Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
wurde, ihr Vorzugsrecht von dem Tage an, wo das erste
Protocoll eingetragen ist.

2111. Die Gläubiger und Legatarien, welche in Gemäß-
heit des 878sten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge,
um Absonderung des Vermögens des Verstorbenen nach-
suchen, sichern, wider die Gläubiger der Erben oder Stell-
vertreter des Verstorbenen, ihr Vorzugsrecht auf die un-
beweglichen Erbschaftssachen, durch die binnen sechs Monaten,
seit dem Anfalle der Erbfolge auf eine jede dieser Sachen
bewirkte Eintragung.
Vor dem Ablaufe dieser Frist können die Erben oder
Stellvertreter zum Nachtheile jener Gläubiger oder Legatarien
keine wirksame Hypothek auf diese Sachen einräumen.
2112. Diejenigen, welchen diese verschiedenen privile-
girten Forderungen abgetreten wurden, üben die nämlichen
Rechte, wie die Abtretenden, an deren Stelle und in
derselben Ordnung, aus.

2113. Alle privilegirten und der Förmlichkeit der Eintra-
gung unterworfenen Forderungen, in Ansehung welcher die zur
Sicherung des Vorzugsrechtes oben vorgeschriebenen Be-
dingungen nicht beobachtet sind, bleiben gleichwohl immer
hypothekarische Forderungen; aber die Hypothek ist in Be-
ziehung auf dritte Personen erst von dem Zeitpunkte an von
Wirkung, wo die Eintragung auf die nachher bestimmte
Weise vorgenommen seyn wird.

Drittes Capitel.
Von den Hypotheken.

2114. Die Hypothek ist ein dingliches Recht an unbeweg-
lichen Sachen, welche für die Erfüllung einer Verbindlichkeit
haften.
Sie ist ihrer Natur nach untheilbar, nnd ruht im Ganzen

III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
wurde, ihr Vorzugsrecht von dem Tage an, wo das erſte
Protocoll eingetragen iſt.

2111. Die Glaͤubiger und Legatarien, welche in Gemaͤß-
heit des 878ſten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge,
um Abſonderung des Vermoͤgens des Verſtorbenen nach-
ſuchen, ſichern, wider die Glaͤubiger der Erben oder Stell-
vertreter des Verſtorbenen, ihr Vorzugsrecht auf die un-
beweglichen Erbſchaftsſachen, durch die binnen ſechs Monaten,
ſeit dem Anfalle der Erbfolge auf eine jede dieſer Sachen
bewirkte Eintragung.
Vor dem Ablaufe dieſer Friſt koͤnnen die Erben oder
Stellvertreter zum Nachtheile jener Glaͤubiger oder Legatarien
keine wirkſame Hypothek auf dieſe Sachen einraͤumen.
2112. Diejenigen, welchen dieſe verſchiedenen privile-
girten Forderungen abgetreten wurden, uͤben die naͤmlichen
Rechte, wie die Abtretenden, an deren Stelle und in
derſelben Ordnung, aus.

2113. Alle privilegirten und der Foͤrmlichkeit der Eintra-
gung unterworfenen Forderungen, in Anſehung welcher die zur
Sicherung des Vorzugsrechtes oben vorgeſchriebenen Be-
dingungen nicht beobachtet ſind, bleiben gleichwohl immer
hypothekariſche Forderungen; aber die Hypothek iſt in Be-
ziehung auf dritte Perſonen erſt von dem Zeitpunkte an von
Wirkung, wo die Eintragung auf die nachher beſtimmte
Weiſe vorgenommen ſeyn wird.

Drittes Capitel.
Von den Hypotheken.

