151. Eheliche Kinder, wenn sie das im 148sten Artikel bestimmte Alter der Volljährigkeit erreicht haben, sind ver- bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern, oder, wenn diese verstorben, oder ihren Willen zu erklären unfähig sind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer- bietige und förmliche Weise nachzusuchen.
152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge- schriebene ehrerbietige Ansuchen die Einwilligung zur Ver- heirathung nicht ertheilt: so sollen Söhne, wenn sie zu der im 148sten Artikel bestimmten Volljährigkeit gelangt sind, bis zur Vollendung ihres dreyßigsten, die Töchter aber in eben diesem Falle bis zur Vollendung ihres fünf und zwanzigsten Jahres, diese Handlung noch zweymal, von einem Monate zum andern, erneuern, und erst einen Monat nach dem dritten Male dürfen sie zur Eingehung der Ehe schreiten.
153. Wenn sie das dreyßigste Jahr zurückgelegt haben, kann schon einen Monat nach dem ersten ehrerbietigen Ansuchen, worauf die Einwilligung nicht erfolgt ist, die Ehe abgeschlossen werden. -
154. Das ehrerbietige Ansuchen soll dem oder den Ascen- denten, die im 151sten Artikel bezeichnet sind, durch zwey Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge- tragen, und in dem hierüber aufzunehmenden Protocoll deren Antwort bemerkt werden.
155. Ist der Ascendent, an den das ehrerbietige Ansuchen hätte gerichtet werden müssen, abwesend, so kann ohne weiteres zur Abschließung der Ehe geschritten werden, in so fern entweder das Erkenntniß, welches denselben schon für abwesend erklärt hat, oder, in Ermangelung eines solchen, dasjenige Erkenntniß, wodurch deshalb eine Zeugenabhö- rung verfügt wurde, oder, falls noch gar kein Erkenntniß erfolgt ist, eine Notorietäts-Urkunde beygebracht wird.
I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148ſten Artikel beſtimmte Alter der Volljaͤhrigkeit erreicht haben, ſind ver- bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern, oder, wenn dieſe verſtorben, oder ihren Willen zu erklaͤren unfaͤhig ſind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer- bietige und foͤrmliche Weiſe nachzuſuchen.
152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge- ſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung zur Ver- heirathung nicht ertheilt: ſo ſollen Soͤhne, wenn ſie zu der im 148ſten Artikel beſtimmten Volljaͤhrigkeit gelangt ſind, bis zur Vollendung ihres dreyßigſten, die Toͤchter aber in eben dieſem Falle bis zur Vollendung ihres fuͤnf und zwanzigſten Jahres, dieſe Handlung noch zweymal, von einem Monate zum andern, erneuern, und erſt einen Monat nach dem dritten Male duͤrfen ſie zur Eingehung der Ehe ſchreiten.
153. Wenn ſie das dreyßigſte Jahr zuruͤckgelegt haben, kann ſchon einen Monat nach dem erſten ehrerbietigen Anſuchen, worauf die Einwilligung nicht erfolgt iſt, die Ehe abgeſchloſſen werden. -
154. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll dem oder den Aſcen- denten, die im 151ſten Artikel bezeichnet ſind, durch zwey Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge- tragen, und in dem hieruͤber aufzunehmenden Protocoll deren Antwort bemerkt werden.
155. Iſt der Aſcendent, an den das ehrerbietige Anſuchen haͤtte gerichtet werden muͤſſen, abweſend, ſo kann ohne weiteres zur Abſchließung der Ehe geſchritten werden, in ſo fern entweder das Erkenntniß, welches denſelben ſchon fuͤr abweſend erklaͤrt hat, oder, in Ermangelung eines ſolchen, dasjenige Erkenntniß, wodurch deshalb eine Zeugenabhoͤ- rung verfuͤgt wurde, oder, falls noch gar kein Erkenntniß erfolgt iſt, eine Notorietaͤts-Urkunde beygebracht wird.
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I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148ſten Artikel
beſtimmte Alter der Volljaͤhrigkeit erreicht haben, ſind ver-
bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern,
oder, wenn dieſe verſtorben, oder ihren Willen zu erklaͤren
unfaͤhig ſind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer-
bietige und foͤrmliche Weiſe nachzuſuchen.
152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge-
ſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung zur Ver-
heirathung nicht ertheilt: ſo ſollen Soͤhne, wenn ſie zu
der im 148ſten Artikel beſtimmten Volljaͤhrigkeit gelangt
ſind, bis zur Vollendung ihres dreyßigſten, die Toͤchter
aber in eben dieſem Falle bis zur Vollendung ihres fuͤnf
und zwanzigſten Jahres, dieſe Handlung noch zweymal,
von einem Monate zum andern, erneuern, und erſt einen
Monat nach dem dritten Male duͤrfen ſie zur Eingehung der
Ehe ſchreiten.
153. Wenn ſie das dreyßigſte Jahr zuruͤckgelegt haben,
kann ſchon einen Monat nach dem erſten ehrerbietigen
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Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/84>, abgerufen am 24.11.2024.
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