alle an der damit beschwerten unbeweglichen Sache erfolgten Verbesserungen.
Vierter Abschnitt. Von dem Range der Hypotheken unter einander.
2134. Die Hypothek hat, sie mag gesetzlich, gerichtlich oder vertragsmäßig seyn, unter den Gläubigern nur von dem Tage an einen Rang, da der Gläubiger ihre Eintra- gung in die Register des Hypothekenaufsehers nach der im Gesetze vorgeschriebenen Form und Weise bewirkt hat, jedoch mit Vorbehalt der in dem folgenden Artikel enthal- tenen Ausnahmen.
2135. Unabhängig von aller Eintragung findet die Hypo- thek statt: 1) Zum Vortheile der Minderjährigen und Interdicirten, wegen der Geschäftsführung ihrer Vormünder, auf das denselben zugehörige unbewegliche Vermögen, und zwar von dem Tage an, wo sie die Vormundschaft angenommen haben; 2) Zum Vortheile der Frauen, wegen ihres Brautschatzes und dessen, was ihnen aus der Ehestiftung gebührt, auf das unbewegliche Vermögen ihres Mannes, und zwar von dem Tage der Abschließung der Ehe an. Die Frau hat in Ansehung der Brautschatzgelder, welche von den während der Ehe ihr angefallenen Erbschaften oder gemachten Schenkungen herrühren, nur von dem Tage an eine Hypothek, wo die Erbschaften ihr angefallen oder die Schenkungen zur Wirksamkeit gekommen sind. Sie hat wegen der Entschädigung für die mit ihrem Manne gemachten Schulden und wegen des Ersatzes für das ver- äußerte ihr eigenthümlich zustehende Vermögen nur von dem Tage an eine Hypothek, wo die Schuld entstanden, oder der Verkauf geschehen ist.
III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
alle an der damit beſchwerten unbeweglichen Sache erfolgten Verbeſſerungen.
Vierter Abſchnitt. Von dem Range der Hypotheken unter einander.
2134. Die Hypothek hat, ſie mag geſetzlich, gerichtlich oder vertragsmaͤßig ſeyn, unter den Glaͤubigern nur von dem Tage an einen Rang, da der Glaͤubiger ihre Eintra- gung in die Regiſter des Hypothekenaufſehers nach der im Geſetze vorgeſchriebenen Form und Weiſe bewirkt hat, jedoch mit Vorbehalt der in dem folgenden Artikel enthal- tenen Ausnahmen.
2135. Unabhaͤngig von aller Eintragung findet die Hypo- thek ſtatt: 1) Zum Vortheile der Minderjaͤhrigen und Interdicirten, wegen der Geſchaͤftsfuͤhrung ihrer Vormuͤnder, auf das denſelben zugehoͤrige unbewegliche Vermoͤgen, und zwar von dem Tage an, wo ſie die Vormundſchaft angenommen haben; 2) Zum Vortheile der Frauen, wegen ihres Brautſchatzes und deſſen, was ihnen aus der Eheſtiftung gebuͤhrt, auf das unbewegliche Vermoͤgen ihres Mannes, und zwar von dem Tage der Abſchließung der Ehe an. Die Frau hat in Anſehung der Brautſchatzgelder, welche von den waͤhrend der Ehe ihr angefallenen Erbſchaften oder gemachten Schenkungen herruͤhren, nur von dem Tage an eine Hypothek, wo die Erbſchaften ihr angefallen oder die Schenkungen zur Wirkſamkeit gekommen ſind. Sie hat wegen der Entſchaͤdigung fuͤr die mit ihrem Manne gemachten Schulden und wegen des Erſatzes fuͤr das ver- aͤußerte ihr eigenthuͤmlich zuſtehende Vermoͤgen nur von dem Tage an eine Hypothek, wo die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt.
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III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
alle an der damit beſchwerten unbeweglichen Sache erfolgten
Verbeſſerungen.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Range der Hypotheken unter einander.
2134. Die Hypothek hat, ſie mag geſetzlich, gerichtlich
oder vertragsmaͤßig ſeyn, unter den Glaͤubigern nur von
dem Tage an einen Rang, da der Glaͤubiger ihre Eintra-
gung in die Regiſter des Hypothekenaufſehers nach der
im Geſetze vorgeſchriebenen Form und Weiſe bewirkt hat,
jedoch mit Vorbehalt der in dem folgenden Artikel enthal-
tenen Ausnahmen.
2135. Unabhaͤngig von aller Eintragung findet die Hypo-
thek ſtatt:
1) Zum Vortheile der Minderjaͤhrigen und Interdicirten,
wegen der Geſchaͤftsfuͤhrung ihrer Vormuͤnder, auf das
denſelben zugehoͤrige unbewegliche Vermoͤgen, und zwar von
dem Tage an, wo ſie die Vormundſchaft angenommen haben;
2) Zum Vortheile der Frauen, wegen ihres Brautſchatzes
und deſſen, was ihnen aus der Eheſtiftung gebuͤhrt, auf
das unbewegliche Vermoͤgen ihres Mannes, und zwar von
dem Tage der Abſchließung der Ehe an.
Die Frau hat in Anſehung der Brautſchatzgelder, welche
von den waͤhrend der Ehe ihr angefallenen Erbſchaften oder
gemachten Schenkungen herruͤhren, nur von dem Tage an
eine Hypothek, wo die Erbſchaften ihr angefallen oder die
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Sie hat wegen der Entſchaͤdigung fuͤr die mit ihrem Manne
gemachten Schulden und wegen des Erſatzes fuͤr das ver-
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oder der Verkauf geſchehen iſt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 914. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/926>, abgerufen am 24.11.2024.
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