Siebentes Capitel. Von der Erlöschung der Privilegien und Hypotheken.
2180. Die Privilegien und Hypotheken erlöschen: 1) Durch Erlöschung der Hauptschuld; 2) Durch Verzichtleistung des Gläubigers auf die Hy- pothek; 3) Durch Beobachtung der Förmlichkeiten und Bedingun- gen, welche dritten Besitzern vorgeschrieben sind, um die von ihnen erworbenen Sachen frey zu machen; 4) Durch Verjährung. Die Verjährung wird zum Vortheile des Schuldners in Ansehung der in seinem Besitze befindlichen Sachen durch den Ablauf der Zeit vollendet, welche für die Verjährung der Forderungen, worauf die Hypothek oder das Privilegium sich gründet, vorgeschrieben ist. In Ansehung der in den Händen eines dritten Besitzers befindlichen Sachen wird sie durch den Ablauf der Zeit vol- lendet, welche erforderlich ist, um die Erwerbung des Eigenthumes durch Verjährung zu begründen. Setzt die Verjährung einen besondern Rechtsgrund voraus, so fängt sie erst von dem Tage, wo derselbe in die Register des Hypothekenaufsehers eingeschrieben wurde, zu laufen an. Die von dem Gläubiger bewirkten Eintragungen unter- brechen den Lauf der, zum Vortheile des Schuldners oder eines dritten Besitzers gesetzlich zulässigen, Verjährung nicht.
Achtes Capitel. Von der Art, sein Eigenthum von Privilegien und Hypotheken frey zu machen.
2181. Verträge, wodurch das Eigenthum an Grund- stücken, oder die auf solchen haftenden dinglichen Rechte
III. Buch. 18. Titel. 7. und 8. Cap.
Siebentes Capitel. Von der Erloͤſchung der Privilegien und Hypotheken.
2180. Die Privilegien und Hypotheken erloͤſchen: 1) Durch Erloͤſchung der Hauptſchuld; 2) Durch Verzichtleiſtung des Glaͤubigers auf die Hy- pothek; 3) Durch Beobachtung der Foͤrmlichkeiten und Bedingun- gen, welche dritten Beſitzern vorgeſchrieben ſind, um die von ihnen erworbenen Sachen frey zu machen; 4) Durch Verjaͤhrung. Die Verjaͤhrung wird zum Vortheile des Schuldners in Anſehung der in ſeinem Beſitze befindlichen Sachen durch den Ablauf der Zeit vollendet, welche fuͤr die Verjaͤhrung der Forderungen, worauf die Hypothek oder das Privilegium ſich gruͤndet, vorgeſchrieben iſt. In Anſehung der in den Haͤnden eines dritten Beſitzers befindlichen Sachen wird ſie durch den Ablauf der Zeit vol- lendet, welche erforderlich iſt, um die Erwerbung des Eigenthumes durch Verjaͤhrung zu begruͤnden. Setzt die Verjaͤhrung einen beſondern Rechtsgrund voraus, ſo faͤngt ſie erſt von dem Tage, wo derſelbe in die Regiſter des Hypothekenaufſehers eingeſchrieben wurde, zu laufen an. Die von dem Glaͤubiger bewirkten Eintragungen unter- brechen den Lauf der, zum Vortheile des Schuldners oder eines dritten Beſitzers geſetzlich zulaͤſſigen, Verjaͤhrung nicht.
Achtes Capitel. Von der Art, ſein Eigenthum von Privilegien und Hypotheken frey zu machen.
2181. Vertraͤge, wodurch das Eigenthum an Grund- ſtuͤcken, oder die auf ſolchen haftenden dinglichen Rechte
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III. Buch. 18. Titel. 7. und 8. Cap.
Siebentes Capitel.
Von der Erloͤſchung der Privilegien und Hypotheken.
2180. Die Privilegien und Hypotheken erloͤſchen:
1) Durch Erloͤſchung der Hauptſchuld;
2) Durch Verzichtleiſtung des Glaͤubigers auf die Hy-
pothek;
3) Durch Beobachtung der Foͤrmlichkeiten und Bedingun-
gen, welche dritten Beſitzern vorgeſchrieben ſind, um die
von ihnen erworbenen Sachen frey zu machen;
4) Durch Verjaͤhrung.
Die Verjaͤhrung wird zum Vortheile des Schuldners in
Anſehung der in ſeinem Beſitze befindlichen Sachen durch den
Ablauf der Zeit vollendet, welche fuͤr die Verjaͤhrung der
Forderungen, worauf die Hypothek oder das Privilegium
ſich gruͤndet, vorgeſchrieben iſt.
In Anſehung der in den Haͤnden eines dritten Beſitzers
befindlichen Sachen wird ſie durch den Ablauf der Zeit vol-
lendet, welche erforderlich iſt, um die Erwerbung des
Eigenthumes durch Verjaͤhrung zu begruͤnden. Setzt die
Verjaͤhrung einen beſondern Rechtsgrund voraus, ſo faͤngt
ſie erſt von dem Tage, wo derſelbe in die Regiſter des
Hypothekenaufſehers eingeſchrieben wurde, zu laufen an.
Die von dem Glaͤubiger bewirkten Eintragungen unter-
brechen den Lauf der, zum Vortheile des Schuldners oder
eines dritten Beſitzers geſetzlich zulaͤſſigen, Verjaͤhrung nicht.
Achtes Capitel.
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2181. Vertraͤge, wodurch das Eigenthum an Grund-
ſtuͤcken, oder die auf ſolchen haftenden dinglichen Rechte
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 940. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/952>, abgerufen am 24.11.2024.
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