2114. Die Hypothek iſt ein dingliches Recht an unbeweg-
lichen Sachen, welche fuͤr die Erfuͤllung einer Verbindlichkeit
haften.
Sie iſt ihrer Natur nach untheilbar, nnd ruht im Ganzen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <p><pb facs="#f0916" n="904"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 18. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
wurde, ihr Vorzugsrecht von dem Tage an, wo das er&#x017F;te<lb/>
Protocoll eingetragen i&#x017F;t.<lb/></p>
            <p>2111. Die Gla&#x0364;ubiger und Legatarien, welche in Gema&#x0364;ß-<lb/>
heit des 878&#x017F;ten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge,<lb/>
um Ab&#x017F;onderung des Vermo&#x0364;gens des Ver&#x017F;torbenen nach-<lb/>
&#x017F;uchen, &#x017F;ichern, wider die Gla&#x0364;ubiger der Erben oder Stell-<lb/>
vertreter des Ver&#x017F;torbenen, ihr Vorzugsrecht auf die un-<lb/>
beweglichen Erb&#x017F;chafts&#x017F;achen, durch die binnen &#x017F;echs Monaten,<lb/>
&#x017F;eit dem Anfalle der Erbfolge auf eine jede die&#x017F;er Sachen<lb/>
bewirkte Eintragung.<lb/>
Vor dem Ablaufe die&#x017F;er Fri&#x017F;t ko&#x0364;nnen die Erben oder<lb/>
Stellvertreter zum Nachtheile jener Gla&#x0364;ubiger oder Legatarien<lb/>
keine wirk&#x017F;ame Hypothek auf die&#x017F;e Sachen einra&#x0364;umen.<lb/>
2112. Diejenigen, welchen die&#x017F;e ver&#x017F;chiedenen privile-<lb/>
girten Forderungen abgetreten wurden, u&#x0364;ben die na&#x0364;mlichen<lb/>
Rechte, wie die Abtretenden, an deren Stelle und in<lb/>
der&#x017F;elben Ordnung, aus.<lb/></p>
            <p>2113. Alle privilegirten und der Fo&#x0364;rmlichkeit der Eintra-<lb/>
gung unterworfenen Forderungen, in An&#x017F;ehung welcher die zur<lb/>
Sicherung des Vorzugsrechtes oben vorge&#x017F;chriebenen Be-<lb/>
dingungen nicht beobachtet &#x017F;ind, bleiben gleichwohl immer<lb/>
hypothekari&#x017F;che Forderungen; aber die Hypothek i&#x017F;t in Be-<lb/>
ziehung auf dritte Per&#x017F;onen er&#x017F;t von dem Zeitpunkte an von<lb/>
Wirkung, wo die Eintragung auf die nachher be&#x017F;timmte<lb/>
Wei&#x017F;e vorgenommen &#x017F;eyn wird.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="3">
          <head>Drittes Capitel.<lb/>
Von den Hypotheken.</head><lb/>
          <p>2114. Die Hypothek i&#x017F;t ein dingliches Recht an unbeweg-<lb/>
lichen Sachen, welche fu&#x0364;r die Erfu&#x0364;llung einer Verbindlichkeit<lb/>
haften.<lb/>
Sie i&#x017F;t ihrer Natur nach untheilbar, nnd ruht im Ganzen<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[904/0916] III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. wurde, ihr Vorzugsrecht von dem Tage an, wo das erſte Protocoll eingetragen iſt. 2111. Die Glaͤubiger und Legatarien, welche in Gemaͤß- heit des 878ſten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge, um Abſonderung des Vermoͤgens des Verſtorbenen nach- ſuchen, ſichern, wider die Glaͤubiger der Erben oder Stell- vertreter des Verſtorbenen, ihr Vorzugsrecht auf die un- beweglichen Erbſchaftsſachen, durch die binnen ſechs Monaten, ſeit dem Anfalle der Erbfolge auf eine jede dieſer Sachen bewirkte Eintragung. Vor dem Ablaufe dieſer Friſt koͤnnen die Erben oder Stellvertreter zum Nachtheile jener Glaͤubiger oder Legatarien keine wirkſame Hypothek auf dieſe Sachen einraͤumen. 2112. Diejenigen, welchen dieſe verſchiedenen privile- girten Forderungen abgetreten wurden, uͤben die naͤmlichen Rechte, wie die Abtretenden, an deren Stelle und in derſelben Ordnung, aus. 2113. Alle privilegirten und der Foͤrmlichkeit der Eintra- gung unterworfenen Forderungen, in Anſehung welcher die zur Sicherung des Vorzugsrechtes oben vorgeſchriebenen Be- dingungen nicht beobachtet ſind, bleiben gleichwohl immer hypothekariſche Forderungen; aber die Hypothek iſt in Be- ziehung auf dritte Perſonen erſt von dem Zeitpunkte an von Wirkung, wo die Eintragung auf die nachher beſtimmte Weiſe vorgenommen ſeyn wird. Drittes Capitel. Von den Hypotheken. 2114. Die Hypothek iſt ein dingliches Recht an unbeweg- lichen Sachen, welche fuͤr die Erfuͤllung einer Verbindlichkeit haften. Sie iſt ihrer Natur nach untheilbar, nnd ruht im Ganzen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/916
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 904. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/916>, abgerufen am 24.11.2024.