einer von beyden seinen gegenwärtigen Wohnsitz erst durch einen Aufenthalt von sechs Monaten erlangt hat.
168. Sind die Contrahenten oder einer von ihnen in Rücksicht ihrer Verheirathung unter der Gewalt eines An- dern: so sollen die Aufgebote ausserdem noch bey der Muni- cipalität des Wohnortes der Personen geschehen, unter deren Gewalt sich jene befinden.
169. Dem Könige oder den Beamten, welche er deshalb beauftragen wird, stehet es frey, aus wichtigen Gründen von dem zweyten Aufgebote zu befreyen.
170. Eine Heirath, welche im Auslande zwischen Ein- ländern oder zwischen Einländern und Fremden eingegangen wird, ist gültig, wenn sie nach der im Lande hergebrachten Form abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, daß die im 63sten Artikel, in dem Titel: von den Urkunden des Personenstandes, vorgeschriebenen Aufgebote vorhergegangen sind, und daß der Einländer den im vorhergehenden Capitel enthaltenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat.
171. In den ersten drey Monaten nach der Rückkehr des Einländers in das Gebiet des Königreichs, muß die Urkunde über die im Auslande geschlossene Ehe in das öffentliche Heirathsregister des Ortes, wo er seinen Wohnsitz hat, eingetragen werden.
Drittes Capitel.
Von den Einsprüchen wider die Heirath.
172. Das Recht, wider die Abschließung einer Ehe Einspruch zu thun, hat die Person, welche mit einem der beyden Verlobten schon verheirathet ist.
173. Der Vater, und, in dessen Ermangelung, die Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel- tern, können wider die Heirath ihrer Kinder und Abkömmlinge
I. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
einer von beyden ſeinen gegenwaͤrtigen Wohnſitz erſt durch einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat.
168. Sind die Contrahenten oder einer von ihnen in Ruͤckſicht ihrer Verheirathung unter der Gewalt eines An- dern: ſo ſollen die Aufgebote auſſerdem noch bey der Muni- cipalitaͤt des Wohnortes der Perſonen geſchehen, unter deren Gewalt ſich jene befinden.
169. Dem Koͤnige oder den Beamten, welche er deshalb beauftragen wird, ſtehet es frey, aus wichtigen Gruͤnden von dem zweyten Aufgebote zu befreyen.
170. Eine Heirath, welche im Auslande zwiſchen Ein- laͤndern oder zwiſchen Einlaͤndern und Fremden eingegangen wird, iſt guͤltig, wenn ſie nach der im Lande hergebrachten Form abgeſchloſſen wurde, vorausgeſetzt, daß die im 63ſten Artikel, in dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes, vorgeſchriebenen Aufgebote vorhergegangen ſind, und daß der Einlaͤnder den im vorhergehenden Capitel enthaltenen Verfuͤgungen nicht zuwider gehandelt hat.
171. In den erſten drey Monaten nach der Ruͤckkehr des Einlaͤnders in das Gebiet des Koͤnigreichs, muß die Urkunde uͤber die im Auslande geſchloſſene Ehe in das oͤffentliche Heirathsregiſter des Ortes, wo er ſeinen Wohnſitz hat, eingetragen werden.
Drittes Capitel.
Von den Einſpruͤchen wider die Heirath.
172. Das Recht, wider die Abſchließung einer Ehe Einſpruch zu thun, hat die Perſon, welche mit einem der beyden Verlobten ſchon verheirathet iſt.
