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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 6. Cap.
Nachtheile gereichen, begründen wider ihn eine Entschädi-
gungsklage; er hingegen kann seine Auslagen und Ver-
besserungen nur bis zum Betrage des daraus entstandenen
höhern Werthes wieder fordern.

2176. Die Früchte der mit der Hypothek beschwerten
unbeweglichen Sache hat der dritte Besitzer nur von dem
Tage an zu ersetzen, wo er entweder zur Bezahlung oder zur
Abtretung der Sache aufgefordert wurde, und, falls das
gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch liegen geblieben
ist, von dem Tage an, wo eine neue Aufforderung erfolgte.

2177. Dienstbarkeiten und dingliche Rechte, welche dem
dritten Besitzer auf das Grundstück vor seinem Besitze zu-
standen, leben nach der Abtretung oder nach dem gegen
ihn erfolgten Zuschlage wieder auf.
Seine persönlichen Gläubiger können erst nach allen
denjenigen, welche wider die vorigen Eigenthümer eine
Eintragung ausgewirkt hatten, ihre Hypothek auf das ab-
getretene oder zugeschlagene Grundstück ihrem Range nach
geltend machen.

2178. Dem dritten Besitzer, welcher die hypothekarische
Schuld bezahlt, oder das mit der Hypothek beschwerte
Grundstück abgetreten hat, oder den gerichtlichen Verkauf
desselben sich hat gefallen lassen müssen, steht wider den
Hauptschuldner die den Rechten nach eintretende Klage auf
Gewährleistung zu.

2179. Ein dritter Besitzer, welcher sein Eigenthum durch
Bezahlung des Kaufpreises frey machen will, hat die in
dem 8ten Capitel des gegenwärtigen Titels vorgeschriebenen
Förmlichkeiten zu beobachten.

III. Buch. 18. Titel. 6. Cap.
Nachtheile gereichen, begruͤnden wider ihn eine Entſchaͤdi-
gungsklage; er hingegen kann ſeine Auslagen und Ver-
beſſerungen nur bis zum Betrage des daraus entſtandenen
hoͤhern Werthes wieder fordern.

2176. Die Fruͤchte der mit der Hypothek beſchwerten
unbeweglichen Sache hat der dritte Beſitzer nur von dem
Tage an zu erſetzen, wo er entweder zur Bezahlung oder zur
Abtretung der Sache aufgefordert wurde, und, falls das
gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch liegen geblieben
iſt, von dem Tage an, wo eine neue Aufforderung erfolgte.

2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche dem
dritten Beſitzer auf das Grundſtuͤck vor ſeinem Beſitze zu-
ſtanden, leben nach der Abtretung oder nach dem gegen
ihn erfolgten Zuſchlage wieder auf.
Seine perſoͤnlichen Glaͤubiger koͤnnen erſt nach allen
denjenigen, welche wider die vorigen Eigenthuͤmer eine
Eintragung ausgewirkt hatten, ihre Hypothek auf das ab-
getretene oder zugeſchlagene Grundſtuͤck ihrem Range nach
geltend machen.

2178. Dem dritten Beſitzer, welcher die hypothekariſche
Schuld bezahlt, oder das mit der Hypothek beſchwerte
Grundſtuͤck abgetreten hat, oder den gerichtlichen Verkauf
deſſelben ſich hat gefallen laſſen muͤſſen, ſteht wider den
Hauptſchuldner die den Rechten nach eintretende Klage auf
Gewaͤhrleiſtung zu.

2179. Ein dritter Beſitzer, welcher ſein Eigenthum durch
Bezahlung des Kaufpreiſes frey machen will, hat die in
dem 8ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorgeſchriebenen
Foͤrmlichkeiten zu beobachten.

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[938/0950] III. Buch. 18. Titel. 6. Cap. Nachtheile gereichen, begruͤnden wider ihn eine Entſchaͤdi- gungsklage; er hingegen kann ſeine Auslagen und Ver- beſſerungen nur bis zum Betrage des daraus entſtandenen hoͤhern Werthes wieder fordern. 2176. Die Fruͤchte der mit der Hypothek beſchwerten unbeweglichen Sache hat der dritte Beſitzer nur von dem Tage an zu erſetzen, wo er entweder zur Bezahlung oder zur Abtretung der Sache aufgefordert wurde, und, falls das gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch liegen geblieben iſt, von dem Tage an, wo eine neue Aufforderung erfolgte. 2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche dem dritten Beſitzer auf das Grundſtuͤck vor ſeinem Beſitze zu- ſtanden, leben nach der Abtretung oder nach dem gegen ihn erfolgten Zuſchlage wieder auf. Seine perſoͤnlichen Glaͤubiger koͤnnen erſt nach allen denjenigen, welche wider die vorigen Eigenthuͤmer eine Eintragung ausgewirkt hatten, ihre Hypothek auf das ab- getretene oder zugeſchlagene Grundſtuͤck ihrem Range nach geltend machen. 2178. Dem dritten Beſitzer, welcher die hypothekariſche Schuld bezahlt, oder das mit der Hypothek beſchwerte Grundſtuͤck abgetreten hat, oder den gerichtlichen Verkauf deſſelben ſich hat gefallen laſſen muͤſſen, ſteht wider den Hauptſchuldner die den Rechten nach eintretende Klage auf Gewaͤhrleiſtung zu. 2179. Ein dritter Beſitzer, welcher ſein Eigenthum durch Bezahlung des Kaufpreiſes frey machen will, hat die in dem 8ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten zu beobachten.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 938. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/950>, abgerufen am 24.11.2024.