4) Wegen Zurückgabe der einem Sequester, einem vom Gerichte Beauftragten, oder einem andern Verwahrer an- vertrauten Sachen; 5) Wider die gerichtlichen Bürgen, und wider die Bürgen derer, gegen welche persönliche Verhaftung statt findet, in so fern die Bürgen sich derselben unterworfen haben; 6) Wider alle öffentlichen Beamten wegen der ihnen be- fohlenen Vorlegung der in ihrer Verwahrung befindlichen Original-Concepte; 7) Wider die Notarien, Anwälde und Gerichtsdiener wegen Zurückgabe der vermöge ihrer Amtsverrichtungen ihnen anvertrauten Urkunden, und der für ihre Parteyen (Clienten) erhobenen Gelder.
2061. Wider diejenigen, welche durch ein im petito- rischen (das Recht selbst betreffenden) Processe ergan- genes und rechtskräftig gewordenes Erkenntniß angewiesen sind, ein Grundstück zu räumen, und sich weigern, dem- selben ein Genüge zu leisten, kann vierzehn Tage nachdem dies Erkenntniß dem Beklagten in Person oder an seinem Wohnorte zugestellt (insinuirt) worden ist, durch ein zweytes Erkenntniß die persönliche Verhaftung verfügt werden. Wenn das Grundstück oder Gut mehr als fünf Myria- meter (Meilen) von dem Wohnorte der verurtheilten Partey entfernt ist, so soll zu der Frist von vierzehn Tagen für jede fünf Myriameter noch ein Tag zugesetzt werden.
2062. Wider die Pächter kann wegen Bezahlung des Pachtzinses von Feldgütern die persönliche Verhaftung nur alsdann verfügt werden, wenn solches in dem Pachtcon- tracte förmlich ausbedungen wurde. Gleichwohl kann sowohl wider die Pächter, als wider die Theilpächter, die am Ende der Pachtzeit das zur Nutzung gehabte Vieh, wie auch das ihnen anvertraute Saatkorn und Ackergeräth, nicht zurückliefern, die persönliche Verhaftung erkannt werden,
III. Buch. 16. Titel.
4) Wegen Zuruͤckgabe der einem Sequeſter, einem vom Gerichte Beauftragten, oder einem andern Verwahrer an- vertrauten Sachen; 5) Wider die gerichtlichen Buͤrgen, und wider die Buͤrgen derer, gegen welche perſoͤnliche Verhaftung ſtatt findet, in ſo fern die Buͤrgen ſich derſelben unterworfen haben; 6) Wider alle oͤffentlichen Beamten wegen der ihnen be- fohlenen Vorlegung der in ihrer Verwahrung befindlichen Original-Concepte; 7) Wider die Notarien, Anwaͤlde und Gerichtsdiener wegen Zuruͤckgabe der vermoͤge ihrer Amtsverrichtungen ihnen anvertrauten Urkunden, und der fuͤr ihre Parteyen (Clienten) erhobenen Gelder.
2061. Wider diejenigen, welche durch ein im petito- riſchen (das Recht ſelbſt betreffenden) Proceſſe ergan- genes und rechtskraͤftig gewordenes Erkenntniß angewieſen ſind, ein Grundſtuͤck zu raͤumen, und ſich weigern, dem- ſelben ein Genuͤge zu leiſten, kann vierzehn Tage nachdem dies Erkenntniß dem Beklagten in Perſon oder an ſeinem Wohnorte zugeſtellt (inſinuirt) worden iſt, durch ein zweytes Erkenntniß die perſoͤnliche Verhaftung verfuͤgt werden. Wenn das Grundſtuͤck oder Gut mehr als fuͤnf Myria- meter (Meilen) von dem Wohnorte der verurtheilten Partey entfernt iſt, ſo ſoll zu der Friſt von vierzehn Tagen fuͤr jede fuͤnf Myriameter noch ein Tag zugeſetzt werden.
2062. Wider die Paͤchter kann wegen Bezahlung des Pachtzinſes von Feldguͤtern die perſoͤnliche Verhaftung nur alsdann verfuͤgt werden, wenn ſolches in dem Pachtcon- tracte foͤrmlich ausbedungen wurde. Gleichwohl kann ſowohl wider die Paͤchter, als wider die Theilpaͤchter, die am Ende der Pachtzeit das zur Nutzung gehabte Vieh, wie auch das ihnen anvertraute Saatkorn und Ackergeraͤth, nicht zuruͤckliefern, die perſoͤnliche Verhaftung erkannt werden,
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III. Buch. 16. Titel.
4) Wegen Zuruͤckgabe der einem Sequeſter, einem vom
Gerichte Beauftragten, oder einem andern Verwahrer an-
vertrauten Sachen;
5) Wider die gerichtlichen Buͤrgen, und wider die Buͤrgen
derer, gegen welche perſoͤnliche Verhaftung ſtatt findet, in
ſo fern die Buͤrgen ſich derſelben unterworfen haben;
6) Wider alle oͤffentlichen Beamten wegen der ihnen be-
fohlenen Vorlegung der in ihrer Verwahrung befindlichen
Original-Concepte;
7) Wider die Notarien, Anwaͤlde und Gerichtsdiener
wegen Zuruͤckgabe der vermoͤge ihrer Amtsverrichtungen
ihnen anvertrauten Urkunden, und der fuͤr ihre Parteyen
(Clienten) erhobenen Gelder.
2061. Wider diejenigen, welche durch ein im petito-
riſchen (das Recht ſelbſt betreffenden) Proceſſe ergan-
genes und rechtskraͤftig gewordenes Erkenntniß angewieſen
ſind, ein Grundſtuͤck zu raͤumen, und ſich weigern, dem-
ſelben ein Genuͤge zu leiſten, kann vierzehn Tage nachdem
dies Erkenntniß dem Beklagten in Perſon oder an ſeinem
Wohnorte zugeſtellt (inſinuirt) worden iſt, durch ein zweytes
Erkenntniß die perſoͤnliche Verhaftung verfuͤgt werden.
Wenn das Grundſtuͤck oder Gut mehr als fuͤnf Myria-
meter (Meilen) von dem Wohnorte der verurtheilten Partey
entfernt iſt, ſo ſoll zu der Friſt von vierzehn Tagen fuͤr
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2062. Wider die Paͤchter kann wegen Bezahlung des
Pachtzinſes von Feldguͤtern die perſoͤnliche Verhaftung nur
alsdann verfuͤgt werden, wenn ſolches in dem Pachtcon-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 874. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/886>, abgerufen am 24.11.2024.
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