173. Der Vater, und, in deſſen Ermangelung, die Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel- tern, koͤnnen wider die Heirath ihrer Kinder und Abkoͤmmlinge
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0090"n="78"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">I</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
einer von beyden ſeinen gegenwaͤrtigen Wohnſitz erſt durch<lb/>
einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat.<lb/></p><p>168. Sind die Contrahenten oder einer von ihnen in<lb/>
Ruͤckſicht ihrer Verheirathung unter der Gewalt eines An-<lb/>
dern: ſo ſollen die Aufgebote auſſerdem noch bey der Muni-<lb/>
cipalitaͤt des Wohnortes der Perſonen geſchehen, unter deren<lb/>
Gewalt ſich jene befinden.<lb/></p><p>169. Dem Koͤnige oder den Beamten, welche er deshalb<lb/>
beauftragen wird, ſtehet es frey, aus wichtigen Gruͤnden<lb/>
von dem zweyten Aufgebote zu befreyen.<lb/></p><p>170. Eine Heirath, welche im Auslande zwiſchen Ein-<lb/>
laͤndern oder zwiſchen Einlaͤndern und Fremden eingegangen<lb/>
wird, iſt guͤltig, wenn ſie nach der im Lande hergebrachten Form<lb/>
abgeſchloſſen wurde, vorausgeſetzt, daß die im 63ſten Artikel,<lb/>
in dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes,<lb/>
vorgeſchriebenen Aufgebote vorhergegangen ſind, und daß<lb/>
der Einlaͤnder den im vorhergehenden Capitel enthaltenen<lb/>
Verfuͤgungen nicht zuwider gehandelt hat.<lb/></p><p>171. In den erſten drey Monaten nach der Ruͤckkehr des<lb/>
Einlaͤnders in das Gebiet des Koͤnigreichs, muß die Urkunde<lb/>
uͤber die im Auslande geſchloſſene Ehe in das oͤffentliche<lb/>
Heirathsregiſter des Ortes, wo er ſeinen Wohnſitz hat,<lb/>
eingetragen werden.</p></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#g">Drittes Capitel.</hi></head><lb/><argument><p>Von den Einſpruͤchen wider die Heirath.</p></argument><lb/><p>172. Das Recht, wider die Abſchließung einer Ehe<lb/>
Einſpruch zu thun, hat die Perſon, welche mit einem der<lb/>
beyden Verlobten ſchon verheirathet iſt.<lb/></p><p>173. Der Vater, und, in deſſen Ermangelung, die<lb/>
Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel-<lb/>
tern, koͤnnen wider die Heirath ihrer Kinder und Abkoͤmmlinge<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[78/0090]
I. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
einer von beyden ſeinen gegenwaͤrtigen Wohnſitz erſt durch
einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat.
168. Sind die Contrahenten oder einer von ihnen in
Ruͤckſicht ihrer Verheirathung unter der Gewalt eines An-
dern: ſo ſollen die Aufgebote auſſerdem noch bey der Muni-
cipalitaͤt des Wohnortes der Perſonen geſchehen, unter deren
Gewalt ſich jene befinden.
169. Dem Koͤnige oder den Beamten, welche er deshalb
beauftragen wird, ſtehet es frey, aus wichtigen Gruͤnden
von dem zweyten Aufgebote zu befreyen.
170. Eine Heirath, welche im Auslande zwiſchen Ein-
laͤndern oder zwiſchen Einlaͤndern und Fremden eingegangen
wird, iſt guͤltig, wenn ſie nach der im Lande hergebrachten Form
abgeſchloſſen wurde, vorausgeſetzt, daß die im 63ſten Artikel,
in dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes,
vorgeſchriebenen Aufgebote vorhergegangen ſind, und daß
der Einlaͤnder den im vorhergehenden Capitel enthaltenen
Verfuͤgungen nicht zuwider gehandelt hat.
171. In den erſten drey Monaten nach der Ruͤckkehr des
Einlaͤnders in das Gebiet des Koͤnigreichs, muß die Urkunde
uͤber die im Auslande geſchloſſene Ehe in das oͤffentliche
Heirathsregiſter des Ortes, wo er ſeinen Wohnſitz hat,
eingetragen werden.
Drittes Capitel.
Von den Einſpruͤchen wider die Heirath.
172. Das Recht, wider die Abſchließung einer Ehe
Einſpruch zu thun, hat die Perſon, welche mit einem der
beyden Verlobten ſchon verheirathet iſt.
173. Der Vater, und, in deſſen Ermangelung, die
Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel-
tern, koͤnnen wider die Heirath ihrer Kinder und Abkoͤmmlinge
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/90>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.