muß dessen Vermögen zuvor angegriffen werden, wenn nicht der Bürge auf die Rechtswohlthat des Zuvorauskla- gens Verzicht gethan, oder sich solidarisch mit dem Schuld- ner verpflichtet hat, in welchem letztern Falle die Wirkung seiner Verbindlichkeit sich nach den in Rücksicht der Soli- darschulden festgesetzten Regeln richtet.
2022. Der Gläubiger ist nur alsdann verbunden, den Hauptschuldner auszuklagen, wenn der Bürge dieses, so bald gegen ihn die Klage angestellt wird, verlangt.
2023. Der Bürge, welcher das Zuvorausklagen verlangt, muß dem Gläubiger das Vermögen des Hauptschuldners anzeigen, und die zur Bestreitung der Kosten des Auskla- gens erforderliche Geldsumme vorschießen. Er darf ihm aber weder solches Vermögen des Haupt- schuldners angeben, welches außerhalb des Bezirkes des Appellationshofes des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll, gelegen, oder welches in einem Rechtsstreite befangen ist, noch auch solche Güter, die zwar für die Schuld zur Hypothek ge- stellt, aber nicht mehr im Besitze des Schuldners sind.
2024. So oft ein Bürge das Vermögen des Haupt- schuldners auf die im vorhergehenden Artikel bestimmte Weise angegeben, und einen zu den Kosten des Ausklagens hinreichenden Vorschuß geleistet hat, wird der Gläubiger, in Beziehung auf den Bürgen, bis zum Betrage des ihm angezeigten Vermögens für die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners, in welche derselbe durch die versäumte Anstellung einer Klage erst nachher gerathen ist, verant- wortlich.
2025. Wenn mehrere Personen Bürgen des nämlichen Schuldners für eine und dieselbe Schuld geworden sind, so ist eine jede von ihnen für die ganze Schuld verpflichtet.
2026. Es kann aber eine jede derselben, wenn sie nicht der Rechtswohlthat der Theilung entsagt hat, verlangen,
III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.
muß deſſen Vermoͤgen zuvor angegriffen werden, wenn nicht der Buͤrge auf die Rechtswohlthat des Zuvorauskla- gens Verzicht gethan, oder ſich ſolidariſch mit dem Schuld- ner verpflichtet hat, in welchem letztern Falle die Wirkung ſeiner Verbindlichkeit ſich nach den in Ruͤckſicht der Soli- darſchulden feſtgeſetzten Regeln richtet.
2022. Der Glaͤubiger iſt nur alsdann verbunden, den Hauptſchuldner auszuklagen, wenn der Buͤrge dieſes, ſo bald gegen ihn die Klage angeſtellt wird, verlangt.
2023. Der Buͤrge, welcher das Zuvorausklagen verlangt, muß dem Glaͤubiger das Vermoͤgen des Hauptſchuldners anzeigen, und die zur Beſtreitung der Koſten des Auskla- gens erforderliche Geldſumme vorſchießen. Er darf ihm aber weder ſolches Vermoͤgen des Haupt- ſchuldners angeben, welches außerhalb des Bezirkes des Appellationshofes des Ortes, wo die Zahlung geſchehen ſoll, gelegen, oder welches in einem Rechtsſtreite befangen iſt, noch auch ſolche Guͤter, die zwar fuͤr die Schuld zur Hypothek ge- ſtellt, aber nicht mehr im Beſitze des Schuldners ſind.
2024. So oft ein Buͤrge das Vermoͤgen des Haupt- ſchuldners auf die im vorhergehenden Artikel beſtimmte Weiſe angegeben, und einen zu den Koſten des Ausklagens hinreichenden Vorſchuß geleiſtet hat, wird der Glaͤubiger, in Beziehung auf den Buͤrgen, bis zum Betrage des ihm angezeigten Vermoͤgens fuͤr die Zahlungsunfaͤhigkeit des Hauptſchuldners, in welche derſelbe durch die verſaͤumte Anſtellung einer Klage erſt nachher gerathen iſt, verant- wortlich.
2025. Wenn mehrere Perſonen Buͤrgen des naͤmlichen Schuldners fuͤr eine und dieſelbe Schuld geworden ſind, ſo iſt eine jede von ihnen fuͤr die ganze Schuld verpflichtet.
2026. Es kann aber eine jede derſelben, wenn ſie nicht der Rechtswohlthat der Theilung entſagt hat, verlangen,
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III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.
muß deſſen Vermoͤgen zuvor angegriffen werden, wenn
nicht der Buͤrge auf die Rechtswohlthat des Zuvorauskla-
gens Verzicht gethan, oder ſich ſolidariſch mit dem Schuld-
ner verpflichtet hat, in welchem letztern Falle die Wirkung
ſeiner Verbindlichkeit ſich nach den in Ruͤckſicht der Soli-
darſchulden feſtgeſetzten Regeln richtet.
2022. Der Glaͤubiger iſt nur alsdann verbunden, den
Hauptſchuldner auszuklagen, wenn der Buͤrge dieſes,
ſo bald gegen ihn die Klage angeſtellt wird, verlangt.
2023. Der Buͤrge, welcher das Zuvorausklagen verlangt,
muß dem Glaͤubiger das Vermoͤgen des Hauptſchuldners
anzeigen, und die zur Beſtreitung der Koſten des Auskla-
gens erforderliche Geldſumme vorſchießen.
Er darf ihm aber weder ſolches Vermoͤgen des Haupt-
ſchuldners angeben, welches außerhalb des Bezirkes des
Appellationshofes des Ortes, wo die Zahlung geſchehen ſoll,
gelegen, oder welches in einem Rechtsſtreite befangen iſt, noch
auch ſolche Guͤter, die zwar fuͤr die Schuld zur Hypothek ge-
ſtellt, aber nicht mehr im Beſitze des Schuldners ſind.
2024. So oft ein Buͤrge das Vermoͤgen des Haupt-
ſchuldners auf die im vorhergehenden Artikel beſtimmte
Weiſe angegeben, und einen zu den Koſten des Ausklagens
hinreichenden Vorſchuß geleiſtet hat, wird der Glaͤubiger,
in Beziehung auf den Buͤrgen, bis zum Betrage des ihm
angezeigten Vermoͤgens fuͤr die Zahlungsunfaͤhigkeit des
Hauptſchuldners, in welche derſelbe durch die verſaͤumte
Anſtellung einer Klage erſt nachher gerathen iſt, verant-
wortlich.
2025. Wenn mehrere Perſonen Buͤrgen des naͤmlichen
Schuldners fuͤr eine und dieſelbe Schuld geworden ſind,
ſo iſt eine jede von ihnen fuͤr die ganze Schuld verpflichtet.
2026. Es kann aber eine jede derſelben, wenn ſie nicht
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 858. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/870>, abgerufen am 24.11.2024.
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