Dritter Abschnitt. Von der Wirkung der Bürgschaft unter den Mitbürgen.
2033. Wenn mehrere Personen sich für den nämlichen Schuldner wegen einer und derselben Schuld verbürgt ha- ben, so steht dem Bürgen, welcher die Schuld bezahlt hat, ein Entschädigungsanspruch wider die übrigen Bürgen, und zwar wider einen jeden für seinen Antheil zu. Dieser Entschädigungsanspruch hat jedoch nur statt, wenn der Bürge in einem der im vorhergehenden Artikel angege- benen Fälle bezahlt hat.
Drittes Capitel. Von Erlöschung der Bürgschaft.
2034. Die aus einer Verbürgung entstehende Verbind- lichkeit erlischt aus eben den Ursachen, wie jede andere Ver- bindlichkeit.
2035. Die Confusion, welche in der Person des Haupt- schuldners und seines Bürgen sich ereignet, indem einer des andern Erbe wird, hebt die Klage des Gläubigers wider den, welcher sich für den Bürgen verbürgt hat, nicht auf.
2036. Der Bürge kann dem Gläubiger alle die Einre- den entgegensetzen, welche dem Hauptschuldner zustehen und auf die Schuld sich beziehen. Aber er kann solche Einreden nicht vorschützen, welche dem Schuldner bloß für seine Person zustehen.
2037. Der Bürge ist seiner Verbindlichkeit entledigt, wenn durch die Schuld des Gläubigers die Einsetzung des Bürgen in die Gerechtsame, die Hypotheken und Vorzugs- rechte des Gläubigers nicht mehr geschehen kann.
2038. Die vom Gläubiger freywillig geschehene Annahme einer unbeweglichen oder irgend einer andern Sache an
III. Buch. 14. Titel. 3. Cap.
Dritter Abſchnitt. Von der Wirkung der Buͤrgſchaft unter den Mitbuͤrgen.
2033. Wenn mehrere Perſonen ſich fuͤr den naͤmlichen Schuldner wegen einer und derſelben Schuld verbuͤrgt ha- ben, ſo ſteht dem Buͤrgen, welcher die Schuld bezahlt hat, ein Entſchaͤdigungsanſpruch wider die uͤbrigen Buͤrgen, und zwar wider einen jeden fuͤr ſeinen Antheil zu. Dieſer Entſchaͤdigungsanſpruch hat jedoch nur ſtatt, wenn der Buͤrge in einem der im vorhergehenden Artikel angege- benen Faͤlle bezahlt hat.
Drittes Capitel. Von Erloͤſchung der Buͤrgſchaft.
2034. Die aus einer Verbuͤrgung entſtehende Verbind- lichkeit erliſcht aus eben den Urſachen, wie jede andere Ver- bindlichkeit.
2035. Die Confuſion, welche in der Perſon des Haupt- ſchuldners und ſeines Buͤrgen ſich ereignet, indem einer des andern Erbe wird, hebt die Klage des Glaͤubigers wider den, welcher ſich fuͤr den Buͤrgen verbuͤrgt hat, nicht auf.
2036. Der Buͤrge kann dem Glaͤubiger alle die Einre- den entgegenſetzen, welche dem Hauptſchuldner zuſtehen und auf die Schuld ſich beziehen. Aber er kann ſolche Einreden nicht vorſchuͤtzen, welche dem Schuldner bloß fuͤr ſeine Perſon zuſtehen.
2037. Der Buͤrge iſt ſeiner Verbindlichkeit entledigt, wenn durch die Schuld des Glaͤubigers die Einſetzung des Buͤrgen in die Gerechtſame, die Hypotheken und Vorzugs- rechte des Glaͤubigers nicht mehr geſchehen kann.
2038. Die vom Glaͤubiger freywillig geſchehene Annahme einer unbeweglichen oder irgend einer andern Sache an
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III. Buch. 14. Titel. 3. Cap.
Dritter Abſchnitt.
Von der Wirkung der Buͤrgſchaft unter den Mitbuͤrgen.
2033. Wenn mehrere Perſonen ſich fuͤr den naͤmlichen
Schuldner wegen einer und derſelben Schuld verbuͤrgt ha-
ben, ſo ſteht dem Buͤrgen, welcher die Schuld bezahlt hat,
ein Entſchaͤdigungsanſpruch wider die uͤbrigen Buͤrgen, und
zwar wider einen jeden fuͤr ſeinen Antheil zu.
Dieſer Entſchaͤdigungsanſpruch hat jedoch nur ſtatt, wenn
der Buͤrge in einem der im vorhergehenden Artikel angege-
benen Faͤlle bezahlt hat.
Drittes Capitel.
Von Erloͤſchung der Buͤrgſchaft.
2034. Die aus einer Verbuͤrgung entſtehende Verbind-
lichkeit erliſcht aus eben den Urſachen, wie jede andere Ver-
bindlichkeit.
2035. Die Confuſion, welche in der Perſon des Haupt-
ſchuldners und ſeines Buͤrgen ſich ereignet, indem einer
des andern Erbe wird, hebt die Klage des Glaͤubigers
wider den, welcher ſich fuͤr den Buͤrgen verbuͤrgt hat, nicht
auf.
2036. Der Buͤrge kann dem Glaͤubiger alle die Einre-
den entgegenſetzen, welche dem Hauptſchuldner zuſtehen
und auf die Schuld ſich beziehen.
Aber er kann ſolche Einreden nicht vorſchuͤtzen, welche
dem Schuldner bloß fuͤr ſeine Perſon zuſtehen.
2037. Der Buͤrge iſt ſeiner Verbindlichkeit entledigt,
wenn durch die Schuld des Glaͤubigers die Einſetzung des
Buͤrgen in die Gerechtſame, die Hypotheken und Vorzugs-
rechte des Glaͤubigers nicht mehr geſchehen kann.
2038. Die vom Glaͤubiger freywillig geſchehene Annahme
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 864. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/876>, abgerufen am 24.11.2024.
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