tragt worden, so hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar- verhältniß statt, wenn dies besonders ausgedrückt wurde.
1996. Der Bevollmächtigte muß die Summen, welche er zu seinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage dieser Verwendung an, und diejenigen, welche er aus seiner Rechnung schuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in Verzug gesetzt wurde, verzinsen.
1997. Der Bevollmächtigte, welcher der Person, wo- mit er in dieser Eigenschaft contrahirt, eine hinlängliche Kenntniß von seiner Vollmacht gegeben hat, ist in Rück- sicht dessen, wodurch dieselbe überschritten wurde, zu keiner Gewährleistung verbunden, wenn er diese nicht persönlich übernommen hat.
Drittes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers.
1998. Der Vollmachtgeber ist schuldig, die von dem Bevollmächtigten innerhalb der Grenzen der ihm ertheilten Vollmacht eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für dasjenige, wodurch etwa dieselbe überschritten wurde, haftet er nur, wenn er es ausdrücklich oder stillschweigend genehmigte.
1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollmächtigten die Auslagen und Kosten, welche ihm die Vollziehung des Auftrages verursachte, ersetzen, auch, wenn ihm eine Ver- geltung versprochen war, dieselbe bezahlen. Ist kein dem Bevollmächtigten zuzurechnendes Versehen vorgefallen, so kann der Vollmachtgeber, selbst wenn das Geschäft den beabsichtigten Erfolg nicht gehabt hätte, jene Vergütung nicht verweigern, noch auch unter dem Vorwande, daß die Kosten und Auslagen hätten geringer seyn können, sie ermäßigen lassen.
III. Buch. 13. Titel. 3. Cap.
tragt worden, ſo hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar- verhaͤltniß ſtatt, wenn dies beſonders ausgedruͤckt wurde.
1996. Der Bevollmaͤchtigte muß die Summen, welche er zu ſeinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage dieſer Verwendung an, und diejenigen, welche er aus ſeiner Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in Verzug geſetzt wurde, verzinſen.
1997. Der Bevollmaͤchtigte, welcher der Perſon, wo- mit er in dieſer Eigenſchaft contrahirt, eine hinlaͤngliche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt in Ruͤck- ſicht deſſen, wodurch dieſelbe uͤberſchritten wurde, zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden, wenn er dieſe nicht perſoͤnlich uͤbernommen hat.
Drittes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers.
1998. Der Vollmachtgeber iſt ſchuldig, die von dem Bevollmaͤchtigten innerhalb der Grenzen der ihm ertheilten Vollmacht eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfuͤllen. Fuͤr dasjenige, wodurch etwa dieſelbe uͤberſchritten wurde, haftet er nur, wenn er es ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmigte.
1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollmaͤchtigten die Auslagen und Koſten, welche ihm die Vollziehung des Auftrages verurſachte, erſetzen, auch, wenn ihm eine Ver- geltung verſprochen war, dieſelbe bezahlen. Iſt kein dem Bevollmaͤchtigten zuzurechnendes Verſehen vorgefallen, ſo kann der Vollmachtgeber, ſelbſt wenn das Geſchaͤft den beabſichtigten Erfolg nicht gehabt haͤtte, jene Verguͤtung nicht verweigern, noch auch unter dem Vorwande, daß die Koſten und Auslagen haͤtten geringer ſeyn koͤnnen, ſie ermaͤßigen laſſen.
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III. Buch. 13. Titel. 3. Cap.
tragt worden, ſo hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar-
verhaͤltniß ſtatt, wenn dies beſonders ausgedruͤckt wurde.
1996. Der Bevollmaͤchtigte muß die Summen, welche
er zu ſeinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage
dieſer Verwendung an, und diejenigen, welche er aus ſeiner
Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in
Verzug geſetzt wurde, verzinſen.
1997. Der Bevollmaͤchtigte, welcher der Perſon, wo-
mit er in dieſer Eigenſchaft contrahirt, eine hinlaͤngliche
Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt in Ruͤck-
ſicht deſſen, wodurch dieſelbe uͤberſchritten wurde, zu keiner
Gewaͤhrleiſtung verbunden, wenn er dieſe nicht perſoͤnlich
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Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers.
1998. Der Vollmachtgeber iſt ſchuldig, die von dem
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Fuͤr dasjenige, wodurch etwa dieſelbe uͤberſchritten wurde,
haftet er nur, wenn er es ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend
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1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollmaͤchtigten
die Auslagen und Koſten, welche ihm die Vollziehung des
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Iſt kein dem Bevollmaͤchtigten zuzurechnendes Verſehen
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 848. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/860>, abgerufen am 24.11.2024.
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