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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel 2. Cap.

Hierdurch wird gleichwohl an dem, was die Handels-
Gesetze und Gewohnheiten über die Eigenthumsklage be-
stimmen, nichts geändert.
5) Das, was ein Gastwirth einem Reisenden geliefert
hat, und zwar auf die von letzterm in das Gasthaus ge-
brachten Sachen.
6) Der Fuhrlohn und die damit verbundenen Nebenkosten,
und zwar auf die Ladung.
7) Forderungen, welche durch die von öffentlichen Be-
amten bey der Ausübung ihrer Amtsverrichtungen began-
genen Mißbräuche und pflichtwidrigen Handlungen entstehen,
auf den Betrag ihrer Sicherheitsleistung und die ihnen
davon etwa gebührenden Zinsen.

Zweyter Abschnitt.
Von Privilegien auf unbewegliche Sachen.

2103. Ein Vorzugsrecht auf unbewegliche Sachen haben
folgende Gläubiger:
1) Der Verkäufer auf die verkaufte unbewegliche Sache,
wegen Bezahlung des Kaufpreises.
Sind mehrere Verkäufe nach einander geschehen, wovon
der Preis ganz, oder zum Theil noch rückständig ist, so
wird der erste Verkäufer dem zweyten, der zweyte dem
dritten und so weiter vorgezogen.
2) Die, welche zum Ankaufe einer ünbeweglichen Sache
das Geld vorgeschossen haben, vorausgesetzt, daß durch die
Darlehnsurkunde und durch die Quittung des Verkäufers
auf eine glaubhafte Weise dargethan wird, sowohl daß die
Summe zu jenem Zwecke bestimmt war, als auch daß die
Bezahlung mit dem entlehnten Gelde wirklich geschehen ist.
3) Die Miterben, auf die zur Erbschaft gehörigen un-
beweglichen Sachen, wegen der Gewährleistung für die

III. Buch. 18. Titel 2. Cap.

Hierdurch wird gleichwohl an dem, was die Handels-
Geſetze und Gewohnheiten uͤber die Eigenthumsklage be-
ſtimmen, nichts geaͤndert.
5) Das, was ein Gaſtwirth einem Reiſenden geliefert
hat, und zwar auf die von letzterm in das Gaſthaus ge-
brachten Sachen.
6) Der Fuhrlohn und die damit verbundenen Nebenkoſten,
und zwar auf die Ladung.
7) Forderungen, welche durch die von oͤffentlichen Be-
amten bey der Ausuͤbung ihrer Amtsverrichtungen began-
genen Mißbraͤuche und pflichtwidrigen Handlungen entſtehen,
auf den Betrag ihrer Sicherheitsleiſtung und die ihnen
davon etwa gebuͤhrenden Zinſen.

Zweyter Abſchnitt.
Von Privilegien auf unbewegliche Sachen.

2103. Ein Vorzugsrecht auf unbewegliche Sachen haben
folgende Glaͤubiger:
1) Der Verkaͤufer auf die verkaufte unbewegliche Sache,
wegen Bezahlung des Kaufpreiſes.
Sind mehrere Verkaͤufe nach einander geſchehen, wovon
der Preis ganz, oder zum Theil noch ruͤckſtaͤndig iſt, ſo
wird der erſte Verkaͤufer dem zweyten, der zweyte dem
dritten und ſo weiter vorgezogen.
2) Die, welche zum Ankaufe einer uͤnbeweglichen Sache
das Geld vorgeſchoſſen haben, vorausgeſetzt, daß durch die
Darlehnsurkunde und durch die Quittung des Verkaͤufers
auf eine glaubhafte Weiſe dargethan wird, ſowohl daß die
Summe zu jenem Zwecke beſtimmt war, als auch daß die
Bezahlung mit dem entlehnten Gelde wirklich geſchehen iſt.
3) Die Miterben, auf die zur Erbſchaft gehoͤrigen un-
beweglichen Sachen, wegen der Gewaͤhrleiſtung fuͤr die

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[896/0908] III. Buch. 18. Titel 2. Cap. Hierdurch wird gleichwohl an dem, was die Handels- Geſetze und Gewohnheiten uͤber die Eigenthumsklage be- ſtimmen, nichts geaͤndert. 5) Das, was ein Gaſtwirth einem Reiſenden geliefert hat, und zwar auf die von letzterm in das Gaſthaus ge- brachten Sachen. 6) Der Fuhrlohn und die damit verbundenen Nebenkoſten, und zwar auf die Ladung. 7) Forderungen, welche durch die von oͤffentlichen Be- amten bey der Ausuͤbung ihrer Amtsverrichtungen began- genen Mißbraͤuche und pflichtwidrigen Handlungen entſtehen, auf den Betrag ihrer Sicherheitsleiſtung und die ihnen davon etwa gebuͤhrenden Zinſen. Zweyter Abſchnitt. Von Privilegien auf unbewegliche Sachen. 2103. Ein Vorzugsrecht auf unbewegliche Sachen haben folgende Glaͤubiger: 1) Der Verkaͤufer auf die verkaufte unbewegliche Sache, wegen Bezahlung des Kaufpreiſes. Sind mehrere Verkaͤufe nach einander geſchehen, wovon der Preis ganz, oder zum Theil noch ruͤckſtaͤndig iſt, ſo wird der erſte Verkaͤufer dem zweyten, der zweyte dem dritten und ſo weiter vorgezogen. 2) Die, welche zum Ankaufe einer uͤnbeweglichen Sache das Geld vorgeſchoſſen haben, vorausgeſetzt, daß durch die Darlehnsurkunde und durch die Quittung des Verkaͤufers auf eine glaubhafte Weiſe dargethan wird, ſowohl daß die Summe zu jenem Zwecke beſtimmt war, als auch daß die Bezahlung mit dem entlehnten Gelde wirklich geſchehen iſt. 3) Die Miterben, auf die zur Erbſchaft gehoͤrigen un- beweglichen Sachen, wegen der Gewaͤhrleiſtung fuͤr die

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 896. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/908>, abgerufen am 24.11.2024.