Kostherren und Großhändlern, während des letzten Jahres, geliefert worden sind.
§. 2.
Von Privilegien auf gewisse Mobilien.
2102. Privilegirte Forderungen auf gewisse Mobilien sind folgende: 1) Der Mieth- und Pachtzins von Grundstücken, und zwar auf den Ertrag der Ernte des laufenden Jahres, und den Werth von allem dem, womit der Schuldner das gemiethete Haus, oder das gepachtete Grundstück versehen hat, wie auch auf diejenigen Gegenstände, welche zur Be- wirthschaftung des letztern dienen. Dieses Vorzugsrecht findet wegen alles dessen, was schon fällig ist, und noch fällig wird, statt, vorausgesetzt, daß die Pacht- und Mieth-Contracte entweder in einer öffent- lichen, oder in einer Privat-Urkunde, die aber ein glaub- würdiges Datum hat, enthalten sind: in welchen beyden Fällen die anderen Gläubiger berechtigt sind, das Haus oder Pachtgrundstück für die übrige Zeit des Contractes wie- der zu vermiethen, und den Mieth- und Pachtzins zu er- heben, wiewohl stets mit der Verbindlichkeit, alles, was der Eigenthümer noch zu fordern hat, an denselben zu bezahlen. Wenn hingegen über den Pacht- oder Miethcontract keine öffentliche Urkunde vorhanden ist, und derselbe sich auch nicht in einer Privat-Urkunde, die mit einem glaubwürdigen Datum versehen ist, befindet: so gilt das Vorzugsrecht noch für ein Jahr, von dem Ende des laufenden an zu rechnen. Dasselbe Vorrecht findet wegen der dem Miether zur Last fallenden Ausbesserungen, und wegen alles dessen, was zur Vollziehung des Mieth- oder Pachtcontractes gehört, statt. In dem einen wie in dem andern Falle werden gleichwohl vor- zugsweise vor dem Eigenthümer die für die Aussaat und die
III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
Koſtherren und Großhaͤndlern, waͤhrend des letzten Jahres, geliefert worden ſind.
§. 2.
Von Privilegien auf gewiſſe Mobilien.
2102. Privilegirte Forderungen auf gewiſſe Mobilien ſind folgende: 1) Der Mieth- und Pachtzins von Grundſtuͤcken, und zwar auf den Ertrag der Ernte des laufenden Jahres, und den Werth von allem dem, womit der Schuldner das gemiethete Haus, oder das gepachtete Grundſtuͤck verſehen hat, wie auch auf diejenigen Gegenſtaͤnde, welche zur Be- wirthſchaftung des letztern dienen. Dieſes Vorzugsrecht findet wegen alles deſſen, was ſchon faͤllig iſt, und noch faͤllig wird, ſtatt, vorausgeſetzt, daß die Pacht- und Mieth-Contracte entweder in einer oͤffent- lichen, oder in einer Privat-Urkunde, die aber ein glaub- wuͤrdiges Datum hat, enthalten ſind: in welchen beyden Faͤllen die anderen Glaͤubiger berechtigt ſind, das Haus oder Pachtgrundſtuͤck fuͤr die uͤbrige Zeit des Contractes wie- der zu vermiethen, und den Mieth- und Pachtzins zu er- heben, wiewohl ſtets mit der Verbindlichkeit, alles, was der Eigenthuͤmer noch zu fordern hat, an denſelben zu bezahlen. Wenn hingegen uͤber den Pacht- oder Miethcontract keine oͤffentliche Urkunde vorhanden iſt, und derſelbe ſich auch nicht in einer Privat-Urkunde, die mit einem glaubwuͤrdigen Datum verſehen iſt, befindet: ſo gilt das Vorzugsrecht noch fuͤr ein Jahr, von dem Ende des laufenden an zu rechnen. Daſſelbe Vorrecht findet wegen der dem Miether zur Laſt fallenden Ausbeſſerungen, und wegen alles deſſen, was zur Vollziehung des Mieth- oder Pachtcontractes gehoͤrt, ſtatt. In dem einen wie in dem andern Falle werden gleichwohl vor- zugsweiſe vor dem Eigenthuͤmer die fuͤr die Ausſaat und die
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III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
Koſtherren und Großhaͤndlern, waͤhrend des letzten Jahres,
geliefert worden ſind.
§. 2.
Von Privilegien auf gewiſſe Mobilien.
2102. Privilegirte Forderungen auf gewiſſe Mobilien
ſind folgende:
1) Der Mieth- und Pachtzins von Grundſtuͤcken, und
zwar auf den Ertrag der Ernte des laufenden Jahres, und
den Werth von allem dem, womit der Schuldner das
gemiethete Haus, oder das gepachtete Grundſtuͤck verſehen
hat, wie auch auf diejenigen Gegenſtaͤnde, welche zur Be-
wirthſchaftung des letztern dienen.
Dieſes Vorzugsrecht findet wegen alles deſſen, was
ſchon faͤllig iſt, und noch faͤllig wird, ſtatt, vorausgeſetzt,
daß die Pacht- und Mieth-Contracte entweder in einer oͤffent-
lichen, oder in einer Privat-Urkunde, die aber ein glaub-
wuͤrdiges Datum hat, enthalten ſind: in welchen beyden
Faͤllen die anderen Glaͤubiger berechtigt ſind, das Haus
oder Pachtgrundſtuͤck fuͤr die uͤbrige Zeit des Contractes wie-
der zu vermiethen, und den Mieth- und Pachtzins zu er-
heben, wiewohl ſtets mit der Verbindlichkeit, alles, was der
Eigenthuͤmer noch zu fordern hat, an denſelben zu bezahlen.
Wenn hingegen uͤber den Pacht- oder Miethcontract keine
oͤffentliche Urkunde vorhanden iſt, und derſelbe ſich auch
nicht in einer Privat-Urkunde, die mit einem glaubwuͤrdigen
Datum verſehen iſt, befindet: ſo gilt das Vorzugsrecht noch
fuͤr ein Jahr, von dem Ende des laufenden an zu rechnen.
Daſſelbe Vorrecht findet wegen der dem Miether zur Laſt
fallenden Ausbeſſerungen, und wegen alles deſſen, was zur
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In dem einen wie in dem andern Falle werden gleichwohl vor-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 892. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/904>, abgerufen am 24.11.2024.
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