zugleich erstreckenden Privilegien sind dieselben, welche der 211ste Artikel anführt.
2105. Wenn in Ermangelung des beweglichen Ver- mögens die in dem vorhergehenden Artikel erwähnten pri- vilegirten Gläubiger sich melden, um aus dem Preise einer unbeweglichen Sache zugleich mit den Gläubigern, denen auf diese Sache insbesondere ein Vorzugsrecht zusteht, befriedigt zu werden, so sind diese Forderungen in folgender Ordnung zu bezahlen: 1) Die Gerichtskosten und andere im 2101sten Artikel angeführten Forderungen; 2) Die im 2103ten Artikel bezeichneten Forderungen.
Vierter Abschnitt. Wie die Privilegien gesichert werden.
2106. Unter den Gläubigern haben die Privilegien in Beziehung auf unbewegliche Sachen nur in so fern Wir- kung, als sie durch Eintragung (Inscription) in die Re- gister des Aufsehers über das Hypothekenwesen auf die gesetzlich bestimmte Weise zur öffentlichen Kenntniß gekom- men sind, und zwar nur von dem Tage dieser Eintragung an zu rechnen, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.
2107. Die im 2101sten Artikel erwähnten Forderungen sind der Förmlichkeit der Eintragung nicht unterworfen.
2108. Dem mit einem Privilegium versehenen Verkäufer wird dasselbe durch die geschehene Einschreibung (Transcrip- tion) der Urkunde, wodurch das Eigenthum auf den Erwerber übertragen ist, und woraus sich ergibt, daß der Kaufpreis ganz oder zum Theil noch rückständig sey, gesichert, indem nämlich diese von dem Käufer veranstaltete Einschreibung des Contractes sowohl für den Verkäufer, als für den Darleiher, welcher jenem das bereits bezahlte Geld vorgeschossen hat und durch
900 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
zugleich erſtreckenden Privilegien ſind dieſelben, welche der 211ſte Artikel anfuͤhrt.
2105. Wenn in Ermangelung des beweglichen Ver- moͤgens die in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnten pri- vilegirten Glaͤubiger ſich melden, um aus dem Preiſe einer unbeweglichen Sache zugleich mit den Glaͤubigern, denen auf dieſe Sache insbeſondere ein Vorzugsrecht zuſteht, befriedigt zu werden, ſo ſind dieſe Forderungen in folgender Ordnung zu bezahlen: 1) Die Gerichtskoſten und andere im 2101ſten Artikel angefuͤhrten Forderungen; 2) Die im 2103ten Artikel bezeichneten Forderungen.
Vierter Abſchnitt. Wie die Privilegien geſichert werden.
2106. Unter den Glaͤubigern haben die Privilegien in Beziehung auf unbewegliche Sachen nur in ſo fern Wir- kung, als ſie durch Eintragung (Inſcription) in die Re- giſter des Aufſehers uͤber das Hypothekenweſen auf die geſetzlich beſtimmte Weiſe zur oͤffentlichen Kenntniß gekom- men ſind, und zwar nur von dem Tage dieſer Eintragung an zu rechnen, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.
2107. Die im 2101ſten Artikel erwaͤhnten Forderungen ſind der Foͤrmlichkeit der Eintragung nicht unterworfen.
2108. Dem mit einem Privilegium verſehenen Verkaͤufer wird daſſelbe durch die geſchehene Einſchreibung (Tranſcrip- tion) der Urkunde, wodurch das Eigenthum auf den Erwerber uͤbertragen iſt, und woraus ſich ergibt, daß der Kaufpreis ganz oder zum Theil noch ruͤckſtaͤndig ſey, geſichert, indem naͤmlich dieſe von dem Kaͤufer veranſtaltete Einſchreibung des Contractes ſowohl fuͤr den Verkaͤufer, als fuͤr den Darleiher, welcher jenem das bereits bezahlte Geld vorgeſchoſſen hat und durch
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[900/0912]
900 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
zugleich erſtreckenden Privilegien ſind dieſelben, welche der
211ſte Artikel anfuͤhrt.
2105. Wenn in Ermangelung des beweglichen Ver-
moͤgens die in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnten pri-
vilegirten Glaͤubiger ſich melden, um aus dem Preiſe einer
unbeweglichen Sache zugleich mit den Glaͤubigern, denen auf
dieſe Sache insbeſondere ein Vorzugsrecht zuſteht, befriedigt
zu werden, ſo ſind dieſe Forderungen in folgender Ordnung
zu bezahlen:
1) Die Gerichtskoſten und andere im 2101ſten Artikel
angefuͤhrten Forderungen;
2) Die im 2103ten Artikel bezeichneten Forderungen.
Vierter Abſchnitt.
Wie die Privilegien geſichert werden.
2106. Unter den Glaͤubigern haben die Privilegien in
Beziehung auf unbewegliche Sachen nur in ſo fern Wir-
kung, als ſie durch Eintragung (Inſcription) in die Re-
giſter des Aufſehers uͤber das Hypothekenweſen auf die
geſetzlich beſtimmte Weiſe zur oͤffentlichen Kenntniß gekom-
men ſind, und zwar nur von dem Tage dieſer Eintragung
an zu rechnen, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.
2107. Die im 2101ſten Artikel erwaͤhnten Forderungen
ſind der Foͤrmlichkeit der Eintragung nicht unterworfen.
2108. Dem mit einem Privilegium verſehenen Verkaͤufer
wird daſſelbe durch die geſchehene Einſchreibung (Tranſcrip-
tion) der Urkunde, wodurch das Eigenthum auf den Erwerber
uͤbertragen iſt, und woraus ſich ergibt, daß der Kaufpreis ganz
oder zum Theil noch ruͤckſtaͤndig ſey, geſichert, indem naͤmlich
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ſowohl fuͤr den Verkaͤufer, als fuͤr den Darleiher, welcher
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 900. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/912>, abgerufen am 24.11.2024.
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