Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 12. Titel.

1) In Ansehung der mit Arrest belegten beweglichen
Sachen eines Schuldners;
2) In Rücksicht einer unbeweglichen oder beweglichen
Sache, deren Eigenthum oder Besitz unter zweyen oder
mehreren Personen streitig ist;
3) In Hinsicht der Sachen, welche ein Schuldner an-
bietet, um von seiner Schuld sich zu befreyen.

1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Verwahrers
begründet zwischen dem, welcher den Arrest ausgewirkt
hat, und dem Verwahrer, gegenseitige Verbindlichkeiten.
Der Verwahrer muß für die Erhaltung der mit Arrest be-
legten Sachen als guter Hausvater sorgen.
Er muß sie wieder abliefern, entweder zum Verkaufe,
gegen Quittung desjenigen welcher den Arrest angelegt hat,
oder, im Falle der Arrest wieder aufgehoben ist, an den,
gegen welchen die Vollziehung (Execution) erkannt war.
Die Verbindlichkeit dessen, welcher den Arrest angelegt
hat, besteht darin, daß er dem Verwahrer die gesetzlich
bestimmte Vergeltung bezahle.

1963. Die gerichtliche Sequestration wird der Person
übertragen, welche entweder die Interessenten gemeinschaft-
lich gewählt haben, oder die der Richter von Amts wegen
ernannt hat.
In dem einen, wie in dem andern Falle, ist der, welchem
die Sache anvertraut wurde, allen Verbindlichkeiten, welche
die vertragsmäßige Sequestration mit sich führt, unterworfen.

Zwölfter Titel.
Von Glücks- oder Hoffnungsverträgen.

1964. Ein Glücks- oder Hoffnungsvertrag heißt die
gegenseitige Uebereinkunft, deren Wirkungen in Ansehung
des Gewinnes und Verlustes entweder für alle Parteyen,

III. Buch. 12. Titel.

1) In Anſehung der mit Arreſt belegten beweglichen
Sachen eines Schuldners;
2) In Ruͤckſicht einer unbeweglichen oder beweglichen
Sache, deren Eigenthum oder Beſitz unter zweyen oder
mehreren Perſonen ſtreitig iſt;
3) In Hinſicht der Sachen, welche ein Schuldner an-
bietet, um von ſeiner Schuld ſich zu befreyen.

1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Verwahrers
begruͤndet zwiſchen dem, welcher den Arreſt ausgewirkt
hat, und dem Verwahrer, gegenſeitige Verbindlichkeiten.
Der Verwahrer muß fuͤr die Erhaltung der mit Arreſt be-
legten Sachen als guter Hausvater ſorgen.
Er muß ſie wieder abliefern, entweder zum Verkaufe,
gegen Quittung desjenigen welcher den Arreſt angelegt hat,
oder, im Falle der Arreſt wieder aufgehoben iſt, an den,
gegen welchen die Vollziehung (Execution) erkannt war.
Die Verbindlichkeit deſſen, welcher den Arreſt angelegt
hat, beſteht darin, daß er dem Verwahrer die geſetzlich
beſtimmte Vergeltung bezahle.

1963. Die gerichtliche Sequeſtration wird der Perſon
uͤbertragen, welche entweder die Intereſſenten gemeinſchaft-
lich gewaͤhlt haben, oder die der Richter von Amts wegen
ernannt hat.
In dem einen, wie in dem andern Falle, iſt der, welchem
die Sache anvertraut wurde, allen Verbindlichkeiten, welche
die vertragsmaͤßige Sequeſtration mit ſich fuͤhrt, unterworfen.

Zwoͤlfter Titel.
Von Gluͤcks- oder Hoffnungsvertraͤgen.

