haben im Falle des Zusammentreffens eine Hypothek von dem nämlichen Datum, ohne Unterschied, ob die Eintragung am Morgen oder am Abend geschah, sollte auch der Hypothe- kenaufseher die Verschiedenheit der Zeit angemerkt haben.
2148. Um die Eintragung zu bewirken, überreicht der Gläubiger, entweder selbst oder durch einen Dritten, dem Hy- pothekenaufseher das Urtheil oder die sonstige Urkunde, wor- auf sich das Privilegium oder die Hypothek gründet, im Original oder in einer glaubhaften Ausfertigung. Er verbindet damit zwey auf gestempeltes Papier geschrie- bene Aufsätze, wovon der eine auf die Ausfertigung des Urtheils oder der Urkunde selbst gesetzt werden kann; diese Aufsätze enthalten: 1) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Gläubi- gers, sein Gewerbe, wenn er eins treibt, und die Wahl eines Wohnsitzes (Gerichtsstandes) an irgend einem Orte in dem Bezirke des Büreaus; 2) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Schuld- ners, sein Gewerbe, wenn er, so viel man weiß, eins treibt, oder eine persönliche und genaue Beschreibung von der Art, daß der Hypothekenaufseher die mit der Hypothek beschwerte Person in allen Fällen erkennen und unterscheiden kann; 3) Das Datum und die Beschaffenheit der die Hypothek oder das Vorzugsrecht begründenden Urkunde; 4) Den Capitalbetrag der Forderungen, welche entweder in dieser Urkunde selbst ausgedrückt sind, oder, wenn von Renten und Leistungen, desgleichen von künftigen, bedingten oder unbestimmten Rechten die Rede ist, von demjenigen, der die Eintragung verlangt, auf einen gewissen Werth in den Fällen, wo diese Bestimmung des Werthes vorgeschrieben ist, angeschlagen werden müssen; wie auch endlich den Betrag der Zubehörungen dieser Capitalien, und die Verfallzeit; 5) Die Anzeige der Gattung und Lage der Grundstücke,
III. Buch. 18. Titel. 4. Cap.
haben im Falle des Zuſammentreffens eine Hypothek von dem naͤmlichen Datum, ohne Unterſchied, ob die Eintragung am Morgen oder am Abend geſchah, ſollte auch der Hypothe- kenaufſeher die Verſchiedenheit der Zeit angemerkt haben.
2148. Um die Eintragung zu bewirken, uͤberreicht der Glaͤubiger, entweder ſelbſt oder durch einen Dritten, dem Hy- pothekenaufſeher das Urtheil oder die ſonſtige Urkunde, wor- auf ſich das Privilegium oder die Hypothek gruͤndet, im Original oder in einer glaubhaften Ausfertigung. Er verbindet damit zwey auf geſtempeltes Papier geſchrie- bene Aufſaͤtze, wovon der eine auf die Ausfertigung des Urtheils oder der Urkunde ſelbſt geſetzt werden kann; dieſe Aufſaͤtze enthalten: 1) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Glaͤubi- gers, ſein Gewerbe, wenn er eins treibt, und die Wahl eines Wohnſitzes (Gerichtsſtandes) an irgend einem Orte in dem Bezirke des Buͤreaus; 2) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Schuld- ners, ſein Gewerbe, wenn er, ſo viel man weiß, eins treibt, oder eine perſoͤnliche und genaue Beſchreibung von der Art, daß der Hypothekenaufſeher die mit der Hypothek beſchwerte Perſon in allen Faͤllen erkennen und unterſcheiden kann; 3) Das Datum und die Beſchaffenheit der die Hypothek oder das Vorzugsrecht begruͤndenden Urkunde; 4) Den Capitalbetrag der Forderungen, welche entweder in dieſer Urkunde ſelbſt ausgedruͤckt ſind, oder, wenn von Renten und Leiſtungen, desgleichen von kuͤnftigen, bedingten oder unbeſtimmten Rechten die Rede iſt, von demjenigen, der die Eintragung verlangt, auf einen gewiſſen Werth in den Faͤllen, wo dieſe Beſtimmung des Werthes vorgeſchrieben iſt, angeſchlagen werden muͤſſen; wie auch endlich den Betrag der Zubehoͤrungen dieſer Capitalien, und die Verfallzeit; 5) Die Anzeige der Gattung und Lage der Grundſtuͤcke,
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III. Buch. 18. Titel. 4. Cap.
haben im Falle des Zuſammentreffens eine Hypothek von dem
naͤmlichen Datum, ohne Unterſchied, ob die Eintragung am
Morgen oder am Abend geſchah, ſollte auch der Hypothe-
kenaufſeher die Verſchiedenheit der Zeit angemerkt haben.
2148. Um die Eintragung zu bewirken, uͤberreicht der
Glaͤubiger, entweder ſelbſt oder durch einen Dritten, dem Hy-
pothekenaufſeher das Urtheil oder die ſonſtige Urkunde, wor-
auf ſich das Privilegium oder die Hypothek gruͤndet, im
Original oder in einer glaubhaften Ausfertigung.
Er verbindet damit zwey auf geſtempeltes Papier geſchrie-
bene Aufſaͤtze, wovon der eine auf die Ausfertigung des
Urtheils oder der Urkunde ſelbſt geſetzt werden kann; dieſe
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1) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Glaͤubi-
gers, ſein Gewerbe, wenn er eins treibt, und die Wahl eines
Wohnſitzes (Gerichtsſtandes) an irgend einem Orte in dem
Bezirke des Buͤreaus;
2) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Schuld-
ners, ſein Gewerbe, wenn er, ſo viel man weiß, eins treibt,
oder eine perſoͤnliche und genaue Beſchreibung von der Art,
daß der Hypothekenaufſeher die mit der Hypothek beſchwerte
Perſon in allen Faͤllen erkennen und unterſcheiden kann;
3) Das Datum und die Beſchaffenheit der die Hypothek
oder das Vorzugsrecht begruͤndenden Urkunde;
4) Den Capitalbetrag der Forderungen, welche entweder in
dieſer Urkunde ſelbſt ausgedruͤckt ſind, oder, wenn von Renten
und Leiſtungen, desgleichen von kuͤnftigen, bedingten oder
unbeſtimmten Rechten die Rede iſt, von demjenigen, der
die Eintragung verlangt, auf einen gewiſſen Werth in den
Faͤllen, wo dieſe Beſtimmung des Werthes vorgeſchrieben iſt,
angeſchlagen werden muͤſſen; wie auch endlich den Betrag
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 922. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/934>, abgerufen am 24.11.2024.
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