worauf er sein Vorzugsrecht oder seine Hypothek zu sichern die Absicht hat. Bey gesetzlichen oder gerichtlichen Hypotheken ist dieses Letztere nicht nöthig. In Ansehung ihrer begreift, in Er- mangelung einer besondern Verabredung, eine einzige Ein- tragung alle in dem Bezirke des Büreaus gelegenen unbe- weglichen Sachen.
2149. Sind auf das Vermögen einer verstorbenen Person Eintragungen vorzunehmen, so können dieselben mit bloßer Bezeichnung des Verstorbenen, nach der bey der zweyten Nummer des vorhergehenden Artikels enthaltenen Bestim- mung, geschehen.
2150. Der Hypothekenaufseher bemerkt auf seinem Register den Inhalt der obigen kurzen Aufsätze, gibt dem, welcher die Eintragung verlangte, das Original oder die Ausfertigung der Urkunde nebst einem der beyden Aufsätze zurück, und bezeugt, am Schlusse desselben, die geschehene Eintragung.
2151. Ein Gläubiger, der ein Capital hat eintragen lassen, welches Zinsen oder Renten trägt, ist berechtigt, in Ansehung dieser Zinsen oder Renten, jedoch nur für die letzten zwey Jahre, und für das noch laufende, den nämlichen Hypothekenrang, wie wegen des Capitals, zu verlangen; überdies bleibt es ihm vorbehalten, wegen anderer, als der durch die erste Eintragung gesicherten Rückstände, neue Eintragungen zu bewirken, welche von dem Tage an, wo sie geschahen, eine Hypothek begründen.
2152. Sowohl dem, welcher eine Eintragung ausge- wirkt hat, als seinen Stellvertretern, und denen, welchen durch eine öffentliche Urkunde seine Rechte übertragen sind, steht es frey, den von ihm gewählten Wohnsitz (Gerichts- stand) in dem Hypothekenregister zu ändern, jedoch unter der Verbindlichkeit, einen andern in demselben Bezirke zu er- wählen und davon Anzeige zu thun.
III. Buch. 18. Titel. 4. Cap.
worauf er ſein Vorzugsrecht oder ſeine Hypothek zu ſichern die Abſicht hat. Bey geſetzlichen oder gerichtlichen Hypotheken iſt dieſes Letztere nicht noͤthig. In Anſehung ihrer begreift, in Er- mangelung einer beſondern Verabredung, eine einzige Ein- tragung alle in dem Bezirke des Buͤreaus gelegenen unbe- weglichen Sachen.
2149. Sind auf das Vermoͤgen einer verſtorbenen Perſon Eintragungen vorzunehmen, ſo koͤnnen dieſelben mit bloßer Bezeichnung des Verſtorbenen, nach der bey der zweyten Nummer des vorhergehenden Artikels enthaltenen Beſtim- mung, geſchehen.
2150. Der Hypothekenaufſeher bemerkt auf ſeinem Regiſter den Inhalt der obigen kurzen Aufſaͤtze, gibt dem, welcher die Eintragung verlangte, das Original oder die Ausfertigung der Urkunde nebſt einem der beyden Aufſaͤtze zuruͤck, und bezeugt, am Schluſſe deſſelben, die geſchehene Eintragung.
2151. Ein Glaͤubiger, der ein Capital hat eintragen laſſen, welches Zinſen oder Renten traͤgt, iſt berechtigt, in Anſehung dieſer Zinſen oder Renten, jedoch nur fuͤr die letzten zwey Jahre, und fuͤr das noch laufende, den naͤmlichen Hypothekenrang, wie wegen des Capitals, zu verlangen; uͤberdies bleibt es ihm vorbehalten, wegen anderer, als der durch die erſte Eintragung geſicherten Ruͤckſtaͤnde, neue Eintragungen zu bewirken, welche von dem Tage an, wo ſie geſchahen, eine Hypothek begruͤnden.
2152. Sowohl dem, welcher eine Eintragung ausge- wirkt hat, als ſeinen Stellvertretern, und denen, welchen durch eine oͤffentliche Urkunde ſeine Rechte uͤbertragen ſind, ſteht es frey, den von ihm gewaͤhlten Wohnſitz (Gerichts- ſtand) in dem Hypothekenregiſter zu aͤndern, jedoch unter der Verbindlichkeit, einen andern in demſelben Bezirke zu er- waͤhlen und davon Anzeige zu thun.
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III. Buch. 18. Titel. 4. Cap.
worauf er ſein Vorzugsrecht oder ſeine Hypothek zu ſichern
die Abſicht hat.
Bey geſetzlichen oder gerichtlichen Hypotheken iſt dieſes
Letztere nicht noͤthig. In Anſehung ihrer begreift, in Er-
mangelung einer beſondern Verabredung, eine einzige Ein-
tragung alle in dem Bezirke des Buͤreaus gelegenen unbe-
weglichen Sachen.
2149. Sind auf das Vermoͤgen einer verſtorbenen Perſon
Eintragungen vorzunehmen, ſo koͤnnen dieſelben mit bloßer
Bezeichnung des Verſtorbenen, nach der bey der zweyten
Nummer des vorhergehenden Artikels enthaltenen Beſtim-
mung, geſchehen.
2150. Der Hypothekenaufſeher bemerkt auf ſeinem Regiſter
den Inhalt der obigen kurzen Aufſaͤtze, gibt dem, welcher die
Eintragung verlangte, das Original oder die Ausfertigung
der Urkunde nebſt einem der beyden Aufſaͤtze zuruͤck, und
bezeugt, am Schluſſe deſſelben, die geſchehene Eintragung.
2151. Ein Glaͤubiger, der ein Capital hat eintragen
laſſen, welches Zinſen oder Renten traͤgt, iſt berechtigt,
in Anſehung dieſer Zinſen oder Renten, jedoch nur fuͤr die
letzten zwey Jahre, und fuͤr das noch laufende, den naͤmlichen
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uͤberdies bleibt es ihm vorbehalten, wegen anderer, als
der durch die erſte Eintragung geſicherten Ruͤckſtaͤnde, neue
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ſie geſchahen, eine Hypothek begruͤnden.
2152. Sowohl dem, welcher eine Eintragung ausge-
wirkt hat, als ſeinen Stellvertretern, und denen, welchen
durch eine oͤffentliche Urkunde ſeine Rechte uͤbertragen ſind,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 924. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/936>, abgerufen am 24.11.2024.
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