1976. Die Leibrente kann nach jedem Verhältnisse, welches die contrahirenden Theile für gut finden, bestimmt werden.
Zweyter Abschnitt. Von den Wirkungen des Vertrages zwischen den con- trahirenden Theilen.
1977. Derjenige, zu dessen Vortheile eine Leibrente gegen einen gewissen Preis versprochen wurde, kann die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn ihm der, welcher sie übernahm, die wegen Vollziehung des Vertrages aus- bedungene Sicherheit nicht verschafft.
1978. Bloß der Umstand, daß der jährliche Renten-Be- trag nicht bezahlt wird, berechtigt den, zu dessen Vortheile die Rente bestellt wurde, nicht, die Wiedererstattung des Capitals oder die Zurückgabe des von ihm veräußerten Grundstückes zu verlangen; ihm steht nur die Befugniß zu, das Vermögen seines Schuldners mit Arrest zu belegen und verkaufen zu lassen, und eine Verfügung oder Be- willigung auszuwirken, daß von dem Kaufpreise eine so große Summe, als zur fortwährenden Berichtigung des jähr- lichen Renten-Betrages hinreicht, angelegt werde.
1979. Wer die Rente versprochen hat, kann sich von deren Bezahlung dadurch nicht befreyen, daß er sich zur Wiedererstattung des Capitals erbietet, und auf die Zu- rückforderung der schon bezahlten Termine Verzicht leistet; vielmehr ist derselbe verbunden, während der ganzen Dauer des Lebens der Person oder der Personen, auf deren Lebens- zeit die Rente versprochen war, dieselbe zu entrichten, wie lange auch immer diese Personen leben mögen, und wie lästig die Bezahlung der Rente geworden seyn mag.
1980. Die Leibrente gebührt dem Eigenthümer nur im Verhältnisse zur Anzahl der Tage, welche er gelebt hat.
840 III. Buch. 12. Titel. 2. Cap.
1976. Die Leibrente kann nach jedem Verhaͤltniſſe, welches die contrahirenden Theile fuͤr gut finden, beſtimmt werden.
Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Vertrages zwiſchen den con- trahirenden Theilen.
1977. Derjenige, zu deſſen Vortheile eine Leibrente gegen einen gewiſſen Preis verſprochen wurde, kann die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn ihm der, welcher ſie uͤbernahm, die wegen Vollziehung des Vertrages aus- bedungene Sicherheit nicht verſchafft.
1978. Bloß der Umſtand, daß der jaͤhrliche Renten-Be- trag nicht bezahlt wird, berechtigt den, zu deſſen Vortheile die Rente beſtellt wurde, nicht, die Wiedererſtattung des Capitals oder die Zuruͤckgabe des von ihm veraͤußerten Grundſtuͤckes zu verlangen; ihm ſteht nur die Befugniß zu, das Vermoͤgen ſeines Schuldners mit Arreſt zu belegen und verkaufen zu laſſen, und eine Verfuͤgung oder Be- willigung auszuwirken, daß von dem Kaufpreiſe eine ſo große Summe, als zur fortwaͤhrenden Berichtigung des jaͤhr- lichen Renten-Betrages hinreicht, angelegt werde.
1979. Wer die Rente verſprochen hat, kann ſich von deren Bezahlung dadurch nicht befreyen, daß er ſich zur Wiedererſtattung des Capitals erbietet, und auf die Zu- ruͤckforderung der ſchon bezahlten Termine Verzicht leiſtet; vielmehr iſt derſelbe verbunden, waͤhrend der ganzen Dauer des Lebens der Perſon oder der Perſonen, auf deren Lebens- zeit die Rente verſprochen war, dieſelbe zu entrichten, wie lange auch immer dieſe Perſonen leben moͤgen, und wie laͤſtig die Bezahlung der Rente geworden ſeyn mag.
1980. Die Leibrente gebuͤhrt dem Eigenthuͤmer nur im Verhaͤltniſſe zur Anzahl der Tage, welche er gelebt hat.
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[840/0852]
840 III. Buch. 12. Titel. 2. Cap.
1976. Die Leibrente kann nach jedem Verhaͤltniſſe,
welches die contrahirenden Theile fuͤr gut finden, beſtimmt
werden.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Wirkungen des Vertrages zwiſchen den con-
trahirenden Theilen.
1977. Derjenige, zu deſſen Vortheile eine Leibrente
gegen einen gewiſſen Preis verſprochen wurde, kann die
Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn ihm der, welcher
ſie uͤbernahm, die wegen Vollziehung des Vertrages aus-
bedungene Sicherheit nicht verſchafft.
1978. Bloß der Umſtand, daß der jaͤhrliche Renten-Be-
trag nicht bezahlt wird, berechtigt den, zu deſſen Vortheile
die Rente beſtellt wurde, nicht, die Wiedererſtattung des
Capitals oder die Zuruͤckgabe des von ihm veraͤußerten
Grundſtuͤckes zu verlangen; ihm ſteht nur die Befugniß zu,
das Vermoͤgen ſeines Schuldners mit Arreſt zu belegen
und verkaufen zu laſſen, und eine Verfuͤgung oder Be-
willigung auszuwirken, daß von dem Kaufpreiſe eine ſo
große Summe, als zur fortwaͤhrenden Berichtigung des jaͤhr-
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1979. Wer die Rente verſprochen hat, kann ſich von
deren Bezahlung dadurch nicht befreyen, daß er ſich zur
Wiedererſtattung des Capitals erbietet, und auf die Zu-
ruͤckforderung der ſchon bezahlten Termine Verzicht leiſtet;
vielmehr iſt derſelbe verbunden, waͤhrend der ganzen Dauer
des Lebens der Perſon oder der Perſonen, auf deren Lebens-
zeit die Rente verſprochen war, dieſelbe zu entrichten,
wie lange auch immer dieſe Perſonen leben moͤgen, und
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1980. Die Leibrente gebuͤhrt dem Eigenthuͤmer nur im
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 840. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/852>, abgerufen am 24.11.2024.
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