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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 16. Titel.

Dagegen ist der Vergleich ungültig, wenn er nur einen
Gegenstand betraf, in Ansehung dessen es durch neu entdeckte
Urkunden in Gewißheit gesetzt worden ist, daß einer der
Parteyen gar kein Recht darauf zustand.

2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleiche muß
verbessert werden.

Sechszehnter Titel.
Von der persönlichen Verhaftung in bürgerlichen
Sachen.

2059. In bürgerlichen Sachen hat wegen eines Stellio-
nats die persönliche Verhaftung statt.
Ein Stellionat ist vorhanden:
Wenn Jemand eine unbewegliche Sache, von welcher er
weiß daß er nicht deren Eigenthümer ist, verkauft oder mit
Hypotheken beschwert;
Desgleichen, wenn Jemand mit Hypotheken beschwerte
Grundstücke für frey, oder die darauf ruhenden Hypotheken
für geringer, als sie wirklich sind, ausgibt.

2060. Die persönliche Verhaftung hat ebenfalls statt:
1) Wegen einer im Nothfalle geschehenen Niederlegung;
2) Im Falle der Wiedereinsetzung in den Besitz, um näm-
lich sowohl die von dem Gerichte befohlene Räumung eines
Grundstückes, dessen der Eigenthümer durch Thätlichkeiten
entsetzt wurde, als die Erstattung der während des wider-
rechtlichen Besitzes erhobenen Früchte, und die Entrichtung
der dem Eigenthümer zuerkannten Schadloshaltung, zu
bewirken;
3) Im Falle der Zurückforderung von Geldern, welche bey
öffentlichen hierzu bestellten Personen niedergelegt worden
sind;

III. Buch. 16. Titel.

Dagegen iſt der Vergleich unguͤltig, wenn er nur einen
Gegenſtand betraf, in Anſehung deſſen es durch neu entdeckte
Urkunden in Gewißheit geſetzt worden iſt, daß einer der
Parteyen gar kein Recht darauf zuſtand.

2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleiche muß
verbeſſert werden.

Sechszehnter Titel.
Von der perſoͤnlichen Verhaftung in buͤrgerlichen
Sachen.

2059. In buͤrgerlichen Sachen hat wegen eines Stellio-
nats die perſoͤnliche Verhaftung ſtatt.
Ein Stellionat iſt vorhanden:
Wenn Jemand eine unbewegliche Sache, von welcher er
weiß daß er nicht deren Eigenthuͤmer iſt, verkauft oder mit
Hypotheken beſchwert;
Desgleichen, wenn Jemand mit Hypotheken beſchwerte
Grundſtuͤcke fuͤr frey, oder die darauf ruhenden Hypotheken
fuͤr geringer, als ſie wirklich ſind, ausgibt.

2060. Die perſoͤnliche Verhaftung hat ebenfalls ſtatt:
1) Wegen einer im Nothfalle geſchehenen Niederlegung;
2) Im Falle der Wiedereinſetzung in den Beſitz, um naͤm-
lich ſowohl die von dem Gerichte befohlene Raͤumung eines
Grundſtuͤckes, deſſen der Eigenthuͤmer durch Thaͤtlichkeiten
entſetzt wurde, als die Erſtattung der waͤhrend des wider-
rechtlichen Beſitzes erhobenen Fruͤchte, und die Entrichtung
der dem Eigenthuͤmer zuerkannten Schadloshaltung, zu
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3) Im Falle der Zuruͤckforderung von Geldern, welche bey
oͤffentlichen hierzu beſtellten Perſonen niedergelegt worden
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[872/0884] III. Buch. 16. Titel. Dagegen iſt der Vergleich unguͤltig, wenn er nur einen Gegenſtand betraf, in Anſehung deſſen es durch neu entdeckte Urkunden in Gewißheit geſetzt worden iſt, daß einer der Parteyen gar kein Recht darauf zuſtand. 2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleiche muß verbeſſert werden. Sechszehnter Titel. Von der perſoͤnlichen Verhaftung in buͤrgerlichen Sachen. 2059. In buͤrgerlichen Sachen hat wegen eines Stellio- nats die perſoͤnliche Verhaftung ſtatt. Ein Stellionat iſt vorhanden: Wenn Jemand eine unbewegliche Sache, von welcher er weiß daß er nicht deren Eigenthuͤmer iſt, verkauft oder mit Hypotheken beſchwert; Desgleichen, wenn Jemand mit Hypotheken beſchwerte Grundſtuͤcke fuͤr frey, oder die darauf ruhenden Hypotheken fuͤr geringer, als ſie wirklich ſind, ausgibt. 2060. Die perſoͤnliche Verhaftung hat ebenfalls ſtatt: 1) Wegen einer im Nothfalle geſchehenen Niederlegung; 2) Im Falle der Wiedereinſetzung in den Beſitz, um naͤm- lich ſowohl die von dem Gerichte befohlene Raͤumung eines Grundſtuͤckes, deſſen der Eigenthuͤmer durch Thaͤtlichkeiten entſetzt wurde, als die Erſtattung der waͤhrend des wider- rechtlichen Beſitzes erhobenen Fruͤchte, und die Entrichtung der dem Eigenthuͤmer zuerkannten Schadloshaltung, zu bewirken; 3) Im Falle der Zuruͤckforderung von Geldern, welche bey oͤffentlichen hierzu beſtellten Perſonen niedergelegt worden ſind;

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 872. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/884>, abgerufen am 24.11.2024.