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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 13. Titel. 4. Cap.

2000. Der Vollmachtgeber muß ferner den Bevollmäch-
tigten für den Verlust entschädigen, welcher denselben bey
Gelegenheit seiner Geschäftsführung, ohne eine ihm zuzurech-
nende Unvorsichtigkeit, betroffen hat.

2001. Auch ist er die von dem Bevollmächtigten ge-
machten Auslagen von dem Tage an, wo dieselben erweis-
lich geschehen sind, zu verzinsen schuldig.

2002. Ist der Bevollmächtigte von mehrern Personen
für eine gemeinschaftliche Angelegenheit bestellt worden, so ist
eine jede für alle Wirkungen des Auftrages ihm solidarisch
verhaftet.

Viertes Capitel.
Von den verschiedenen Arten der Beendigung des
Bevollmächtigungscontractes.

2003. Der Bevollmächtigungscontract hört auf:
Durch den Widerruf des Auftrages;
Durch Aufkündigung von Seiten des Bevollmächtigten;
Durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod, die In-
terdiction oder den Vermögensverfall, sowohl auf Seiten
des Vollmachtgebers, als des Bevollmächtigten.

2004. Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht nach
Gutdünken widerrufen, und, erforderlichen Falles, den Be-
vollmächtigten zwingen, den dieselbe enthaltenden Privat-
aufsatz, oder, wenn die darüber verfaßte öffentliche Urkunde
im Original abgegeben ist, dies Original, oder endlich,
wenn ein Original-Concept davon zurückbehalten wurde, die
förmliche Ausfertigung derselben zurückzugeben.

2005. Der nur dem Bevollmächtigten bekannt gemachte
Widerruf kann dritten Personen, welche, unbekannt mit
diesem Widerrufe, sich nachher mit ihm eingelassen haben,
nicht entgegengesetzt werden; doch bleibt dem Vollmacht-

III. Buch. 13. Titel. 4. Cap.

2000. Der Vollmachtgeber muß ferner den Bevollmaͤch-
tigten fuͤr den Verluſt entſchaͤdigen, welcher denſelben bey
Gelegenheit ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung, ohne eine ihm zuzurech-
nende Unvorſichtigkeit, betroffen hat.

2001. Auch iſt er die von dem Bevollmaͤchtigten ge-
machten Auslagen von dem Tage an, wo dieſelben erweis-
lich geſchehen ſind, zu verzinſen ſchuldig.

2002. Iſt der Bevollmaͤchtigte von mehrern Perſonen
fuͤr eine gemeinſchaftliche Angelegenheit beſtellt worden, ſo iſt
eine jede fuͤr alle Wirkungen des Auftrages ihm ſolidariſch
verhaftet.

Viertes Capitel.
Von den verſchiedenen Arten der Beendigung des
Bevollmaͤchtigungscontractes.

2003. Der Bevollmaͤchtigungscontract hoͤrt auf:
Durch den Widerruf des Auftrages;
Durch Aufkuͤndigung von Seiten des Bevollmaͤchtigten;
Durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod, die In-
terdiction oder den Vermoͤgensverfall, ſowohl auf Seiten
des Vollmachtgebers, als des Bevollmaͤchtigten.

2004. Der Vollmachtgeber kann ſeine Vollmacht nach
Gutduͤnken widerrufen, und, erforderlichen Falles, den Be-
vollmaͤchtigten zwingen, den dieſelbe enthaltenden Privat-
aufſatz, oder, wenn die daruͤber verfaßte oͤffentliche Urkunde
im Original abgegeben iſt, dies Original, oder endlich,
wenn ein Original-Concept davon zuruͤckbehalten wurde, die
foͤrmliche Ausfertigung derſelben zuruͤckzugeben.

2005. Der nur dem Bevollmaͤchtigten bekannt gemachte
Widerruf kann dritten Perſonen, welche, unbekannt mit
dieſem Widerrufe, ſich nachher mit ihm eingelaſſen haben,
nicht entgegengeſetzt werden; doch bleibt dem Vollmacht-

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[850/0862] III. Buch. 13. Titel. 4. Cap. 2000. Der Vollmachtgeber muß ferner den Bevollmaͤch- tigten fuͤr den Verluſt entſchaͤdigen, welcher denſelben bey Gelegenheit ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung, ohne eine ihm zuzurech- nende Unvorſichtigkeit, betroffen hat. 2001. Auch iſt er die von dem Bevollmaͤchtigten ge- machten Auslagen von dem Tage an, wo dieſelben erweis- lich geſchehen ſind, zu verzinſen ſchuldig. 2002. Iſt der Bevollmaͤchtigte von mehrern Perſonen fuͤr eine gemeinſchaftliche Angelegenheit beſtellt worden, ſo iſt eine jede fuͤr alle Wirkungen des Auftrages ihm ſolidariſch verhaftet. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Arten der Beendigung des Bevollmaͤchtigungscontractes. 2003. Der Bevollmaͤchtigungscontract hoͤrt auf: Durch den Widerruf des Auftrages; Durch Aufkuͤndigung von Seiten des Bevollmaͤchtigten; Durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod, die In- terdiction oder den Vermoͤgensverfall, ſowohl auf Seiten des Vollmachtgebers, als des Bevollmaͤchtigten. 2004. Der Vollmachtgeber kann ſeine Vollmacht nach Gutduͤnken widerrufen, und, erforderlichen Falles, den Be- vollmaͤchtigten zwingen, den dieſelbe enthaltenden Privat- aufſatz, oder, wenn die daruͤber verfaßte oͤffentliche Urkunde im Original abgegeben iſt, dies Original, oder endlich, wenn ein Original-Concept davon zuruͤckbehalten wurde, die foͤrmliche Ausfertigung derſelben zuruͤckzugeben. 2005. Der nur dem Bevollmaͤchtigten bekannt gemachte Widerruf kann dritten Perſonen, welche, unbekannt mit dieſem Widerrufe, ſich nachher mit ihm eingelaſſen haben, nicht entgegengeſetzt werden; doch bleibt dem Vollmacht-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 850. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/862>, abgerufen am 24.11.2024.