Einspruch thun, wenn gleich diese schon das Alter von fünf und zwanzig Jahren zurückgelegt haben.
174. In Ermangelung aller Ascendenten, können der Bruder oder die Schwester, der Oheim oder die Tante, oder auch Geschwisterkinder, wenn sie volljährig sind, nur in folgenden zwey Fällen Einspruch thun:
1) Wenn die im 160sten Artikel vorgeschriebene Ein- willigung des Familienrathes nicht ausgewirkt worden ist;
2) Wenn der Einspruch sich auf den Zustand des Wahn- sinns des künftigen Ehegatten gründet: dieser Einspruch, dessen unbedingte Aufhebung das Gericht verfügen kann, darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, daß der, welcher ihn einlegt, auf die Untersagung der Vermö- gens-Verwaltung antrage, und hierüber binnen der in dem Urtheile zu bestimmenden Frist entscheiden lasse.
175. In den beyden durch den vorherigen Artikel be- stimmten Fällen kann der Vormund oder Curator während der Vormundschaft oder Curatel nur alsdann Einspruch thun, wenn er dazu die Genehmigung des Familienrathes, den er zu diesem Ende versammeln lassen darf, erlangt haben wird.
176. Jeder den Einspruch enthaltende Aufsatz muß die Eigenschaft ausdrücken, welche den, von welchem der Einspruch herrührt, hierzu berechtigt; er muß die Wahl des Wohnsitzes (Gerichtsstandes) an dem Orte, wo die Hei- rath geschlossen werden soll, enthalten; auf gleiche Weise müssen die Beweggründe des Einspruchs, wenn derselbe nicht auf Ansuchen eines Ascendenten erfolgte, darin an- gegeben seyn: alles bey Strafe der Nichtigkeit, und der Untersagung der Amtsverrichtungen wider denjenigen Beam- ten, welcher den Einspruchs-Aufsatz unterzeichnet hat.
177. Das Gericht der ersten Instanz soll binnen zehn Tagen über das Gesuch um Aufhebung erkennen.
I. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
Einſpruch thun, wenn gleich dieſe ſchon das Alter von fuͤnf und zwanzig Jahren zuruͤckgelegt haben.
174. In Ermangelung aller Aſcendenten, koͤnnen der Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Tante, oder auch Geſchwiſterkinder, wenn ſie volljaͤhrig ſind, nur in folgenden zwey Faͤllen Einſpruch thun:
1) Wenn die im 160ſten Artikel vorgeſchriebene Ein- willigung des Familienrathes nicht ausgewirkt worden iſt;
2) Wenn der Einſpruch ſich auf den Zuſtand des Wahn- ſinns des kuͤnftigen Ehegatten gruͤndet: dieſer Einſpruch, deſſen unbedingte Aufhebung das Gericht verfuͤgen kann, darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, daß der, welcher ihn einlegt, auf die Unterſagung der Vermoͤ- gens-Verwaltung antrage, und hieruͤber binnen der in dem Urtheile zu beſtimmenden Friſt entſcheiden laſſe.
175. In den beyden durch den vorherigen Artikel be- ſtimmten Faͤllen kann der Vormund oder Curator waͤhrend der Vormundſchaft oder Curatel nur alsdann Einſpruch thun, wenn er dazu die Genehmigung des Familienrathes, den er zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf, erlangt haben wird.
176. Jeder den Einſpruch enthaltende Aufſatz muß die Eigenſchaft ausdruͤcken, welche den, von welchem der Einſpruch herruͤhrt, hierzu berechtigt; er muß die Wahl des Wohnſitzes (Gerichtsſtandes) an dem Orte, wo die Hei- rath geſchloſſen werden ſoll, enthalten; auf gleiche Weiſe muͤſſen die Beweggruͤnde des Einſpruchs, wenn derſelbe nicht auf Anſuchen eines Aſcendenten erfolgte, darin an- gegeben ſeyn: alles bey Strafe der Nichtigkeit, und der Unterſagung der Amtsverrichtungen wider denjenigen Beam- ten, welcher den Einſpruchs-Aufſatz unterzeichnet hat.
177. Das Gericht der erſten Inſtanz ſoll binnen zehn Tagen uͤber das Geſuch um Aufhebung erkennen.
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I. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
Einſpruch thun, wenn gleich dieſe ſchon das Alter von fuͤnf
und zwanzig Jahren zuruͤckgelegt haben.
174. In Ermangelung aller Aſcendenten, koͤnnen der
Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Tante,
oder auch Geſchwiſterkinder, wenn ſie volljaͤhrig ſind, nur
in folgenden zwey Faͤllen Einſpruch thun:
1) Wenn die im 160ſten Artikel vorgeſchriebene Ein-
willigung des Familienrathes nicht ausgewirkt worden iſt;
2) Wenn der Einſpruch ſich auf den Zuſtand des Wahn-
ſinns des kuͤnftigen Ehegatten gruͤndet: dieſer Einſpruch,
deſſen unbedingte Aufhebung das Gericht verfuͤgen kann,
darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angenommen werden,
daß der, welcher ihn einlegt, auf die Unterſagung der Vermoͤ-
gens-Verwaltung antrage, und hieruͤber binnen der in dem
Urtheile zu beſtimmenden Friſt entſcheiden laſſe.
175. In den beyden durch den vorherigen Artikel be-
ſtimmten Faͤllen kann der Vormund oder Curator waͤhrend
der Vormundſchaft oder Curatel nur alsdann Einſpruch thun,
wenn er dazu die Genehmigung des Familienrathes, den er
zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf, erlangt haben wird.
176. Jeder den Einſpruch enthaltende Aufſatz muß
die Eigenſchaft ausdruͤcken, welche den, von welchem der
Einſpruch herruͤhrt, hierzu berechtigt; er muß die Wahl des
Wohnſitzes (Gerichtsſtandes) an dem Orte, wo die Hei-
rath geſchloſſen werden ſoll, enthalten; auf gleiche Weiſe
muͤſſen die Beweggruͤnde des Einſpruchs, wenn derſelbe
nicht auf Anſuchen eines Aſcendenten erfolgte, darin an-
gegeben ſeyn: alles bey Strafe der Nichtigkeit, und der
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ten, welcher den Einſpruchs-Aufſatz unterzeichnet hat.
177. Das Gericht der erſten Inſtanz ſoll binnen zehn
Tagen uͤber das Geſuch um Aufhebung erkennen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/92>, abgerufen am 24.11.2024.
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