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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.

2030. Wenn mehrere solidarische Hauptschuldner in An-
sehung der nämlichen Schuld vorhanden sind, so hat der
Bürge, welcher für sie alle sich verbürgt hat, gegen jeden
derselben ein Recht auf Zurückforderung der ganzen von ihm
bezahlten Summe.

2031. Der Bürge, welcher zuerst die Schuld bezahlte,
hat gegen den Hauptschuldner, der sie nochmals bezahlte,
keinen Entschädigungsanspruch, wenn er ihn nicht von der
geschehenen Bezahlung benachrichtigt hat; doch bleibt ihm die
Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger vorbehalten.
Wenn der Bürge, ohne belangt worden zu seyn, und
ohne den Hauptschuldner benachrichtigt zu haben, Zahlung
leistete: so hat er wider den Schuldner, falls dieser in
dem Augenblicke der geleisteten Zahlung Gründe gehabt
hätte, die Schuld für erloschen erklären zu lassen, keinen
Entschädigungsanspruch, und es bleibt ihm nur die Klage
auf Zurückzahlung wider den Gläubiger vorbehalten.

2032. Der Bürge kann, selbst bevor er Zahlung geleistet
hat, den Schuldner in folgenden Fällen auf Entschädigung
belangen:
1) Wenn er auf die Zahlung gerichtlich belangt wird;
2) Wenn der Schuldner in Concurs oder Vermögens-
verfall gerathen ist;
3) Wenn der Schuldner sich verpflichtet hat, ihn binnen
einer bestimmten Frist von seiner Verbindlichkeit zu ent-
ledigen;
4) Wenn die Schuld durch den Verfall des verabredeten
Zahlungstermins einklagbar geworden ist;
5) Nach dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn für die
Hauptverbindlichkeit keine Verfallzeit bestimmt war, es sey
dann, daß jene Verbindlichkeit ihrer Natur nach nicht vor
einer bestimmten Zeit aufhören kann, wie dies bey einer
Vormundschaft der Fall ist.

III. Buch. 14. Titel. 2. Cap.

2030. Wenn mehrere ſolidariſche Hauptſchuldner in An-
ſehung der naͤmlichen Schuld vorhanden ſind, ſo hat der
Buͤrge, welcher fuͤr ſie alle ſich verbuͤrgt hat, gegen jeden
derſelben ein Recht auf Zuruͤckforderung der ganzen von ihm
bezahlten Summe.

2031. Der Buͤrge, welcher zuerſt die Schuld bezahlte,
hat gegen den Hauptſchuldner, der ſie nochmals bezahlte,
keinen Entſchaͤdigungsanſpruch, wenn er ihn nicht von der
geſchehenen Bezahlung benachrichtigt hat; doch bleibt ihm die
Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Glaͤubiger vorbehalten.
Wenn der Buͤrge, ohne belangt worden zu ſeyn, und
ohne den Hauptſchuldner benachrichtigt zu haben, Zahlung
leiſtete: ſo hat er wider den Schuldner, falls dieſer in
dem Augenblicke der geleiſteten Zahlung Gruͤnde gehabt
haͤtte, die Schuld fuͤr erloſchen erklaͤren zu laſſen, keinen
Entſchaͤdigungsanſpruch, und es bleibt ihm nur die Klage
auf Zuruͤckzahlung wider den Glaͤubiger vorbehalten.

2032. Der Buͤrge kann, ſelbſt bevor er Zahlung geleiſtet
hat, den Schuldner in folgenden Faͤllen auf Entſchaͤdigung
belangen:
1) Wenn er auf die Zahlung gerichtlich belangt wird;
2) Wenn der Schuldner in Concurs oder Vermoͤgens-
verfall gerathen iſt;
3) Wenn der Schuldner ſich verpflichtet hat, ihn binnen
einer beſtimmten Friſt von ſeiner Verbindlichkeit zu ent-
ledigen;
4) Wenn die Schuld durch den Verfall des verabredeten
Zahlungstermins einklagbar geworden iſt;
5) Nach dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn fuͤr die
Hauptverbindlichkeit keine Verfallzeit beſtimmt war, es ſey
dann, daß jene Verbindlichkeit ihrer Natur nach nicht vor
einer beſtimmten Zeit aufhoͤren kann, wie dies bey einer
Vormundſchaft der Fall iſt.

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[862/0874] III. Buch. 14. Titel. 2. Cap. 2030. Wenn mehrere ſolidariſche Hauptſchuldner in An- ſehung der naͤmlichen Schuld vorhanden ſind, ſo hat der Buͤrge, welcher fuͤr ſie alle ſich verbuͤrgt hat, gegen jeden derſelben ein Recht auf Zuruͤckforderung der ganzen von ihm bezahlten Summe. 2031. Der Buͤrge, welcher zuerſt die Schuld bezahlte, hat gegen den Hauptſchuldner, der ſie nochmals bezahlte, keinen Entſchaͤdigungsanſpruch, wenn er ihn nicht von der geſchehenen Bezahlung benachrichtigt hat; doch bleibt ihm die Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Glaͤubiger vorbehalten. Wenn der Buͤrge, ohne belangt worden zu ſeyn, und ohne den Hauptſchuldner benachrichtigt zu haben, Zahlung leiſtete: ſo hat er wider den Schuldner, falls dieſer in dem Augenblicke der geleiſteten Zahlung Gruͤnde gehabt haͤtte, die Schuld fuͤr erloſchen erklaͤren zu laſſen, keinen Entſchaͤdigungsanſpruch, und es bleibt ihm nur die Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Glaͤubiger vorbehalten. 2032. Der Buͤrge kann, ſelbſt bevor er Zahlung geleiſtet hat, den Schuldner in folgenden Faͤllen auf Entſchaͤdigung belangen: 1) Wenn er auf die Zahlung gerichtlich belangt wird; 2) Wenn der Schuldner in Concurs oder Vermoͤgens- verfall gerathen iſt; 3) Wenn der Schuldner ſich verpflichtet hat, ihn binnen einer beſtimmten Friſt von ſeiner Verbindlichkeit zu ent- ledigen; 4) Wenn die Schuld durch den Verfall des verabredeten Zahlungstermins einklagbar geworden iſt; 5) Nach dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn fuͤr die Hauptverbindlichkeit keine Verfallzeit beſtimmt war, es ſey dann, daß jene Verbindlichkeit ihrer Natur nach nicht vor einer beſtimmten Zeit aufhoͤren kann, wie dies bey einer Vormundſchaft der Fall iſt.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 862. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/874>, abgerufen am 24.11.2024.