Erntekosten des laufenden Jahres noch schuldigen Summen aus dem Preise der Ernte, und, was für Geräthschaften noch rück- ständig ist, aus dem Preise dieser Geräthschaften bezahlt. Der Eigenthümer kann die Mobilien, womit sein Haus oder das von ihm verpachtete Grundstück besetzt ist, wenn sie ohne seine Bewilligung anders wohin gebracht wurden, mit Arrest belegen, und behält sein Vorzugsrecht auf dieselben, wenn er nur, in so fern von Mobilien, womit das Pachtgrundstück besetzt war, die Rede ist, die- selben binnen einer Frist von vierzig Tagen, und wenn von solchen, womit ein Haus besetzt war, die Rede ist, binnen einer Frist von vierzehn Tagen, in Anspruch genommen hat. 2) Jede Forderung, wofür ein Faustpfand gegeben wurde, und zwar auf dieses Faustpfand, in so fern der Gläu- biger sich in dessen Besitze befindet. 3) Die auf die Erhaltung der Sache verwendeten Kosten. 4) Der rückständige Kaufpreis beweglicher Sachen, welche der Schuldner noch im Besitze hat, mag er sie nun mit oder ohne Bestimmung einer Zahlungszeit gekauft haben. Ist der Verkauf ohne Bestimmung einer Zahlungszeit geschehen, so kann der Verkäufer, so lange diese Sachen sich noch im Besitze des Käufers befinden, dieselben sogar als sein Eigenthum zurückfordern, und deren weitern Ver- kauf verhindern, vorausgesetzt, daß die Zurückforderung binnen acht Tagen seit der geschehenen Ueberlieferung erfolgt, und die Sachen noch in demselben Zustande, worin sie überliefert wurden, sich befinden. Das Vorrecht des Verkäufers steht jedoch in der Aus- übung dem des Eigenthümers des Hauses oder Pachtgrund- stückes nach, wenn nicht etwa bewiesen wird, daß der Eigenthümer Wissenschaft davon gehabt habe, daß die in seinem Hause oder Pachtgrundstücke befindlichen Mobilien und andern Gegenstände dem Miether nicht gehörten.
III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
Erntekoſten des laufenden Jahres noch ſchuldigen Summen aus dem Preiſe der Ernte, und, was fuͤr Geraͤthſchaften noch ruͤck- ſtaͤndig iſt, aus dem Preiſe dieſer Geraͤthſchaften bezahlt. Der Eigenthuͤmer kann die Mobilien, womit ſein Haus oder das von ihm verpachtete Grundſtuͤck beſetzt iſt, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung anders wohin gebracht wurden, mit Arreſt belegen, und behaͤlt ſein Vorzugsrecht auf dieſelben, wenn er nur, in ſo fern von Mobilien, womit das Pachtgrundſtuͤck beſetzt war, die Rede iſt, die- ſelben binnen einer Friſt von vierzig Tagen, und wenn von ſolchen, womit ein Haus beſetzt war, die Rede iſt, binnen einer Friſt von vierzehn Tagen, in Anſpruch genommen hat. 2) Jede Forderung, wofuͤr ein Fauſtpfand gegeben wurde, und zwar auf dieſes Fauſtpfand, in ſo fern der Glaͤu- biger ſich in deſſen Beſitze befindet. 3) Die auf die Erhaltung der Sache verwendeten Koſten. 4) Der ruͤckſtaͤndige Kaufpreis beweglicher Sachen, welche der Schuldner noch im Beſitze hat, mag er ſie nun mit oder ohne Beſtimmung einer Zahlungszeit gekauft haben. Iſt der Verkauf ohne Beſtimmung einer Zahlungszeit geſchehen, ſo kann der Verkaͤufer, ſo lange dieſe Sachen ſich noch im Beſitze des Kaͤufers befinden, dieſelben ſogar als ſein Eigenthum zuruͤckfordern, und deren weitern Ver- kauf verhindern, vorausgeſetzt, daß die Zuruͤckforderung binnen acht Tagen ſeit der geſchehenen Ueberlieferung erfolgt, und die Sachen noch in demſelben Zuſtande, worin ſie uͤberliefert wurden, ſich befinden. Das Vorrecht des Verkaͤufers ſteht jedoch in der Aus- uͤbung dem des Eigenthuͤmers des Hauſes oder Pachtgrund- ſtuͤckes nach, wenn nicht etwa bewieſen wird, daß der Eigenthuͤmer Wiſſenſchaft davon gehabt habe, daß die in ſeinem Hauſe oder Pachtgrundſtuͤcke befindlichen Mobilien und andern Gegenſtaͤnde dem Miether nicht gehoͤrten.
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III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
Erntekoſten des laufenden Jahres noch ſchuldigen Summen aus
dem Preiſe der Ernte, und, was fuͤr Geraͤthſchaften noch ruͤck-
ſtaͤndig iſt, aus dem Preiſe dieſer Geraͤthſchaften bezahlt.
Der Eigenthuͤmer kann die Mobilien, womit ſein Haus
oder das von ihm verpachtete Grundſtuͤck beſetzt iſt,
wenn ſie ohne ſeine Bewilligung anders wohin gebracht
wurden, mit Arreſt belegen, und behaͤlt ſein Vorzugsrecht
auf dieſelben, wenn er nur, in ſo fern von Mobilien,
womit das Pachtgrundſtuͤck beſetzt war, die Rede iſt, die-
ſelben binnen einer Friſt von vierzig Tagen, und wenn von
ſolchen, womit ein Haus beſetzt war, die Rede iſt, binnen
einer Friſt von vierzehn Tagen, in Anſpruch genommen hat.
2) Jede Forderung, wofuͤr ein Fauſtpfand gegeben wurde,
und zwar auf dieſes Fauſtpfand, in ſo fern der Glaͤu-
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3) Die auf die Erhaltung der Sache verwendeten Koſten.
4) Der ruͤckſtaͤndige Kaufpreis beweglicher Sachen, welche
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Iſt der Verkauf ohne Beſtimmung einer Zahlungszeit
geſchehen, ſo kann der Verkaͤufer, ſo lange dieſe Sachen
ſich noch im Beſitze des Kaͤufers befinden, dieſelben ſogar
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binnen acht Tagen ſeit der geſchehenen Ueberlieferung erfolgt,
und die Sachen noch in demſelben Zuſtande, worin ſie
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Das Vorrecht des Verkaͤufers ſteht jedoch in der Aus-
uͤbung dem des Eigenthuͤmers des Hauſes oder Pachtgrund-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 894. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/906>, abgerufen am 24.11.2024.
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