1) In Ansehung der mit Arrest belegten beweglichen Sachen eines Schuldners; 2) In Rücksicht einer unbeweglichen oder beweglichen Sache, deren Eigenthum oder Besitz unter zweyen oder mehreren Personen streitig ist; 3) In Hinsicht der Sachen, welche ein Schuldner an- bietet, um von seiner Schuld sich zu befreyen.
1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Verwahrers begründet zwischen dem, welcher den Arrest ausgewirkt hat, und dem Verwahrer, gegenseitige Verbindlichkeiten. Der Verwahrer muß für die Erhaltung der mit Arrest be- legten Sachen als guter Hausvater sorgen. Er muß sie wieder abliefern, entweder zum Verkaufe, gegen Quittung desjenigen welcher den Arrest angelegt hat, oder, im Falle der Arrest wieder aufgehoben ist, an den, gegen welchen die Vollziehung (Execution) erkannt war. Die Verbindlichkeit dessen, welcher den Arrest angelegt hat, besteht darin, daß er dem Verwahrer die gesetzlich bestimmte Vergeltung bezahle.
1963. Die gerichtliche Sequestration wird der Person übertragen, welche entweder die Interessenten gemeinschaft- lich gewählt haben, oder die der Richter von Amts wegen ernannt hat. In dem einen, wie in dem andern Falle, ist der, welchem die Sache anvertraut wurde, allen Verbindlichkeiten, welche die vertragsmäßige Sequestration mit sich führt, unterworfen.
Zwölfter Titel. Von Glücks- oder Hoffnungsverträgen.
1964. Ein Glücks- oder Hoffnungsvertrag heißt die gegenseitige Uebereinkunft, deren Wirkungen in Ansehung des Gewinnes und Verlustes entweder für alle Parteyen,
III. Buch. 12. Titel.
1) In Anſehung der mit Arreſt belegten beweglichen Sachen eines Schuldners; 2) In Ruͤckſicht einer unbeweglichen oder beweglichen Sache, deren Eigenthum oder Beſitz unter zweyen oder mehreren Perſonen ſtreitig iſt; 3) In Hinſicht der Sachen, welche ein Schuldner an- bietet, um von ſeiner Schuld ſich zu befreyen.
1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Verwahrers begruͤndet zwiſchen dem, welcher den Arreſt ausgewirkt hat, und dem Verwahrer, gegenſeitige Verbindlichkeiten. Der Verwahrer muß fuͤr die Erhaltung der mit Arreſt be- legten Sachen als guter Hausvater ſorgen. Er muß ſie wieder abliefern, entweder zum Verkaufe, gegen Quittung desjenigen welcher den Arreſt angelegt hat, oder, im Falle der Arreſt wieder aufgehoben iſt, an den, gegen welchen die Vollziehung (Execution) erkannt war. Die Verbindlichkeit deſſen, welcher den Arreſt angelegt hat, beſteht darin, daß er dem Verwahrer die geſetzlich beſtimmte Vergeltung bezahle.
1963. Die gerichtliche Sequeſtration wird der Perſon uͤbertragen, welche entweder die Intereſſenten gemeinſchaft- lich gewaͤhlt haben, oder die der Richter von Amts wegen ernannt hat. In dem einen, wie in dem andern Falle, iſt der, welchem die Sache anvertraut wurde, allen Verbindlichkeiten, welche die vertragsmaͤßige Sequeſtration mit ſich fuͤhrt, unterworfen.
Zwoͤlfter Titel. Von Gluͤcks- oder Hoffnungsvertraͤgen.
1964. Ein Gluͤcks- oder Hoffnungsvertrag heißt die gegenſeitige Uebereinkunft, deren Wirkungen in Anſehung des Gewinnes und Verluſtes entweder fuͤr alle Parteyen,
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III. Buch. 12. Titel.
1) In Anſehung der mit Arreſt belegten beweglichen
Sachen eines Schuldners;
2) In Ruͤckſicht einer unbeweglichen oder beweglichen
Sache, deren Eigenthum oder Beſitz unter zweyen oder
mehreren Perſonen ſtreitig iſt;
3) In Hinſicht der Sachen, welche ein Schuldner an-
bietet, um von ſeiner Schuld ſich zu befreyen.
1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Verwahrers
begruͤndet zwiſchen dem, welcher den Arreſt ausgewirkt
hat, und dem Verwahrer, gegenſeitige Verbindlichkeiten.
Der Verwahrer muß fuͤr die Erhaltung der mit Arreſt be-
legten Sachen als guter Hausvater ſorgen.
Er muß ſie wieder abliefern, entweder zum Verkaufe,
gegen Quittung desjenigen welcher den Arreſt angelegt hat,
oder, im Falle der Arreſt wieder aufgehoben iſt, an den,
gegen welchen die Vollziehung (Execution) erkannt war.
Die Verbindlichkeit deſſen, welcher den Arreſt angelegt
hat, beſteht darin, daß er dem Verwahrer die geſetzlich
beſtimmte Vergeltung bezahle.
1963. Die gerichtliche Sequeſtration wird der Perſon
uͤbertragen, welche entweder die Intereſſenten gemeinſchaft-
lich gewaͤhlt haben, oder die der Richter von Amts wegen
ernannt hat.
In dem einen, wie in dem andern Falle, iſt der, welchem
die Sache anvertraut wurde, allen Verbindlichkeiten, welche
die vertragsmaͤßige Sequeſtration mit ſich fuͤhrt, unterworfen.
Zwoͤlfter Titel.
Von Gluͤcks- oder Hoffnungsvertraͤgen.
1964. Ein Gluͤcks- oder Hoffnungsvertrag heißt die
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 834. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/846>, abgerufen am 24.11.2024.
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