1964. Ein Gluͤcks- oder Hoffnungsvertrag heißt die
gegenſeitige Uebereinkunft, deren Wirkungen in Anſehung
des Gewinnes und Verluſtes entweder fuͤr alle Parteyen,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <pb facs="#f0846" n="834"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 12. Titel.</fw><lb/>
            <p>1) In An&#x017F;ehung der mit Arre&#x017F;t belegten beweglichen<lb/>
Sachen eines Schuldners;<lb/>
2) In Ru&#x0364;ck&#x017F;icht einer unbeweglichen oder beweglichen<lb/>
Sache, deren Eigenthum oder Be&#x017F;itz unter zweyen oder<lb/>
mehreren Per&#x017F;onen &#x017F;treitig i&#x017F;t;<lb/>
3) In Hin&#x017F;icht der Sachen, welche ein Schuldner an-<lb/>
bietet, um von &#x017F;einer Schuld &#x017F;ich zu befreyen.<lb/></p>
            <p>1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Verwahrers<lb/>
begru&#x0364;ndet zwi&#x017F;chen dem, welcher den Arre&#x017F;t ausgewirkt<lb/>
hat, und dem Verwahrer, gegen&#x017F;eitige Verbindlichkeiten.<lb/>
Der Verwahrer muß fu&#x0364;r die Erhaltung der mit Arre&#x017F;t be-<lb/>
legten Sachen als guter Hausvater &#x017F;orgen.<lb/>
Er muß &#x017F;ie wieder abliefern, entweder zum Verkaufe,<lb/>
gegen Quittung desjenigen welcher den Arre&#x017F;t angelegt hat,<lb/>
oder, im Falle der Arre&#x017F;t wieder aufgehoben i&#x017F;t, an den,<lb/>
gegen welchen die Vollziehung (Execution) erkannt war.<lb/>
Die Verbindlichkeit de&#x017F;&#x017F;en, welcher den Arre&#x017F;t angelegt<lb/>
hat, be&#x017F;teht darin, daß er dem Verwahrer die ge&#x017F;etzlich<lb/>
be&#x017F;timmte Vergeltung bezahle.<lb/></p>
            <p>1963. Die gerichtliche Seque&#x017F;tration wird der Per&#x017F;on<lb/>
u&#x0364;bertragen, welche entweder die Intere&#x017F;&#x017F;enten gemein&#x017F;chaft-<lb/>
lich gewa&#x0364;hlt haben, oder die der Richter von Amts wegen<lb/>
ernannt hat.<lb/>
In dem einen, wie in dem andern Falle, i&#x017F;t der, welchem<lb/>
die Sache anvertraut wurde, allen Verbindlichkeiten, welche<lb/>
die vertragsma&#x0364;ßige Seque&#x017F;tration mit &#x017F;ich fu&#x0364;hrt, unterworfen.</p>
          </div>
        </div>
      </div><lb/>
      <div n="2">
        <head>Zwo&#x0364;lfter Titel.<lb/>
Von Glu&#x0364;cks- oder Hoffnungsvertra&#x0364;gen.</head><lb/>
        <p>1964. Ein Glu&#x0364;cks- oder Hoffnungsvertrag heißt die<lb/>
gegen&#x017F;eitige Uebereinkunft, deren Wirkungen in An&#x017F;ehung<lb/>
des Gewinnes und Verlu&#x017F;tes entweder fu&#x0364;r alle Parteyen,<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[834/0846] III. Buch. 12. Titel. 1) In Anſehung der mit Arreſt belegten beweglichen Sachen eines Schuldners; 2) In Ruͤckſicht einer unbeweglichen oder beweglichen Sache, deren Eigenthum oder Beſitz unter zweyen oder mehreren Perſonen ſtreitig iſt; 3) In Hinſicht der Sachen, welche ein Schuldner an- bietet, um von ſeiner Schuld ſich zu befreyen. 1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Verwahrers begruͤndet zwiſchen dem, welcher den Arreſt ausgewirkt hat, und dem Verwahrer, gegenſeitige Verbindlichkeiten. Der Verwahrer muß fuͤr die Erhaltung der mit Arreſt be- legten Sachen als guter Hausvater ſorgen. Er muß ſie wieder abliefern, entweder zum Verkaufe, gegen Quittung desjenigen welcher den Arreſt angelegt hat, oder, im Falle der Arreſt wieder aufgehoben iſt, an den, gegen welchen die Vollziehung (Execution) erkannt war. Die Verbindlichkeit deſſen, welcher den Arreſt angelegt hat, beſteht darin, daß er dem Verwahrer die geſetzlich beſtimmte Vergeltung bezahle. 1963. Die gerichtliche Sequeſtration wird der Perſon uͤbertragen, welche entweder die Intereſſenten gemeinſchaft- lich gewaͤhlt haben, oder die der Richter von Amts wegen ernannt hat. In dem einen, wie in dem andern Falle, iſt der, welchem die Sache anvertraut wurde, allen Verbindlichkeiten, welche die vertragsmaͤßige Sequeſtration mit ſich fuͤhrt, unterworfen. Zwoͤlfter Titel. Von Gluͤcks- oder Hoffnungsvertraͤgen. 1964. Ein Gluͤcks- oder Hoffnungsvertrag heißt die gegenſeitige Uebereinkunft, deren Wirkungen in Anſehung des Gewinnes und Verluſtes entweder fuͤr alle Parteyen,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/846
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 834. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/846>, abgerufen am 24.11.2024.