Zweytes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Bevollmächtigten.
1991. Der Bevollmächtigte ist verbunden, die Voll- macht, so lange sie für ihn fortdauert, zu vollziehen, und muß für den aus der Nichtvollziehung derselben entstehen- den Nachtheil vollständige Schadloshaltung leisten. Er ist auch verbunden, das bey dem Absterben des Voll- machtgebers angefangene Geschäft zu vollenden, so bald mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist.
1992. Der Bevollmächtigte ist bey seiner Geschäfts- führung nicht allein für bösen Vorsatz, sondern auch für Versehen verantwortlich. Doch liegt dem, welcher den Auftrag unentgeltlich über- nimmt, eine minder strenge Verantwortlichkeit wegen des Versehens ob, als dem, welcher eine Vergeltung empfängt.
1993. Jeder Bevollmächtigte ist schuldig, von seiner Geschäftsführung Rechnung abzulegen, und dem Vollmacht- geber alles, was er vermöge seines Auftrages empfangen hat, zu berechnen, sollte auch das, was er empfing, dem Vollmachtgeber nicht gebührt haben.
1994. Der Bevollmächtigte haftet für den, welchem er statt seiner die Geschäftsführung übertragen hat, in folgenden Fällen : 1) wenn ihm das Recht, einen An- dern an seine Stelle zu setzen, nicht ertheilt worden ist, und 2) wenn ihm dieses Recht ohne Bestimmung einer Person gegeben wurde, und die von ihm gewählte kundbar untüchtig oder zahlungsunfähig war. In allen Fällen kann jedoch der Vollmachtgeber unmit- telbar wider die Person klagen, welche der Bevollmächtigte an seine Stelle gesetzt hat.
1995. Sind mehrere zugleich bevollmächtigt oder beauf-
III. Buch. 13. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Bevollmaͤchtigten.
1991. Der Bevollmaͤchtigte iſt verbunden, die Voll- macht, ſo lange ſie fuͤr ihn fortdauert, zu vollziehen, und muß fuͤr den aus der Nichtvollziehung derſelben entſtehen- den Nachtheil vollſtaͤndige Schadloshaltung leiſten. Er iſt auch verbunden, das bey dem Abſterben des Voll- machtgebers angefangene Geſchaͤft zu vollenden, ſo bald mit dem Verzuge Gefahr verbunden iſt.
1992. Der Bevollmaͤchtigte iſt bey ſeiner Geſchaͤfts- fuͤhrung nicht allein fuͤr boͤſen Vorſatz, ſondern auch fuͤr Verſehen verantwortlich. Doch liegt dem, welcher den Auftrag unentgeltlich uͤber- nimmt, eine minder ſtrenge Verantwortlichkeit wegen des Verſehens ob, als dem, welcher eine Vergeltung empfaͤngt.
1993. Jeder Bevollmaͤchtigte iſt ſchuldig, von ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung Rechnung abzulegen, und dem Vollmacht- geber alles, was er vermoͤge ſeines Auftrages empfangen hat, zu berechnen, ſollte auch das, was er empfing, dem Vollmachtgeber nicht gebuͤhrt haben.
1994. Der Bevollmaͤchtigte haftet fuͤr den, welchem er ſtatt ſeiner die Geſchaͤftsfuͤhrung uͤbertragen hat, in folgenden Faͤllen : 1) wenn ihm das Recht, einen An- dern an ſeine Stelle zu ſetzen, nicht ertheilt worden iſt, und 2) wenn ihm dieſes Recht ohne Beſtimmung einer Perſon gegeben wurde, und die von ihm gewaͤhlte kundbar untuͤchtig oder zahlungsunfaͤhig war. In allen Faͤllen kann jedoch der Vollmachtgeber unmit- telbar wider die Perſon klagen, welche der Bevollmaͤchtigte an ſeine Stelle geſetzt hat.
1995. Sind mehrere zugleich bevollmaͤchtigt oder beauf-
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III. Buch. 13. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten des Bevollmaͤchtigten.
1991. Der Bevollmaͤchtigte iſt verbunden, die Voll-
macht, ſo lange ſie fuͤr ihn fortdauert, zu vollziehen, und
muß fuͤr den aus der Nichtvollziehung derſelben entſtehen-
den Nachtheil vollſtaͤndige Schadloshaltung leiſten.
Er iſt auch verbunden, das bey dem Abſterben des Voll-
machtgebers angefangene Geſchaͤft zu vollenden, ſo bald mit
dem Verzuge Gefahr verbunden iſt.
1992. Der Bevollmaͤchtigte iſt bey ſeiner Geſchaͤfts-
fuͤhrung nicht allein fuͤr boͤſen Vorſatz, ſondern auch fuͤr
Verſehen verantwortlich.
Doch liegt dem, welcher den Auftrag unentgeltlich uͤber-
nimmt, eine minder ſtrenge Verantwortlichkeit wegen des
Verſehens ob, als dem, welcher eine Vergeltung empfaͤngt.
1993. Jeder Bevollmaͤchtigte iſt ſchuldig, von ſeiner
Geſchaͤftsfuͤhrung Rechnung abzulegen, und dem Vollmacht-
geber alles, was er vermoͤge ſeines Auftrages empfangen
hat, zu berechnen, ſollte auch das, was er empfing,
dem Vollmachtgeber nicht gebuͤhrt haben.
1994. Der Bevollmaͤchtigte haftet fuͤr den, welchem
er ſtatt ſeiner die Geſchaͤftsfuͤhrung uͤbertragen hat, in
folgenden Faͤllen : 1) wenn ihm das Recht, einen An-
dern an ſeine Stelle zu ſetzen, nicht ertheilt worden iſt,
und 2) wenn ihm dieſes Recht ohne Beſtimmung einer
Perſon gegeben wurde, und die von ihm gewaͤhlte kundbar
untuͤchtig oder zahlungsunfaͤhig war.
In allen Faͤllen kann jedoch der Vollmachtgeber unmit-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 846. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/858>, abgerufen am 24.11.2024.
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