Drittes Capitel. Von der Sequestration (Verwahrung eines streitigen Gegenstandes).
Erster Abschnitt. Von den verschiedenen Gattungen der Sequestration.
1955. Die Sequestration ist entweder vertragsmäßig oder gerichtlich.
Zweyter Abschnitt. Von der vertragsmäßigen Sequestration.
1956. Die vertragsmäßige Sequestration ist die von einer oder mehreren Personen vorgenommene Niederlegung einer streitigen Sache in die Hände eines Dritten, welcher sich verpflichtet, dieselbe nach beendigtem Streite an den, welchem sie zuerkannt wird, zurückzugeben.
1957. Die Sequestration kann auch gegen Vergeltung geschehen.
1958. Geschieht sie unentgeltlich, so ist sie, mit Vorbehalt der hiernächst vorkommenden Abweichungen, den Regeln des eigentlich sogenannten Niederlegungsvertrages unterworfen.
1959. Die Sequestration kann nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Sachen zum Gegenstande haben.
1960. Der mit der Sequestration beauftragte Verwahrer kann vor Beendigung des Streites nur mit Bewilligung aller Interessenten, oder wegen einer vom Gerichte für rechtmäßig erkannten Ursache, seiner Verbindlichkeit entledigt werden.
Dritter Abschnitt. Von der gerichtlichen Sequestration.
1961. Das Gericht kann die Sequestration verfügen:
III. Buch. 11. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel. Von der Sequeſtration (Verwahrung eines ſtreitigen Gegenſtandes).
Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Sequeſtration.
1955. Die Sequeſtration iſt entweder vertragsmaͤßig oder gerichtlich.
Zweyter Abſchnitt. Von der vertragsmaͤßigen Sequeſtration.
1956. Die vertragsmaͤßige Sequeſtration iſt die von einer oder mehreren Perſonen vorgenommene Niederlegung einer ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten, welcher ſich verpflichtet, dieſelbe nach beendigtem Streite an den, welchem ſie zuerkannt wird, zuruͤckzugeben.
1957. Die Sequeſtration kann auch gegen Vergeltung geſchehen.
1958. Geſchieht ſie unentgeltlich, ſo iſt ſie, mit Vorbehalt der hiernaͤchſt vorkommenden Abweichungen, den Regeln des eigentlich ſogenannten Niederlegungsvertrages unterworfen.
1959. Die Sequeſtration kann nicht nur bewegliche, ſondern auch unbewegliche Sachen zum Gegenſtande haben.
1960. Der mit der Sequeſtration beauftragte Verwahrer kann vor Beendigung des Streites nur mit Bewilligung aller Intereſſenten, oder wegen einer vom Gerichte fuͤr rechtmaͤßig erkannten Urſache, ſeiner Verbindlichkeit entledigt werden.
Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Sequeſtration.
1961. Das Gericht kann die Sequeſtration verfuͤgen:
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[832/0844]
III. Buch. 11. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von der Sequeſtration (Verwahrung eines ſtreitigen
Gegenſtandes).
Erſter Abſchnitt.
Von den verſchiedenen Gattungen der Sequeſtration.
1955. Die Sequeſtration iſt entweder vertragsmaͤßig
oder gerichtlich.
Zweyter Abſchnitt.
Von der vertragsmaͤßigen Sequeſtration.
1956. Die vertragsmaͤßige Sequeſtration iſt die von
einer oder mehreren Perſonen vorgenommene Niederlegung
einer ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten, welcher
ſich verpflichtet, dieſelbe nach beendigtem Streite an den,
welchem ſie zuerkannt wird, zuruͤckzugeben.
1957. Die Sequeſtration kann auch gegen Vergeltung
geſchehen.
1958. Geſchieht ſie unentgeltlich, ſo iſt ſie, mit Vorbehalt
der hiernaͤchſt vorkommenden Abweichungen, den Regeln des
eigentlich ſogenannten Niederlegungsvertrages unterworfen.
1959. Die Sequeſtration kann nicht nur bewegliche,
ſondern auch unbewegliche Sachen zum Gegenſtande haben.
1960. Der mit der Sequeſtration beauftragte Verwahrer
kann vor Beendigung des Streites nur mit Bewilligung aller
Intereſſenten, oder wegen einer vom Gerichte fuͤr rechtmaͤßig
erkannten Urſache, ſeiner Verbindlichkeit entledigt werden.
Dritter Abſchnitt.
Von der gerichtlichen Sequeſtration.
1961. Das Gericht kann die Sequeſtration verfuͤgen:
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 832. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/844>, abgerufen am 24.11.2024.
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