eines ihm hierzu beygeordneten Vormundes sich verhei- rathen.
160. Wenn keins von den Eltern oder Groseltern am Leben ist, oder wenn dieselben sämmtlich außer Stande sind, ihren Willen zu erklären: so können Söhne oder Töchter, welche noch nicht ein und zwanzig Jahre alt sind, nur mit der Einwilligung des Familienrathes sich verheirathen.
161. In gerader Linie ist die Ehe unter allen Ascen- denten, und ihren ehelichen oder unehelichen Descendenten, wie auch unter Verschwägerten derselben Linie, verboten.
162. In der Seiten-Linie ist die Ehe unter Geschwi- stern, ohne Unterschied der ehelichen und unehelichen Ge- burt, wie auch unter Verschwägerten in demselben Grade, verboten. (S. Anh. Nro. III. b)
163. Die Ehe ist ferner verboten: zwischen dem Oheim und der Nichte, der Tante und dem Neffen.
164. Doch bleibt es dem Könige überlassen, aus wich- tigen Gründen von den in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Eheverboten zu befreyen.
Zweytes Capitel.
Von den auf die Abschließung der Ehe sich beziehenden Förmlichkeiten.
165. Die Ehe soll öffentlich vor dem Beamten des Per- sonenstandes an dem Orte, wo einer von beyden Theilen seinen Wohnsitz hat, abgeschlossen werden.
166. Die beyden Aufgebote, welche der 63ste Artikel in dem Titel: von den Urkunden des Personenstandes, vor- schreibt, müssen bey der Municipalität des Ortes geschehen, wo ein jeder der beyden Contrahenten seinen Wohnsitz hat.
167. Dessen ungeachtet müssen die Aufgebote auch bey der Municipalität des letzten Wohnsitzes geschehen, wenn
I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
eines ihm hierzu beygeordneten Vormundes ſich verhei- rathen.
160. Wenn keins von den Eltern oder Groseltern am Leben iſt, oder wenn dieſelben ſaͤmmtlich außer Stande ſind, ihren Willen zu erklaͤren: ſo koͤnnen Soͤhne oder Toͤchter, welche noch nicht ein und zwanzig Jahre alt ſind, nur mit der Einwilligung des Familienrathes ſich verheirathen.
161. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Aſcen- denten, und ihren ehelichen oder unehelichen Deſcendenten, wie auch unter Verſchwaͤgerten derſelben Linie, verboten.
162. In der Seiten-Linie iſt die Ehe unter Geſchwi- ſtern, ohne Unterſchied der ehelichen und unehelichen Ge- burt, wie auch unter Verſchwaͤgerten in demſelben Grade, verboten. (S. Anh. Nro. III. b)
163. Die Ehe iſt ferner verboten: zwiſchen dem Oheim und der Nichte, der Tante und dem Neffen.
164. Doch bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, aus wich- tigen Gruͤnden von den in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Eheverboten zu befreyen.
Zweytes Capitel.
Von den auf die Abſchließung der Ehe ſich beziehenden Foͤrmlichkeiten.
165. Die Ehe ſoll oͤffentlich vor dem Beamten des Per- ſonenſtandes an dem Orte, wo einer von beyden Theilen ſeinen Wohnſitz hat, abgeſchloſſen werden.
166. Die beyden Aufgebote, welche der 63ſte Artikel in dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes, vor- ſchreibt, muͤſſen bey der Municipalitaͤt des Ortes geſchehen, wo ein jeder der beyden Contrahenten ſeinen Wohnſitz hat.
167. Deſſen ungeachtet muͤſſen die Aufgebote auch bey der Municipalitaͤt des letzten Wohnſitzes geſchehen, wenn
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I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
eines ihm hierzu beygeordneten Vormundes ſich verhei-
rathen.
160. Wenn keins von den Eltern oder Groseltern am
Leben iſt, oder wenn dieſelben ſaͤmmtlich außer Stande ſind,
ihren Willen zu erklaͤren: ſo koͤnnen Soͤhne oder Toͤchter,
welche noch nicht ein und zwanzig Jahre alt ſind, nur mit
der Einwilligung des Familienrathes ſich verheirathen.
161. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Aſcen-
denten, und ihren ehelichen oder unehelichen Deſcendenten,
wie auch unter Verſchwaͤgerten derſelben Linie, verboten.
162. In der Seiten-Linie iſt die Ehe unter Geſchwi-
ſtern, ohne Unterſchied der ehelichen und unehelichen Ge-
burt, wie auch unter Verſchwaͤgerten in demſelben Grade,
verboten. (S. Anh. Nro. III. b)
163. Die Ehe iſt ferner verboten: zwiſchen dem Oheim
und der Nichte, der Tante und dem Neffen.
164. Doch bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, aus wich-
tigen Gruͤnden von den in dem vorhergehenden Artikel
enthaltenen Eheverboten zu befreyen.
Zweytes Capitel.
Von den auf die Abſchließung der Ehe ſich beziehenden
Foͤrmlichkeiten.
165. Die Ehe ſoll oͤffentlich vor dem Beamten des Per-
ſonenſtandes an dem Orte, wo einer von beyden Theilen
ſeinen Wohnſitz hat, abgeſchloſſen werden.
166. Die beyden Aufgebote, welche der 63ſte Artikel in
dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes, vor-
ſchreibt, muͤſſen bey der Municipalitaͤt des Ortes geſchehen,
wo ein jeder der beyden Contrahenten ſeinen Wohnſitz hat.
167. Deſſen ungeachtet muͤſſen die Aufgebote auch bey
der Municipalitaͤt des letzten Wohnſitzes geſchehen, wenn
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/88>, abgerufen am 24.11.2024.
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