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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 6. Cap.
übertragenen, Grundstückes sich in dem Falle widersetzen,
wenn noch andere für dieselbe Schuld verschriebene unbe-
wegliche Sachen in dem Besitze des oder der Hauptschuldner
sich besinden, und dem zufolge nach der in dem Titel:
von der Bürgschaft, bestimmten Form darum nachsuchen,
daß jene Sachen zuvor angegriffen werden, der Verkauf
des mit der Hypothek beschwerten Grundstückes aber während
dieses Verfahrens ausgesetzt bleibe.

2171. Die Einrede des Zuvorausklagens kann dem Gläu-
biger, welcher auf die unbewegliche Sache ein Privilegium oder
eine besondere Hypothek hat, nicht entgegengesetzt werden.

2172. Die der Hypothek wegen vorzunehmende Abtretung ist
jedem dritten Besitzer, welcher zur Bezahlung der Schuld nicht
persönlich verpflichtet, und zu veräußern fähig ist, gestattet.

2173. Diese Abtretung kann selbst alsdann noch ge-
schehen, wenn der dritte Besitzer, jedoch nur als dritter,
Besitzer, die Verbindlichkeit anerkannt hat, oder als solcher
verurtheilt worden ist. Die erfolgte Abtretung verhindert je-
doch den dritten Besitzer nicht, die unbewegliche Sache bis
zum wirklichen Zuschlage gegen Bezahlung der ganzen Schuld
und der Kosten zurückzunehmen.

2174. Die einer Hypothek wegen erfolgende Abtretung
geschieht bey dem Secretariat des Gerichtes, worunter die
Güter gelegen sind, und dieses Gericht ertheilt darüber eine
Bescheinigung.
Auf Ansuchen desjenigen Interessenten, welcher sich zuerst
deshalb meldet, wird für das abgetretene Grundstück ein
Curator ernannt, gegen welchen dessen Verkauf mit Beob-
achtung der Formen, welche für gerichtliche, Schulden halber
vorzunehmende, Verkäufe vorgeschrieben sind, betrieben wird.

2175. Verschlimmerungen, welche aus einer Handlung
oder aus Nachlässigkeit des dritten Besitzers herrühren,
und den hypothekarischen oder privilegirten Gläubigern zum

III. Buch. 18. Titel. 6. Cap.
uͤbertragenen, Grundſtuͤckes ſich in dem Falle widerſetzen,
wenn noch andere fuͤr dieſelbe Schuld verſchriebene unbe-
wegliche Sachen in dem Beſitze des oder der Hauptſchuldner
ſich beſinden, und dem zufolge nach der in dem Titel:
von der Buͤrgſchaft, beſtimmten Form darum nachſuchen,
daß jene Sachen zuvor angegriffen werden, der Verkauf
des mit der Hypothek beſchwerten Grundſtuͤckes aber waͤhrend
dieſes Verfahrens ausgeſetzt bleibe.

2171. Die Einrede des Zuvorausklagens kann dem Glaͤu-
biger, welcher auf die unbewegliche Sache ein Privilegium oder
eine beſondere Hypothek hat, nicht entgegengeſetzt werden.

2172. Die der Hypothek wegen vorzunehmende Abtretung iſt
jedem dritten Beſitzer, welcher zur Bezahlung der Schuld nicht
perſoͤnlich verpflichtet, und zu veraͤußern faͤhig iſt, geſtattet.

2173. Dieſe Abtretung kann ſelbſt alsdann noch ge-
ſchehen, wenn der dritte Beſitzer, jedoch nur als dritter,
Beſitzer, die Verbindlichkeit anerkannt hat, oder als ſolcher
verurtheilt worden iſt. Die erfolgte Abtretung verhindert je-
doch den dritten Beſitzer nicht, die unbewegliche Sache bis
zum wirklichen Zuſchlage gegen Bezahlung der ganzen Schuld
und der Koſten zuruͤckzunehmen.

2174. Die einer Hypothek wegen erfolgende Abtretung
geſchieht bey dem Secretariat des Gerichtes, worunter die
Guͤter gelegen ſind, und dieſes Gericht ertheilt daruͤber eine
Beſcheinigung.
Auf Anſuchen desjenigen Intereſſenten, welcher ſich zuerſt
deshalb meldet, wird fuͤr das abgetretene Grundſtuͤck ein
Curator ernannt, gegen welchen deſſen Verkauf mit Beob-
achtung der Formen, welche fuͤr gerichtliche, Schulden halber
vorzunehmende, Verkaͤufe vorgeſchrieben ſind, betrieben wird.

2175. Verſchlimmerungen, welche aus einer Handlung
oder aus Nachlaͤſſigkeit des dritten Beſitzers herruͤhren,
und den hypothekariſchen oder privilegirten Glaͤubigern zum

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[936/0948] III. Buch. 18. Titel. 6. Cap. uͤbertragenen, Grundſtuͤckes ſich in dem Falle widerſetzen, wenn noch andere fuͤr dieſelbe Schuld verſchriebene unbe- wegliche Sachen in dem Beſitze des oder der Hauptſchuldner ſich beſinden, und dem zufolge nach der in dem Titel: von der Buͤrgſchaft, beſtimmten Form darum nachſuchen, daß jene Sachen zuvor angegriffen werden, der Verkauf des mit der Hypothek beſchwerten Grundſtuͤckes aber waͤhrend dieſes Verfahrens ausgeſetzt bleibe. 2171. Die Einrede des Zuvorausklagens kann dem Glaͤu- biger, welcher auf die unbewegliche Sache ein Privilegium oder eine beſondere Hypothek hat, nicht entgegengeſetzt werden. 2172. Die der Hypothek wegen vorzunehmende Abtretung iſt jedem dritten Beſitzer, welcher zur Bezahlung der Schuld nicht perſoͤnlich verpflichtet, und zu veraͤußern faͤhig iſt, geſtattet. 2173. Dieſe Abtretung kann ſelbſt alsdann noch ge- ſchehen, wenn der dritte Beſitzer, jedoch nur als dritter, Beſitzer, die Verbindlichkeit anerkannt hat, oder als ſolcher verurtheilt worden iſt. Die erfolgte Abtretung verhindert je- doch den dritten Beſitzer nicht, die unbewegliche Sache bis zum wirklichen Zuſchlage gegen Bezahlung der ganzen Schuld und der Koſten zuruͤckzunehmen. 2174. Die einer Hypothek wegen erfolgende Abtretung geſchieht bey dem Secretariat des Gerichtes, worunter die Guͤter gelegen ſind, und dieſes Gericht ertheilt daruͤber eine Beſcheinigung. Auf Anſuchen desjenigen Intereſſenten, welcher ſich zuerſt deshalb meldet, wird fuͤr das abgetretene Grundſtuͤck ein Curator ernannt, gegen welchen deſſen Verkauf mit Beob- achtung der Formen, welche fuͤr gerichtliche, Schulden halber vorzunehmende, Verkaͤufe vorgeſchrieben ſind, betrieben wird. 2175. Verſchlimmerungen, welche aus einer Handlung oder aus Nachlaͤſſigkeit des dritten Beſitzers herruͤhren, und den hypothekariſchen oder privilegirten Glaͤubigern zum

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 936. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/948>, abgerufen am 24.11.2024.