übertragen werden, müssen, wenn der dritte Besitzer sie von Privilegien und Hypotheken frey machen will, von dem Hypothekenaufseher, in dessen Bezirke die Grundstücke gelegen sind, ihrem ganzen Inhalte nach eingeschrieben werden. Diese Einschreibung soll in ein dazu bestimmtes Register geschehen, und der Hypothekenaufseher verbunden seyn, dem nachsuchenden Theile darüber eine Bescheinigung zu geben.
2182. Die bloße Einschreibung der das Eigenthum über- tragenden Verträge in das Register des Hypothekenaufsehers befreyt die unbewegliche Sache nicht von den darauf haf- tenden Hypotheken und Privilegien. Der Verkäufer überträgt auf den Käufer nur das Eigen- thum der verkauften Sache mit den an derselben ihm zustehenden Rechten, und sie bleibt mit den bisher darauf haftenden Privilegien und Hypotheken auch ferner beschwert.
2183. Wenn der neue Eigenthümer sich gegen die Wir- kungen des im 6ten Capitel des gegenwärtigen Titels gestatte- ten Verfahrens sicher stellen will, so ist er verbunden, entweder vor dem Verfahren, oder spätestens binnen einem Monate seit der ersten an ihn gerichteten Aufforderung, den Gläubigern an dem Wohnsitze, welchen sie bey Gelegenheit der von ihnen bewirkten Eintragungen erwählt haben, folgende Stücke zustellen zu lassen: 1) Einen Auszug aus der Uebertragungs-Urkunde, worin nur das Datum und die Eigenschaft des Geschäftes, der Name und die genaue Bezeichnung des Verkäufers oder Schenkers, die Beschaffenheit und die Lage der verkauften oder geschenkten Sache, und, wenn von einem Inbegriffe mehrerer Grundstücke die Rede ist, bloß die allgemeine Be- nennung des Gutes und der Bezirke, worin dasselbe liegt, ferner der Kaufpreis und die sonstigen dazu mitgehörenden
III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
uͤbertragen werden, muͤſſen, wenn der dritte Beſitzer ſie von Privilegien und Hypotheken frey machen will, von dem Hypothekenaufſeher, in deſſen Bezirke die Grundſtuͤcke gelegen ſind, ihrem ganzen Inhalte nach eingeſchrieben werden. Dieſe Einſchreibung ſoll in ein dazu beſtimmtes Regiſter geſchehen, und der Hypothekenaufſeher verbunden ſeyn, dem nachſuchenden Theile daruͤber eine Beſcheinigung zu geben.
2182. Die bloße Einſchreibung der das Eigenthum uͤber- tragenden Vertraͤge in das Regiſter des Hypothekenaufſehers befreyt die unbewegliche Sache nicht von den darauf haf- tenden Hypotheken und Privilegien. Der Verkaͤufer uͤbertraͤgt auf den Kaͤufer nur das Eigen- thum der verkauften Sache mit den an derſelben ihm zuſtehenden Rechten, und ſie bleibt mit den bisher darauf haftenden Privilegien und Hypotheken auch ferner beſchwert.
2183. Wenn der neue Eigenthuͤmer ſich gegen die Wir- kungen des im 6ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels geſtatte- ten Verfahrens ſicher ſtellen will, ſo iſt er verbunden, entweder vor dem Verfahren, oder ſpaͤteſtens binnen einem Monate ſeit der erſten an ihn gerichteten Aufforderung, den Glaͤubigern an dem Wohnſitze, welchen ſie bey Gelegenheit der von ihnen bewirkten Eintragungen erwaͤhlt haben, folgende Stuͤcke zuſtellen zu laſſen: 1) Einen Auszug aus der Uebertragungs-Urkunde, worin nur das Datum und die Eigenſchaft des Geſchaͤftes, der Name und die genaue Bezeichnung des Verkaͤufers oder Schenkers, die Beſchaffenheit und die Lage der verkauften oder geſchenkten Sache, und, wenn von einem Inbegriffe mehrerer Grundſtuͤcke die Rede iſt, bloß die allgemeine Be- nennung des Gutes und der Bezirke, worin daſſelbe liegt, ferner der Kaufpreis und die ſonſtigen dazu mitgehoͤrenden
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III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
uͤbertragen werden, muͤſſen, wenn der dritte Beſitzer
ſie von Privilegien und Hypotheken frey machen will, von
dem Hypothekenaufſeher, in deſſen Bezirke die Grundſtuͤcke
gelegen ſind, ihrem ganzen Inhalte nach eingeſchrieben
werden.
Dieſe Einſchreibung ſoll in ein dazu beſtimmtes Regiſter
geſchehen, und der Hypothekenaufſeher verbunden ſeyn, dem
nachſuchenden Theile daruͤber eine Beſcheinigung zu geben.
2182. Die bloße Einſchreibung der das Eigenthum uͤber-
tragenden Vertraͤge in das Regiſter des Hypothekenaufſehers
befreyt die unbewegliche Sache nicht von den darauf haf-
tenden Hypotheken und Privilegien.
Der Verkaͤufer uͤbertraͤgt auf den Kaͤufer nur das Eigen-
thum der verkauften Sache mit den an derſelben ihm
zuſtehenden Rechten, und ſie bleibt mit den bisher
darauf haftenden Privilegien und Hypotheken auch ferner
beſchwert.
2183. Wenn der neue Eigenthuͤmer ſich gegen die Wir-
kungen des im 6ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels geſtatte-
ten Verfahrens ſicher ſtellen will, ſo iſt er verbunden, entweder
vor dem Verfahren, oder ſpaͤteſtens binnen einem Monate ſeit
der erſten an ihn gerichteten Aufforderung, den Glaͤubigern
an dem Wohnſitze, welchen ſie bey Gelegenheit der von
ihnen bewirkten Eintragungen erwaͤhlt haben, folgende
Stuͤcke zuſtellen zu laſſen:
1) Einen Auszug aus der Uebertragungs-Urkunde, worin
nur das Datum und die Eigenſchaft des Geſchaͤftes, der
Name und die genaue Bezeichnung des Verkaͤufers oder
Schenkers, die Beſchaffenheit und die Lage der verkauften
oder geſchenkten Sache, und, wenn von einem Inbegriffe
mehrerer Grundſtuͤcke die Rede iſt, bloß die allgemeine Be-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 942. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/954>, abgerufen am 24.11.2024.
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