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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 17. Titel. 1. Cap.

2067. Die persönliche Verhaftung kann selbst in den
Fällen, wo die Gesetze sie genehmigen, nur vermöge eines Er-
kenntnisses verhängt werden.

2068. Die Appellation schiebt die persönliche Verhaftung
nicht auf, wenn sie durch ein solches Erkenntniß verfügt
wurde, welches gegen Bürgschaft einstweilen vollstreckt wer-
den kann.

2069. Durch Vollziehung der persönlichen Verhaftung
wird das gerichtliche Verfahren und die Execution in An-
sehung des Vermögens nicht verhindert oder aufgeschoben.

2070. Die besondern Gesetze, welche die persönliche Ver-
haftung in Handelsangelegenheiten zulassen, die Gesetze der
Besserungspolizey, so wie die, welche die Verwaltung öffent-
licher Gelder betreffen, leiden hierdurch keine Abänderung.

Siebenzehnter Titel.
Von dem Pfandcontracte.

2071. Der Pfandcontract ist der Vertrag, wodurch ein
Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherheit der Schuld eine
Sache überliefert.

2072. Die Verpfändung einer beweglichen Sache heißt
Faustpfand. Die Verpfändung einer unbeweglichen Sache
heißt antichretischer (Pfandnutzungs-) Vertrag.

Erstes Capitel.
Von dem Faustpfande.

2073. Das Faustpfand gibt dem Gläubiger ein Recht,
aus der den Gegenstand desselben ausmachenden Sache vor-
zugsweise und vor andern Gläubigern seine Bezahlung zu
verlangen.

III. Buch. 17. Titel. 1. Cap.

2067. Die perſoͤnliche Verhaftung kann ſelbſt in den
Faͤllen, wo die Geſetze ſie genehmigen, nur vermoͤge eines Er-
kenntniſſes verhaͤngt werden.

2068. Die Appellation ſchiebt die perſoͤnliche Verhaftung
nicht auf, wenn ſie durch ein ſolches Erkenntniß verfuͤgt
wurde, welches gegen Buͤrgſchaft einſtweilen vollſtreckt wer-
den kann.

2069. Durch Vollziehung der perſoͤnlichen Verhaftung
wird das gerichtliche Verfahren und die Execution in An-
ſehung des Vermoͤgens nicht verhindert oder aufgeſchoben.

2070. Die beſondern Geſetze, welche die perſoͤnliche Ver-
haftung in Handelsangelegenheiten zulaſſen, die Geſetze der
Beſſerungspolizey, ſo wie die, welche die Verwaltung oͤffent-
licher Gelder betreffen, leiden hierdurch keine Abaͤnderung.

Siebenzehnter Titel.
Von dem Pfandcontracte.

2071. Der Pfandcontract iſt der Vertrag, wodurch ein
Schuldner ſeinem Glaͤubiger zur Sicherheit der Schuld eine
Sache uͤberliefert.

2072. Die Verpfaͤndung einer beweglichen Sache heißt
Fauſtpfand. Die Verpfaͤndung einer unbeweglichen Sache
heißt antichretiſcher (Pfandnutzungs-) Vertrag.

Erſtes Capitel.
Von dem Fauſtpfande.

2073. Das Fauſtpfand gibt dem Glaͤubiger ein Recht,
aus der den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Sache vor-
zugsweiſe und vor andern Glaͤubigern ſeine Bezahlung zu
verlangen.

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[878/0890] III. Buch. 17. Titel. 1. Cap. 2067. Die perſoͤnliche Verhaftung kann ſelbſt in den Faͤllen, wo die Geſetze ſie genehmigen, nur vermoͤge eines Er- kenntniſſes verhaͤngt werden. 2068. Die Appellation ſchiebt die perſoͤnliche Verhaftung nicht auf, wenn ſie durch ein ſolches Erkenntniß verfuͤgt wurde, welches gegen Buͤrgſchaft einſtweilen vollſtreckt wer- den kann. 2069. Durch Vollziehung der perſoͤnlichen Verhaftung wird das gerichtliche Verfahren und die Execution in An- ſehung des Vermoͤgens nicht verhindert oder aufgeſchoben. 2070. Die beſondern Geſetze, welche die perſoͤnliche Ver- haftung in Handelsangelegenheiten zulaſſen, die Geſetze der Beſſerungspolizey, ſo wie die, welche die Verwaltung oͤffent- licher Gelder betreffen, leiden hierdurch keine Abaͤnderung. Siebenzehnter Titel. Von dem Pfandcontracte. 2071. Der Pfandcontract iſt der Vertrag, wodurch ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger zur Sicherheit der Schuld eine Sache uͤberliefert. 2072. Die Verpfaͤndung einer beweglichen Sache heißt Fauſtpfand. Die Verpfaͤndung einer unbeweglichen Sache heißt antichretiſcher (Pfandnutzungs-) Vertrag. Erſtes Capitel. Von dem Fauſtpfande. 2073. Das Fauſtpfand gibt dem Glaͤubiger ein Recht, aus der den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Sache vor- zugsweiſe und vor andern Glaͤubigern ſeine Bezahlung zu verlangen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 878. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/890>, abgerufen am 24.11.2024.