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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
einer von beyden seinen gegenwärtigen Wohnsitz erst durch
einen Aufenthalt von sechs Monaten erlangt hat.

168. Sind die Contrahenten oder einer von ihnen in
Rücksicht ihrer Verheirathung unter der Gewalt eines An-
dern: so sollen die Aufgebote ausserdem noch bey der Muni-
cipalität des Wohnortes der Personen geschehen, unter deren
Gewalt sich jene befinden.

169. Dem Könige oder den Beamten, welche er deshalb
beauftragen wird, stehet es frey, aus wichtigen Gründen
von dem zweyten Aufgebote zu befreyen.

170. Eine Heirath, welche im Auslande zwischen Ein-
ländern oder zwischen Einländern und Fremden eingegangen
wird, ist gültig, wenn sie nach der im Lande hergebrachten Form
abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, daß die im 63sten Artikel,
in dem Titel: von den Urkunden des Personenstandes,
vorgeschriebenen Aufgebote vorhergegangen sind, und daß
der Einländer den im vorhergehenden Capitel enthaltenen
Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat.

171. In den ersten drey Monaten nach der Rückkehr des
Einländers in das Gebiet des Königreichs, muß die Urkunde
über die im Auslande geschlossene Ehe in das öffentliche
Heirathsregister des Ortes, wo er seinen Wohnsitz hat,
eingetragen werden.

Drittes Capitel.

Von den Einsprüchen wider die Heirath.

172. Das Recht, wider die Abschließung einer Ehe
Einspruch zu thun, hat die Person, welche mit einem der
beyden Verlobten schon verheirathet ist.

173. Der Vater, und, in dessen Ermangelung, die
Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel-
tern, können wider die Heirath ihrer Kinder und Abkömmlinge

I. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
einer von beyden ſeinen gegenwaͤrtigen Wohnſitz erſt durch
einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat.

168. Sind die Contrahenten oder einer von ihnen in
Ruͤckſicht ihrer Verheirathung unter der Gewalt eines An-
dern: ſo ſollen die Aufgebote auſſerdem noch bey der Muni-
cipalitaͤt des Wohnortes der Perſonen geſchehen, unter deren
Gewalt ſich jene befinden.

169. Dem Koͤnige oder den Beamten, welche er deshalb
beauftragen wird, ſtehet es frey, aus wichtigen Gruͤnden
von dem zweyten Aufgebote zu befreyen.

170. Eine Heirath, welche im Auslande zwiſchen Ein-
laͤndern oder zwiſchen Einlaͤndern und Fremden eingegangen
wird, iſt guͤltig, wenn ſie nach der im Lande hergebrachten Form
abgeſchloſſen wurde, vorausgeſetzt, daß die im 63ſten Artikel,
in dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes,
vorgeſchriebenen Aufgebote vorhergegangen ſind, und daß
der Einlaͤnder den im vorhergehenden Capitel enthaltenen
Verfuͤgungen nicht zuwider gehandelt hat.

171. In den erſten drey Monaten nach der Ruͤckkehr des
Einlaͤnders in das Gebiet des Koͤnigreichs, muß die Urkunde
uͤber die im Auslande geſchloſſene Ehe in das oͤffentliche
Heirathsregiſter des Ortes, wo er ſeinen Wohnſitz hat,
eingetragen werden.

Drittes Capitel.

Von den Einſpruͤchen wider die Heirath.

172. Das Recht, wider die Abſchließung einer Ehe
Einſpruch zu thun, hat die Perſon, welche mit einem der
beyden Verlobten ſchon verheirathet iſt.

173. Der Vater, und, in deſſen Ermangelung, die
Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel-
tern, koͤnnen wider die Heirath ihrer Kinder und Abkoͤmmlinge

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[78/0090] I. Buch. 5. Titel. 2. Cap. einer von beyden ſeinen gegenwaͤrtigen Wohnſitz erſt durch einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat. 168. Sind die Contrahenten oder einer von ihnen in Ruͤckſicht ihrer Verheirathung unter der Gewalt eines An- dern: ſo ſollen die Aufgebote auſſerdem noch bey der Muni- cipalitaͤt des Wohnortes der Perſonen geſchehen, unter deren Gewalt ſich jene befinden. 169. Dem Koͤnige oder den Beamten, welche er deshalb beauftragen wird, ſtehet es frey, aus wichtigen Gruͤnden von dem zweyten Aufgebote zu befreyen. 170. Eine Heirath, welche im Auslande zwiſchen Ein- laͤndern oder zwiſchen Einlaͤndern und Fremden eingegangen wird, iſt guͤltig, wenn ſie nach der im Lande hergebrachten Form abgeſchloſſen wurde, vorausgeſetzt, daß die im 63ſten Artikel, in dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes, vorgeſchriebenen Aufgebote vorhergegangen ſind, und daß der Einlaͤnder den im vorhergehenden Capitel enthaltenen Verfuͤgungen nicht zuwider gehandelt hat. 171. In den erſten drey Monaten nach der Ruͤckkehr des Einlaͤnders in das Gebiet des Koͤnigreichs, muß die Urkunde uͤber die im Auslande geſchloſſene Ehe in das oͤffentliche Heirathsregiſter des Ortes, wo er ſeinen Wohnſitz hat, eingetragen werden. Drittes Capitel. Von den Einſpruͤchen wider die Heirath. 172. Das Recht, wider die Abſchließung einer Ehe Einſpruch zu thun, hat die Perſon, welche mit einem der beyden Verlobten ſchon verheirathet iſt. 173. Der Vater, und, in deſſen Ermangelung, die Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel- tern, koͤnnen wider die Heirath ihrer Kinder und Abkoͤmmlinge

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/90>, abgerufen am 24.11.2024.