Ver-
ſicherung ſowohl in Anſehung der geſchehenen Niederlegung
ſelbſt, oder der den Gegenſtand derſelben ausmachenden
Sache, als in Anſehung der erfolgten Zuruͤckgabe.

1925. Eine freywillige Niederlegung kann nur unter
ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche faͤhig ſind, einen Ver-
trag zu ſchließen.
Wenn gleichwohl eine zur Eingehung eines Vertrages
faͤhige Perſon von einer andern dazu unfaͤhigen etwas in
Verwahrung nimmt: ſo hat ſie alle Verbindlichkeiten eines
wirklichen Verwahrers zu erfuͤllen, und kann von dem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <p><pb facs="#f0832" n="820"/><fw type="header" place="top">820 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
ihm in Verwahrung la&#x017F;&#x017F;en will, &#x017F;chon aus einem andern<lb/>
Rechtsgrunde in &#x017F;einem Gewahr&#x017F;am hat.<lb/></p>
            <p>1920. Die Niederlegung ge&#x017F;chieht entweder freywillig,<lb/>
oder im Nothfalle.</p>
          </div><lb/>
          <div n="4">
            <head>Zweyter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von der freywilligen Niederlegung.<lb/></head>
            <p>1921. Die freywillige Niederlegung ent&#x017F;teht durch die<lb/>
gegen&#x017F;eitige Einwilligung der Per&#x017F;on, welche etwas in Ver-<lb/>
wahrung gibt, und derjenigen, die es empfa&#x0364;ngt.<lb/></p>
            <p>1922. Die freywillige Niederlegung kann in der Regel<lb/>
nur durch den Eigenthu&#x0364;mer der in Verwahrung gegebenen<lb/>
Sache, oder mit de&#x017F;&#x017F;en ausdru&#x0364;cklicher oder &#x017F;till&#x017F;chweigender<lb/>
Einwilligung ge&#x017F;chehen.<lb/></p>
            <p>1923. Eine freywillige Niederlegung kann nur durch<lb/>
Urkunden erwie&#x017F;en werden. Der Zeugenbeweis aber wird,<lb/>
&#x017F;o bald der Werth hundert funfzig Francs u&#x0364;ber&#x017F;teigt, nicht<lb/>
zugela&#x017F;&#x017F;en.<lb/></p>
            <p>1924. Kann ein Verwahrungsvertrag, de&#x017F;&#x017F;en Gegen-<lb/>
&#x017F;tand hundert funfzig Francs u&#x0364;ber&#x017F;teigt, nicht durch Ur-<lb/>
kunden erwie&#x017F;en werden: &#x017F;o glaubt man dem, welcher als<lb/>
Verwahrer in An&#x017F;pruch genommen wird, auf &#x017F;eine Ver-<lb/>
&#x017F;icherung &#x017F;owohl in An&#x017F;ehung der ge&#x017F;chehenen Niederlegung<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t, oder der den Gegen&#x017F;tand der&#x017F;elben ausmachenden<lb/>
Sache, als in An&#x017F;ehung der erfolgten Zuru&#x0364;ckgabe.<lb/></p>
            <p>1925. Eine freywillige Niederlegung kann nur unter<lb/>
&#x017F;olchen Per&#x017F;onen &#x017F;tatt finden, welche fa&#x0364;hig &#x017F;ind, einen Ver-<lb/>
trag zu &#x017F;chließen.<lb/>
Wenn gleichwohl eine zur Eingehung eines Vertrages<lb/>
fa&#x0364;hige Per&#x017F;on von einer andern dazu unfa&#x0364;higen etwas in<lb/>
Verwahrung nimmt: &#x017F;o hat &#x017F;ie alle Verbindlichkeiten eines<lb/>
wirklichen Verwahrers zu erfu&#x0364;llen, und kann von dem<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[820/0832] 820 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. ihm in Verwahrung laſſen will, ſchon aus einem andern Rechtsgrunde in ſeinem Gewahrſam hat. 1920. Die Niederlegung geſchieht entweder freywillig, oder im Nothfalle. Zweyter Abſchnitt. Von der freywilligen Niederlegung. 1921. Die freywillige Niederlegung entſteht durch die gegenſeitige Einwilligung der Perſon, welche etwas in Ver- wahrung gibt, und derjenigen, die es empfaͤngt. 1922. Die freywillige Niederlegung kann in der Regel nur durch den Eigenthuͤmer der in Verwahrung gegebenen Sache, oder mit deſſen ausdruͤcklicher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen. 1923. Eine freywillige Niederlegung kann nur durch Urkunden erwieſen werden. Der Zeugenbeweis aber wird, ſo bald der Werth hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht zugelaſſen. 1924. Kann ein Verwahrungsvertrag, deſſen Gegen- ſtand hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht durch Ur- kunden erwieſen werden: ſo glaubt man dem, welcher als Verwahrer in Anſpruch genommen wird, auf ſeine Ver- ſicherung ſowohl in Anſehung der geſchehenen Niederlegung ſelbſt, oder der den Gegenſtand derſelben ausmachenden Sache, als in Anſehung der erfolgten Zuruͤckgabe. 1925. Eine freywillige Niederlegung kann nur unter ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche faͤhig ſind, einen Ver- trag zu ſchließen. Wenn gleichwohl eine zur Eingehung eines Vertrages faͤhige Perſon von einer andern dazu unfaͤhigen etwas in Verwahrung nimmt: ſo hat ſie alle Verbindlichkeiten eines wirklichen Verwahrers zu erfuͤllen, und kann von dem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/832
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 820. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/832>, abgerufen am 24.11.2024.