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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.

Die der verheiratheten Frauen auf das Vermögen ihres
Mannes;
Die der Minderjährigen und Interdicirten auf das Ver-
mögen ihres Vormundes;
Die des Staates, der Gemeinden und öffentlichen Anstal-
ten auf das Vermögen ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer
und Verwalter.

2122. Der mit einer gesetzlichen Hypothek versehene
Gläubiger kann sein Recht auf alle unbeweglichen Sachen,
welche seinem Schuldner schon jetzt zugehören, und die
derselbe in der Folge noch erwirbt, unter den nachher anzu-
gebenden Einschränkungen geltend machen.

Zweyter Abschnitt.
Von den gerichtlichen Hypotheken.

2123. Die gerichtliche Hypothek entsteht aus Erkennt-
nissen zum Vortheile desjenigen, welcher sie ausgewirkt
hat, es mögen nun dieselben nach vorgängiger Vernehmung
des andern Theiles, oder wegen Nichterscheinens erfolgt seyn,
sie mögen eine endliche oder nur vorläufige Entscheidung
enthalten. Sie entsteht auch daraus, daß die unter einer
verbindlichen Privat-Urkunde befindliche Unterschrift durch
Anerkennung oder Beweisführung außer Zweifel gesetzt ist.
Sie kann auf die unbeweglichen Sachen, welche der
Schuldner jetzt schon hat, und die er noch erwerben wird,
geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls unter den nachher
anzugebenden Einschränkungen.
Schiedsrichterliche Entscheidungen bewirken nur alsdann
eine Hypothek, wenn ein gerichtlicher Vollziehungsbefehl hin-
zugekommen ist.
Auf gleiche Weise entsteht aus Erkenntnissen, welche im
Auslande ergangen sind, nur alsdann eine Hypothek, wenn

III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.

Die der verheiratheten Frauen auf das Vermoͤgen ihres
Mannes;
Die der Minderjaͤhrigen und Interdicirten auf das Ver-
moͤgen ihres Vormundes;
Die des Staates, der Gemeinden und oͤffentlichen Anſtal-
ten auf das Vermoͤgen ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer
und Verwalter.

2122. Der mit einer geſetzlichen Hypothek verſehene
Glaͤubiger kann ſein Recht auf alle unbeweglichen Sachen,
welche ſeinem Schuldner ſchon jetzt zugehoͤren, und die
derſelbe in der Folge noch erwirbt, unter den nachher anzu-
gebenden Einſchraͤnkungen geltend machen.

Zweyter Abſchnitt.
Von den gerichtlichen Hypotheken.

2123. Die gerichtliche Hypothek entſteht aus Erkennt-
niſſen zum Vortheile desjenigen, welcher ſie ausgewirkt
hat, es moͤgen nun dieſelben nach vorgaͤngiger Vernehmung
des andern Theiles, oder wegen Nichterſcheinens erfolgt ſeyn,
ſie moͤgen eine endliche oder nur vorlaͤufige Entſcheidung
enthalten. Sie entſteht auch daraus, daß die unter einer
verbindlichen Privat-Urkunde befindliche Unterſchrift durch
Anerkennung oder Beweisfuͤhrung außer Zweifel geſetzt iſt.
Sie kann auf die unbeweglichen Sachen, welche der
Schuldner jetzt ſchon hat, und die er noch erwerben wird,
geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls unter den nachher
anzugebenden Einſchraͤnkungen.
Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken nur alsdann
eine Hypothek, wenn ein gerichtlicher Vollziehungsbefehl hin-
zugekommen iſt.
Auf gleiche Weiſe entſteht aus Erkenntniſſen, welche im
Auslande ergangen ſind, nur alsdann eine Hypothek, wenn

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[908/0920] III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. Die der verheiratheten Frauen auf das Vermoͤgen ihres Mannes; Die der Minderjaͤhrigen und Interdicirten auf das Ver- moͤgen ihres Vormundes; Die des Staates, der Gemeinden und oͤffentlichen Anſtal- ten auf das Vermoͤgen ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter. 2122. Der mit einer geſetzlichen Hypothek verſehene Glaͤubiger kann ſein Recht auf alle unbeweglichen Sachen, welche ſeinem Schuldner ſchon jetzt zugehoͤren, und die derſelbe in der Folge noch erwirbt, unter den nachher anzu- gebenden Einſchraͤnkungen geltend machen. Zweyter Abſchnitt. Von den gerichtlichen Hypotheken. 2123. Die gerichtliche Hypothek entſteht aus Erkennt- niſſen zum Vortheile desjenigen, welcher ſie ausgewirkt hat, es moͤgen nun dieſelben nach vorgaͤngiger Vernehmung des andern Theiles, oder wegen Nichterſcheinens erfolgt ſeyn, ſie moͤgen eine endliche oder nur vorlaͤufige Entſcheidung enthalten. Sie entſteht auch daraus, daß die unter einer verbindlichen Privat-Urkunde befindliche Unterſchrift durch Anerkennung oder Beweisfuͤhrung außer Zweifel geſetzt iſt. Sie kann auf die unbeweglichen Sachen, welche der Schuldner jetzt ſchon hat, und die er noch erwerben wird, geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls unter den nachher anzugebenden Einſchraͤnkungen. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken nur alsdann eine Hypothek, wenn ein gerichtlicher Vollziehungsbefehl hin- zugekommen iſt. Auf gleiche Weiſe entſteht aus Erkenntniſſen, welche im Auslande ergangen ſind, nur alsdann eine Hypothek, wenn

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 908. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/920>, abgerufen am 24.11.2024.