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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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930 III. Buch. 18. Titel. 5. Cap.
werden solle, muß gleichwohl unter ihnen zur Vollziehung
gebracht werden.

2160. Die Gerichte müssen die Löschung verfügen, wenn die
Eintragung geschah, ohne sich auf ein Gesetz oder einen son-
stigen Rechtsgrund zu stützen, oder wenn sie zufolge eines
ungültigen, erloschenen, oder durch Zahlung aufgehobenen
Rechtsgrundes vorgenommen wurde, oder endlich, wenn die
Privilegien oder Hypotheken auf gesetzliche Weise getilgt sind.

2161. Wenn ein Gläubiger, welcher gesetzlich berechtigt
seyn würde, sein Privilegium oder seine Hypothek auf das
gegenwärtige, oder auf das zukünftige Vermögen des Schuld-
ners eintragen zu lassen, diese Eintragung, ohne daß jedoch
eine Beschränkung durch Vertrag statt gefunden hat, auf
mehrere verschiedene Grundstücke von größerem Betrage, als
die Sicherheit seiner Forderungen nöthig macht, hat bewirken
lassen: so steht dem Schuldner frey, auf Verminderung der
Eintragung oder auf Löschung eines Theils derselben, in
so fern sie ein billiges Verhältniß überschreitet, zu klagen.
In Ansehung der Competenz des Gerichtsstandes sind hierbey
die im 2159sten Artikel aufgestellten Regeln zu befolgen.
Die Verfügung des gegenwärtigen Artikels findet auf
vertragsmäßige Hypotheken keine Anwendung.

2162. Für unverhältnißmäßig wird eine Eintragung,
welche mehrere Grundstücke zum Gegenstande hat, alsdann
gehalten, wenn der Werth eines einzigen, oder einiger der-
selben an freyem Eigenthum den Betrag der Forderung an
Capital und gesetzlichen Zugehörungen, um mehr als ein
Drittel übersteigt.

2163. Einer Verminderung im Falle des Uebermaaßes ist
auch die nach einer Schätzung des Gläubigers geschehene Ein-
tragung solcher Forderungen unterworfen, welche, in Anse-
hung der zu ihrer Sicherheit zu bestellenden Hypothek, durch
den Vertrag keine nähere Bestimmung erhalten haben, und

930 III. Buch. 18. Titel. 5. Cap.
werden ſolle, muß gleichwohl unter ihnen zur Vollziehung
gebracht werden.

2160. Die Gerichte muͤſſen die Loͤſchung verfuͤgen, wenn die
Eintragung geſchah, ohne ſich auf ein Geſetz oder einen ſon-
ſtigen Rechtsgrund zu ſtuͤtzen, oder wenn ſie zufolge eines
unguͤltigen, erloſchenen, oder durch Zahlung aufgehobenen
Rechtsgrundes vorgenommen wurde, oder endlich, wenn die
Privilegien oder Hypotheken auf geſetzliche Weiſe getilgt ſind.

2161. Wenn ein Glaͤubiger, welcher geſetzlich berechtigt
ſeyn wuͤrde, ſein Privilegium oder ſeine Hypothek auf das
gegenwaͤrtige, oder auf das zukuͤnftige Vermoͤgen des Schuld-
ners eintragen zu laſſen, dieſe Eintragung, ohne daß jedoch
eine Beſchraͤnkung durch Vertrag ſtatt gefunden hat, auf
mehrere verſchiedene Grundſtuͤcke von groͤßerem Betrage, als
die Sicherheit ſeiner Forderungen noͤthig macht, hat bewirken
laſſen: ſo ſteht dem Schuldner frey, auf Verminderung der
Eintragung oder auf Loͤſchung eines Theils derſelben, in
ſo fern ſie ein billiges Verhaͤltniß uͤberſchreitet, zu klagen.
In Anſehung der Competenz des Gerichtsſtandes ſind hierbey
die im 2159ſten Artikel aufgeſtellten Regeln zu befolgen.
Die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen Artikels findet auf
vertragsmaͤßige Hypotheken keine Anwendung.

2162. Fuͤr unverhaͤltnißmaͤßig wird eine Eintragung,
welche mehrere Grundſtuͤcke zum Gegenſtande hat, alsdann
gehalten, wenn der Werth eines einzigen, oder einiger der-
ſelben an freyem Eigenthum den Betrag der Forderung an
Capital und geſetzlichen Zugehoͤrungen, um mehr als ein
Drittel uͤberſteigt.

2163. Einer Verminderung im Falle des Uebermaaßes iſt
auch die nach einer Schaͤtzung des Glaͤubigers geſchehene Ein-
tragung ſolcher Forderungen unterworfen, welche, in Anſe-
hung der zu ihrer Sicherheit zu beſtellenden Hypothek, durch
den Vertrag keine naͤhere Beſtimmung erhalten haben, und

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[930/0942] 930 III. Buch. 18. Titel. 5. Cap. werden ſolle, muß gleichwohl unter ihnen zur Vollziehung gebracht werden. 2160. Die Gerichte muͤſſen die Loͤſchung verfuͤgen, wenn die Eintragung geſchah, ohne ſich auf ein Geſetz oder einen ſon- ſtigen Rechtsgrund zu ſtuͤtzen, oder wenn ſie zufolge eines unguͤltigen, erloſchenen, oder durch Zahlung aufgehobenen Rechtsgrundes vorgenommen wurde, oder endlich, wenn die Privilegien oder Hypotheken auf geſetzliche Weiſe getilgt ſind. 2161. Wenn ein Glaͤubiger, welcher geſetzlich berechtigt ſeyn wuͤrde, ſein Privilegium oder ſeine Hypothek auf das gegenwaͤrtige, oder auf das zukuͤnftige Vermoͤgen des Schuld- ners eintragen zu laſſen, dieſe Eintragung, ohne daß jedoch eine Beſchraͤnkung durch Vertrag ſtatt gefunden hat, auf mehrere verſchiedene Grundſtuͤcke von groͤßerem Betrage, als die Sicherheit ſeiner Forderungen noͤthig macht, hat bewirken laſſen: ſo ſteht dem Schuldner frey, auf Verminderung der Eintragung oder auf Loͤſchung eines Theils derſelben, in ſo fern ſie ein billiges Verhaͤltniß uͤberſchreitet, zu klagen. In Anſehung der Competenz des Gerichtsſtandes ſind hierbey die im 2159ſten Artikel aufgeſtellten Regeln zu befolgen. Die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen Artikels findet auf vertragsmaͤßige Hypotheken keine Anwendung. 2162. Fuͤr unverhaͤltnißmaͤßig wird eine Eintragung, welche mehrere Grundſtuͤcke zum Gegenſtande hat, alsdann gehalten, wenn der Werth eines einzigen, oder einiger der- ſelben an freyem Eigenthum den Betrag der Forderung an Capital und geſetzlichen Zugehoͤrungen, um mehr als ein Drittel uͤberſteigt. 2163. Einer Verminderung im Falle des Uebermaaßes iſt auch die nach einer Schaͤtzung des Glaͤubigers geſchehene Ein- tragung ſolcher Forderungen unterworfen, welche, in Anſe- hung der zu ihrer Sicherheit zu beſtellenden Hypothek, durch den Vertrag keine naͤhere Beſtimmung erhalten haben, und

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 930. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/942>, abgerufen am 24.11.2024.