oder für eine oder mehrere derselben, von einem ungewissen Ereignisse abhangen. Dergleichen sind: Der Assecuranzcontract (Versicherungsvertrag); Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventüre; Das Spiel und die Wette; Der Leibrentencontract. Die beyden ersten werden nach den Seegesetzen beurtheilt.
Erstes Capitel. Von dem Spiele und der Wette.
1965. Das Gesetz gestattet keine Klage wegen einer Spielschuld oder wegen Bezahlung einer Wette.
1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das Wettfahren, das Ballspiel und andere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandtheit und Leibesübung ankommt, sind von der vorhergehenden Verfügung ausgenommen. Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe übermäßig scheint, die Klage verwerfen.
1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das freywillig gezahlte zurückfordern, wenn nicht von Seiten des Gewinnenden Betrug oder Ueberlistung statt gefunden hat.
Zweytes Capitel. Von dem Leibrentencontracte.
Erster Abschnitt. Von den zur Gültigkeit dieses Contractes erforderlichen Bedingungen.
1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und zwar entweder für eine Summe Geldes, oder für eine
III. Buch. 12. Titel. 1. und 2. Cap.
oder fuͤr eine oder mehrere derſelben, von einem ungewiſſen Ereigniſſe abhangen. Dergleichen ſind: Der Aſſecuranzcontract (Verſicherungsvertrag); Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventuͤre; Das Spiel und die Wette; Der Leibrentencontract. Die beyden erſten werden nach den Seegeſetzen beurtheilt.
Erſtes Capitel. Von dem Spiele und der Wette.
1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer Spielſchuld oder wegen Bezahlung einer Wette.
1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das Wettfahren, das Ballſpiel und andere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandtheit und Leibesuͤbung ankommt, ſind von der vorhergehenden Verfuͤgung ausgenommen. Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe uͤbermaͤßig ſcheint, die Klage verwerfen.
1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das freywillig gezahlte zuruͤckfordern, wenn nicht von Seiten des Gewinnenden Betrug oder Ueberliſtung ſtatt gefunden hat.
Zweytes Capitel. Von dem Leibrentencontracte.
Erſter Abſchnitt. Von den zur Guͤltigkeit dieſes Contractes erforderlichen Bedingungen.
1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und zwar entweder fuͤr eine Summe Geldes, oder fuͤr eine
<TEI><text><body><divn="2"><p><pbfacs="#f0848"n="836"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 12. Titel. 1. und 2. Cap.</fw><lb/>
oder fuͤr eine oder mehrere derſelben, von einem ungewiſſen<lb/>
Ereigniſſe abhangen.<lb/>
Dergleichen ſind:<lb/>
Der Aſſecuranzcontract (Verſicherungsvertrag);<lb/>
Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventuͤre;<lb/>
Das Spiel und die Wette;<lb/>
Der Leibrentencontract.<lb/>
Die beyden erſten werden nach den Seegeſetzen beurtheilt.</p><lb/><divn="3"><head>Erſtes Capitel.<lb/>
Von dem Spiele und der Wette.</head><lb/><p>1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer<lb/>
Spielſchuld oder wegen Bezahlung einer Wette.<lb/></p><p>1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der<lb/>
Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das<lb/>
Wettfahren, das Ballſpiel und andere gleichartige Spiele,<lb/>
wobey es auf Gewandtheit und Leibesuͤbung ankommt, ſind<lb/>
von der vorhergehenden Verfuͤgung ausgenommen.<lb/>
Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe<lb/>
uͤbermaͤßig ſcheint, die Klage verwerfen.<lb/></p><p>1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das<lb/>
freywillig gezahlte zuruͤckfordern, wenn nicht von Seiten des<lb/>
Gewinnenden Betrug oder Ueberliſtung ſtatt gefunden hat.</p></div><lb/><divn="3"><head>Zweytes Capitel.<lb/>
Von dem Leibrentencontracte.</head><lb/><divn="4"><head>Erſter Abſchnitt.<lb/>
Von den zur Guͤltigkeit dieſes Contractes erforderlichen<lb/>
Bedingungen.<lb/></head><p>1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und<lb/>
zwar entweder fuͤr eine Summe Geldes, oder fuͤr eine<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[836/0848]
III. Buch. 12. Titel. 1. und 2. Cap.
oder fuͤr eine oder mehrere derſelben, von einem ungewiſſen
Ereigniſſe abhangen.
Dergleichen ſind:
Der Aſſecuranzcontract (Verſicherungsvertrag);
Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventuͤre;
Das Spiel und die Wette;
Der Leibrentencontract.
Die beyden erſten werden nach den Seegeſetzen beurtheilt.
Erſtes Capitel.
Von dem Spiele und der Wette.
1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer
Spielſchuld oder wegen Bezahlung einer Wette.
1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der
Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das
Wettfahren, das Ballſpiel und andere gleichartige Spiele,
wobey es auf Gewandtheit und Leibesuͤbung ankommt, ſind
von der vorhergehenden Verfuͤgung ausgenommen.
Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe
uͤbermaͤßig ſcheint, die Klage verwerfen.
1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das
freywillig gezahlte zuruͤckfordern, wenn nicht von Seiten des
Gewinnenden Betrug oder Ueberliſtung ſtatt gefunden hat.
Zweytes Capitel.
Von dem Leibrentencontracte.
Erſter Abſchnitt.
Von den zur Guͤltigkeit dieſes Contractes erforderlichen
Bedingungen.
1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und
zwar entweder fuͤr eine Summe Geldes, oder fuͤr eine
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 836. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/848>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.