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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 5. Cap.
ihrer Natur nach bedingt, auf einen künftigen Fall zuste-
hend, oder unbestimmt sind.

2164. Die Bestimmung des Uebermaaßes geschieht in
diesen Falle von dem Richter, welcher dabey auf die Um-
stände, auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Ereignisse und
auf die aus Thatsachen entspringenden Vermuthungen der-
gestalt Rücksicht zu nehmen hat, daß er die wahrscheinlichen
Rechte des Gläubigers mit dem Interesse, dem Schuldner
einen billigen Credit zu erhalten, in Uebereinstimmung
bringt; doch bleibt es dem Gläubiger vorbehalten, in dem
Falle, wo der Erfolg zeigt, daß seine bis dahin unbestimm-
ten Forderungen eine größere Summe betragen, eine neue
Eintragung auszuwirken, die ihm von dem Tage an, von
welchem sie datirt ist, eine weitere Hypothek verschafft.

2165. Der Werth der unbeweglichen Sachen, welcher
mit dem der Forderungen und einem Drittel darüber zu ver-
gleichen ist, wird auf die Art bestimmt, daß man bey solchen
Sachen, welche einer Verschlimmerung nicht unterworfen
sind, funfzehnmal, und bey solchen, die sich verschlimmern
können, zehnmal den Ertrag der Einkünfte berechnet, so
wie dieselben entweder in der Mutter-Rolle der Grundsteuer
angegeben sind, oder aus dem Steueransatze auf der Erhe-
bungs-Rolle, nach dem in den Gemeinden, wo die Güter
gelegen sind, zwischen dieser Mutter-Rolle oder diesem Steuer-
ansatze und den Einkünften bestehenden Verhältnisse, sich
ergeben. Außerdem können jedoch die Richter diejenigen Auf-
klärungen zu Hülfe nehmen, welche unverdächtige Pacht-
und Miethcontracte, nicht lange vorher aufgenommene Schä-
tzungsprotocolle und andere ähnliche Urkunden gewähren,
und alsdann die Einkünfte nach einem mittlern Anschlage
der aus diesen verschiedenen Nachrichten hervorgehenden Be-
stimmungen ausmitteln.

III. Buch. 18. Titel. 5. Cap.
ihrer Natur nach bedingt, auf einen kuͤnftigen Fall zuſte-
hend, oder unbeſtimmt ſind.

2164. Die Beſtimmung des Uebermaaßes geſchieht in
dieſen Falle von dem Richter, welcher dabey auf die Um-
ſtaͤnde, auf die Wahrſcheinlichkeit kuͤnftiger Ereigniſſe und
auf die aus Thatſachen entſpringenden Vermuthungen der-
geſtalt Ruͤckſicht zu nehmen hat, daß er die wahrſcheinlichen
Rechte des Glaͤubigers mit dem Intereſſe, dem Schuldner
einen billigen Credit zu erhalten, in Uebereinſtimmung
bringt; doch bleibt es dem Glaͤubiger vorbehalten, in dem
Falle, wo der Erfolg zeigt, daß ſeine bis dahin unbeſtimm-
ten Forderungen eine groͤßere Summe betragen, eine neue
Eintragung auszuwirken, die ihm von dem Tage an, von
welchem ſie datirt iſt, eine weitere Hypothek verſchafft.

2165. Der Werth der unbeweglichen Sachen, welcher
mit dem der Forderungen und einem Drittel daruͤber zu ver-
gleichen iſt, wird auf die Art beſtimmt, daß man bey ſolchen
Sachen, welche einer Verſchlimmerung nicht unterworfen
ſind, funfzehnmal, und bey ſolchen, die ſich verſchlimmern
koͤnnen, zehnmal den Ertrag der Einkuͤnfte berechnet, ſo
wie dieſelben entweder in der Mutter-Rolle der Grundſteuer
angegeben ſind, oder aus dem Steueranſatze auf der Erhe-
bungs-Rolle, nach dem in den Gemeinden, wo die Guͤter
gelegen ſind, zwiſchen dieſer Mutter-Rolle oder dieſem Steuer-
anſatze und den Einkuͤnften beſtehenden Verhaͤltniſſe, ſich
ergeben. Außerdem koͤnnen jedoch die Richter diejenigen Auf-
klaͤrungen zu Huͤlfe nehmen, welche unverdaͤchtige Pacht-
und Miethcontracte, nicht lange vorher aufgenommene Schaͤ-
tzungsprotocolle und andere aͤhnliche Urkunden gewaͤhren,
und alsdann die Einkuͤnfte nach einem mittlern Anſchlage
der aus dieſen verſchiedenen Nachrichten hervorgehenden Be-
ſtimmungen ausmitteln.

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[932/0944] III. Buch. 18. Titel. 5. Cap. ihrer Natur nach bedingt, auf einen kuͤnftigen Fall zuſte- hend, oder unbeſtimmt ſind. 2164. Die Beſtimmung des Uebermaaßes geſchieht in dieſen Falle von dem Richter, welcher dabey auf die Um- ſtaͤnde, auf die Wahrſcheinlichkeit kuͤnftiger Ereigniſſe und auf die aus Thatſachen entſpringenden Vermuthungen der- geſtalt Ruͤckſicht zu nehmen hat, daß er die wahrſcheinlichen Rechte des Glaͤubigers mit dem Intereſſe, dem Schuldner einen billigen Credit zu erhalten, in Uebereinſtimmung bringt; doch bleibt es dem Glaͤubiger vorbehalten, in dem Falle, wo der Erfolg zeigt, daß ſeine bis dahin unbeſtimm- ten Forderungen eine groͤßere Summe betragen, eine neue Eintragung auszuwirken, die ihm von dem Tage an, von welchem ſie datirt iſt, eine weitere Hypothek verſchafft. 2165. Der Werth der unbeweglichen Sachen, welcher mit dem der Forderungen und einem Drittel daruͤber zu ver- gleichen iſt, wird auf die Art beſtimmt, daß man bey ſolchen Sachen, welche einer Verſchlimmerung nicht unterworfen ſind, funfzehnmal, und bey ſolchen, die ſich verſchlimmern koͤnnen, zehnmal den Ertrag der Einkuͤnfte berechnet, ſo wie dieſelben entweder in der Mutter-Rolle der Grundſteuer angegeben ſind, oder aus dem Steueranſatze auf der Erhe- bungs-Rolle, nach dem in den Gemeinden, wo die Guͤter gelegen ſind, zwiſchen dieſer Mutter-Rolle oder dieſem Steuer- anſatze und den Einkuͤnften beſtehenden Verhaͤltniſſe, ſich ergeben. Außerdem koͤnnen jedoch die Richter diejenigen Auf- klaͤrungen zu Huͤlfe nehmen, welche unverdaͤchtige Pacht- und Miethcontracte, nicht lange vorher aufgenommene Schaͤ- tzungsprotocolle und andere aͤhnliche Urkunden gewaͤhren, und alsdann die Einkuͤnfte nach einem mittlern Anſchlage der aus dieſen verſchiedenen Nachrichten hervorgehenden Be- ſtimmungen ausmitteln.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 932. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/944>, abgerufen am 24.11.2024.