2153. Die auf eine bloß gesetzliche Hypothek sich grün- denden Rechte des Staates, der Gemeinden und der öffent- lichen Anstalten, auf das Vermögen ihrer Rechnungsführer, die der Minderjährigen oder Interdicirten auf das ihrer Vor- münder, und die der Ehefrauen auf das ihrer Ehemänner, sollen nach Vorlegung zweyer kurzen Aufsätze eingetragen werden, welche nur folgendes zu enthalten brauchen: 1) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe und den wirklichen Wohnsitz des Gläubigers, nebst dem von ihm oder für ihn in dem Bezirke gewählten Wohnsitze (Gerichtsstande); 2) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe, den Wohnsitz oder eine genaue Bezeichnung des Schuldners; 3) Die Beschaffenheit der durch die Eintragung zu sichernden Rechte und, so viel die bestimmten Gegenstände betrifft, den Betrag ihres Werthes, ohne daß man jedoch in Rücksicht der bedingten, auf einen künftigen Fall zustehenden, oder unbestimmten Gegenstände zur Angabe dieses Betrages verbunden wäre.
2154. Die Eintragungen sichern das Hypothekenrecht und das Privilegium zehn Jahre hindurch, von dem Tage, wo sie geschahen, an zu rechnen; ihre Wirkung hört auf, wenn sie vor dem Ablaufe dieser Frist nicht erneuert wurden.
2155. Die Kosten der Eintragung fallen, in Ermange- lung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, dem Schuldner zur Last; sie müssen von dem, welcher die Eintragung aus- wirkt, vorgeschossen werden, nur mit Ausnahme der gesetz- lichen Hypotheken, in Rücksicht deren der Hypothekenaufseher, nach erfolgter Eintragung, sich wegen der Kosten an den Schuld- ner zu halten hat. Die Kosten der Einschreibung, welche ein Ver- käufer etwa verlangt, müssen von dem Käufer getragen werden.
2156. Die Klagen, wozu die Eintragungen wider die Gläubiger Veranlassung geben können, sind bey dem com- petenten Gerichte anhängig zu machen, und zwar durch Vor-
III. Buch. 18. Titel. 4. Cap.
2153. Die auf eine bloß geſetzliche Hypothek ſich gruͤn- denden Rechte des Staates, der Gemeinden und der oͤffent- lichen Anſtalten, auf das Vermoͤgen ihrer Rechnungsfuͤhrer, die der Minderjaͤhrigen oder Interdicirten auf das ihrer Vor- muͤnder, und die der Ehefrauen auf das ihrer Ehemaͤnner, ſollen nach Vorlegung zweyer kurzen Aufſaͤtze eingetragen werden, welche nur folgendes zu enthalten brauchen: 1) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe und den wirklichen Wohnſitz des Glaͤubigers, nebſt dem von ihm oder fuͤr ihn in dem Bezirke gewaͤhlten Wohnſitze (Gerichtsſtande); 2) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe, den Wohnſitz oder eine genaue Bezeichnung des Schuldners; 3) Die Beſchaffenheit der durch die Eintragung zu ſichernden Rechte und, ſo viel die beſtimmten Gegenſtaͤnde betrifft, den Betrag ihres Werthes, ohne daß man jedoch in Ruͤckſicht der bedingten, auf einen kuͤnftigen Fall zuſtehenden, oder unbeſtimmten Gegenſtaͤnde zur Angabe dieſes Betrages verbunden waͤre.
2154. Die Eintragungen ſichern das Hypothekenrecht und das Privilegium zehn Jahre hindurch, von dem Tage, wo ſie geſchahen, an zu rechnen; ihre Wirkung hoͤrt auf, wenn ſie vor dem Ablaufe dieſer Friſt nicht erneuert wurden.
2155. Die Koſten der Eintragung fallen, in Ermange- lung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, dem Schuldner zur Laſt; ſie muͤſſen von dem, welcher die Eintragung aus- wirkt, vorgeſchoſſen werden, nur mit Ausnahme der geſetz- lichen Hypotheken, in Ruͤckſicht deren der Hypothekenaufſeher, nach erfolgter Eintragung, ſich wegen der Koſten an den Schuld- ner zu halten hat. Die Koſten der Einſchreibung, welche ein Ver- kaͤufer etwa verlangt, muͤſſen von dem Kaͤufer getragen werden.
2156. Die Klagen, wozu die Eintragungen wider die Glaͤubiger Veranlaſſung geben koͤnnen, ſind bey dem com- petenten Gerichte anhaͤngig zu machen, und zwar durch Vor-
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III. Buch. 18. Titel. 4. Cap.
2153. Die auf eine bloß geſetzliche Hypothek ſich gruͤn-
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lichen Anſtalten, auf das Vermoͤgen ihrer Rechnungsfuͤhrer,
die der Minderjaͤhrigen oder Interdicirten auf das ihrer Vor-
muͤnder, und die der Ehefrauen auf das ihrer Ehemaͤnner,
ſollen nach Vorlegung zweyer kurzen Aufſaͤtze eingetragen
werden, welche nur folgendes zu enthalten brauchen:
1) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe und den
wirklichen Wohnſitz des Glaͤubigers, nebſt dem von ihm oder
fuͤr ihn in dem Bezirke gewaͤhlten Wohnſitze (Gerichtsſtande);
2) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe, den
Wohnſitz oder eine genaue Bezeichnung des Schuldners;
3) Die Beſchaffenheit der durch die Eintragung zu
ſichernden Rechte und, ſo viel die beſtimmten Gegenſtaͤnde
betrifft, den Betrag ihres Werthes, ohne daß man jedoch in
Ruͤckſicht der bedingten, auf einen kuͤnftigen Fall zuſtehenden,
oder unbeſtimmten Gegenſtaͤnde zur Angabe dieſes Betrages
verbunden waͤre.
2154. Die Eintragungen ſichern das Hypothekenrecht
und das Privilegium zehn Jahre hindurch, von dem Tage,
wo ſie geſchahen, an zu rechnen; ihre Wirkung hoͤrt auf,
wenn ſie vor dem Ablaufe dieſer Friſt nicht erneuert wurden.
2155. Die Koſten der Eintragung fallen, in Ermange-
lung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, dem Schuldner
zur Laſt; ſie muͤſſen von dem, welcher die Eintragung aus-
wirkt, vorgeſchoſſen werden, nur mit Ausnahme der geſetz-
lichen Hypotheken, in Ruͤckſicht deren der Hypothekenaufſeher,
nach erfolgter Eintragung, ſich wegen der Koſten an den Schuld-
ner zu halten hat. Die Koſten der Einſchreibung, welche ein Ver-
kaͤufer etwa verlangt, muͤſſen von dem Kaͤufer getragen werden.
2156. Die Klagen, wozu die Eintragungen wider die
Glaͤubiger Veranlaſſung geben koͤnnen, ſind bey dem com-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 926. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/938>, abgerufen am 24.11.2024.
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