daß der Gläubiger vorerst seine Klage theile, und auf den Antheil eines jeden Bürgen sich beschränke. Wenn zu der Zeit, wo einer der Bürgen ein Erkenntniß auf Theilung ausgewirkt hat, sich Zahlungsunfähige unter ihnen befanden, so bleibt jener Bürge für die nicht beyzutreibenden Antheile verhältnißmäßig verhaftet; er kann aber in Anse- hung derjenigen nicht mehr in Anspruch genommen werden, welche erst nach der Theilung in diese Lage gekommen sind.
2027. Wenn der Gläubiger selbst und freywillig seine Klage getheilt hat, so kann er von dieser Theilung nicht wieder abgehen, selbst wenn schon vor der Zeit, da er dieselbe auf solche Weise bewilligt hat, Zahlungsunfähige unter den Bürgen gewesen wären.
Zweyter Abschnitt. Von der Wirkung der Bürgschaft zwischen dem Schuldner und dem Bürgen.
2028. Dem Bürgen, welcher Zahlung geleistet hat, steht wider den Hauptschuldner, es mag nun die Bürgschaft mit oder ohne dessen Vorwissen geschehen seyn, der Entschä- digungsanspruch zu. Dieser Entschädigungsanspruch hat nicht nur in Ansehung des Capitals, sondern auch der Zinsen und Kosten statt; doch kann der Bürge nur wegen derjenigen Kosten Entschä- digung verlangen, welche von ihm, seitdem er dem Haupt- schuldner von der wider ihn angestellten Klage Nachricht gegeben hatte, ausgelegt worden sind. Er kann auch, erforderlichen Falles, auf vollständige Schad- loshaltung Anspruch machen.
2029. Der Bürge, welcher die Schuld bezahlt hat, tritt in alle Rechte ein, welche der Gläubiger wider den Schuldner hatte.
360 III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.
daß der Glaͤubiger vorerſt ſeine Klage theile, und auf den Antheil eines jeden Buͤrgen ſich beſchraͤnke. Wenn zu der Zeit, wo einer der Buͤrgen ein Erkenntniß auf Theilung ausgewirkt hat, ſich Zahlungsunfaͤhige unter ihnen befanden, ſo bleibt jener Buͤrge fuͤr die nicht beyzutreibenden Antheile verhaͤltnißmaͤßig verhaftet; er kann aber in Anſe- hung derjenigen nicht mehr in Anſpruch genommen werden, welche erſt nach der Theilung in dieſe Lage gekommen ſind.
2027. Wenn der Glaͤubiger ſelbſt und freywillig ſeine Klage getheilt hat, ſo kann er von dieſer Theilung nicht wieder abgehen, ſelbſt wenn ſchon vor der Zeit, da er dieſelbe auf ſolche Weiſe bewilligt hat, Zahlungsunfaͤhige unter den Buͤrgen geweſen waͤren.
Zweyter Abſchnitt. Von der Wirkung der Buͤrgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Buͤrgen.
2028. Dem Buͤrgen, welcher Zahlung geleiſtet hat, ſteht wider den Hauptſchuldner, es mag nun die Buͤrgſchaft mit oder ohne deſſen Vorwiſſen geſchehen ſeyn, der Entſchaͤ- digungsanſpruch zu. Dieſer Entſchaͤdigungsanſpruch hat nicht nur in Anſehung des Capitals, ſondern auch der Zinſen und Koſten ſtatt; doch kann der Buͤrge nur wegen derjenigen Koſten Entſchaͤ- digung verlangen, welche von ihm, ſeitdem er dem Haupt- ſchuldner von der wider ihn angeſtellten Klage Nachricht gegeben hatte, ausgelegt worden ſind. Er kann auch, erforderlichen Falles, auf vollſtaͤndige Schad- loshaltung Anſpruch machen.
2029. Der Buͤrge, welcher die Schuld bezahlt hat, tritt in alle Rechte ein, welche der Glaͤubiger wider den Schuldner hatte.
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360 III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.
daß der Glaͤubiger vorerſt ſeine Klage theile, und auf den
Antheil eines jeden Buͤrgen ſich beſchraͤnke.
Wenn zu der Zeit, wo einer der Buͤrgen ein Erkenntniß auf
Theilung ausgewirkt hat, ſich Zahlungsunfaͤhige unter ihnen
befanden, ſo bleibt jener Buͤrge fuͤr die nicht beyzutreibenden
Antheile verhaͤltnißmaͤßig verhaftet; er kann aber in Anſe-
hung derjenigen nicht mehr in Anſpruch genommen werden,
welche erſt nach der Theilung in dieſe Lage gekommen ſind.
2027. Wenn der Glaͤubiger ſelbſt und freywillig ſeine
Klage getheilt hat, ſo kann er von dieſer Theilung nicht
wieder abgehen, ſelbſt wenn ſchon vor der Zeit, da er
dieſelbe auf ſolche Weiſe bewilligt hat, Zahlungsunfaͤhige
unter den Buͤrgen geweſen waͤren.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Wirkung der Buͤrgſchaft zwiſchen dem Schuldner
und dem Buͤrgen.
2028. Dem Buͤrgen, welcher Zahlung geleiſtet hat,
ſteht wider den Hauptſchuldner, es mag nun die Buͤrgſchaft
mit oder ohne deſſen Vorwiſſen geſchehen ſeyn, der Entſchaͤ-
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Dieſer Entſchaͤdigungsanſpruch hat nicht nur in Anſehung
des Capitals, ſondern auch der Zinſen und Koſten ſtatt;
doch kann der Buͤrge nur wegen derjenigen Koſten Entſchaͤ-
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ſchuldner von der wider ihn angeſtellten Klage Nachricht
gegeben hatte, ausgelegt worden ſind.
Er kann auch, erforderlichen Falles, auf vollſtaͤndige Schad-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 860. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/872>, abgerufen am 24.11.2024.
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