Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
Lasten, oder die Schätzung der Sache, wenn sie geschenkt
wurde, enthalten ist;
2) Einen Auszug aus der Einschreibung der Verkaufs-
Urkunde;
3) Eine aus drey Abtheilungen (Columnen) bestehende
Tabelle, wovon die erste das Datum sowohl der Hypotheken,
als der Eintragungen, die zweyte die Namen der Gläubi-
ger, und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderun-
gen angibt.

2184. Der Käufer oder Beschenkte muß zugleich erklä-
ren, daß er bereit sey, die hypothekarischen Schulden und
Lasten ohne Unterschied, ob sie schon einklagbar sind oder
nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufpreises, un-
verzüglich abzutragen.

2185. Wenn der neue Eigenthümer binnen der bestimm-
ten Frist diese Anzeige gethan hat, so kann jeder Gläubiger,
dessen Forderung eingetragen ist, um die öffentliche Verstei-
gerung und den Zuschlag der unbeweglichen Sache nachsu-
chen, jedoch mit der Verbindlichkeit:
1) Daß dieses Gesuch dem neuen Eigenthümer spätestens
in vierzig Tagen, seit der auf Verlangen dieses letztern ge-
machten Anzeige, insinuirt werde; für jede fünf Myriameter
(Meilen), welche der gewählte und der wirkliche Wohnsitz eines
jeden der nachsuchenden Gläubiger von einander entfernt sind,
müssen der erwähnten Frist noch zwey Tage zugesetzt werden;
2) Daß dasselbe ferner das Anerbieten des Nachsuchen-
den, ein Zehntel über den im Contracte ausbedungenen,
oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen, Preis ent-
weder selbst zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen
geboten werde, enthalte;
3) Daß eine gleiche Insinuation binnen der nämlichen Frist
an den vorigen Eigenthümer, als Hauptschuldner, geschehe;

III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
Laſten, oder die Schaͤtzung der Sache, wenn ſie geſchenkt
wurde, enthalten iſt;
2) Einen Auszug aus der Einſchreibung der Verkaufs-
Urkunde;
3) Eine aus drey Abtheilungen (Columnen) beſtehende
Tabelle, wovon die erſte das Datum ſowohl der Hypotheken,
als der Eintragungen, die zweyte die Namen der Glaͤubi-
ger, und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderun-
gen angibt.

2184. Der Kaͤufer oder Beſchenkte muß zugleich erklaͤ-
ren, daß er bereit ſey, die hypothekariſchen Schulden und
Laſten ohne Unterſchied, ob ſie ſchon einklagbar ſind oder
nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufpreiſes, un-
verzuͤglich abzutragen.

2185. Wenn der neue Eigenthuͤmer binnen der beſtimm-
ten Friſt dieſe Anzeige gethan hat, ſo kann jeder Glaͤubiger,
deſſen Forderung eingetragen iſt, um die oͤffentliche Verſtei-
gerung und den Zuſchlag der unbeweglichen Sache nachſu-
chen, jedoch mit der Verbindlichkeit:
1) Daß dieſes Geſuch dem neuen Eigenthuͤmer ſpaͤteſtens
in vierzig Tagen, ſeit der auf Verlangen dieſes letztern ge-
machten Anzeige, inſinuirt werde; fuͤr jede fuͤnf Myriameter
(Meilen), welche der gewaͤhlte und der wirkliche Wohnſitz eines
jeden der nachſuchenden Glaͤubiger von einander entfernt ſind,
muͤſſen der erwaͤhnten Friſt noch zwey Tage zugeſetzt werden;
2) Daß daſſelbe ferner das Anerbieten des Nachſuchen-
den, ein Zehntel uͤber den im Contracte ausbedungenen,
oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preis ent-
weder ſelbſt zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen
geboten werde, enthalte;
3) Daß eine gleiche Inſinuation binnen der naͤmlichen Friſt
an den vorigen Eigenthuͤmer, als Hauptſchuldner, geſchehe;

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <p><pb facs="#f0956" n="944"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 18. Titel. 8. Cap.</fw><lb/>
La&#x017F;ten, oder die Scha&#x0364;tzung der Sache, wenn &#x017F;ie ge&#x017F;chenkt<lb/>
wurde, enthalten i&#x017F;t;<lb/>
2) Einen Auszug aus der Ein&#x017F;chreibung der Verkaufs-<lb/>
Urkunde;<lb/>
3) Eine aus drey Abtheilungen (Columnen) be&#x017F;tehende<lb/>
Tabelle, wovon die er&#x017F;te das Datum &#x017F;owohl der Hypotheken,<lb/>
als der Eintragungen, die zweyte die Namen der Gla&#x0364;ubi-<lb/>
ger, und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderun-<lb/>
gen angibt.<lb/></p>
          <p>2184. Der Ka&#x0364;ufer oder Be&#x017F;chenkte muß zugleich erkla&#x0364;-<lb/>
ren, daß er bereit &#x017F;ey, die hypothekari&#x017F;chen Schulden und<lb/>
La&#x017F;ten ohne Unter&#x017F;chied, ob &#x017F;ie &#x017F;chon einklagbar &#x017F;ind oder<lb/>
nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufprei&#x017F;es, un-<lb/>
verzu&#x0364;glich abzutragen.<lb/></p>
          <p>2185. Wenn der neue Eigenthu&#x0364;mer binnen der be&#x017F;timm-<lb/>
ten Fri&#x017F;t die&#x017F;e Anzeige gethan hat, &#x017F;o kann jeder Gla&#x0364;ubiger,<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Forderung eingetragen i&#x017F;t, um die o&#x0364;ffentliche Ver&#x017F;tei-<lb/>
gerung und den Zu&#x017F;chlag der unbeweglichen Sache nach&#x017F;u-<lb/>
chen, jedoch mit der Verbindlichkeit:<lb/>
1) Daß die&#x017F;es Ge&#x017F;uch dem neuen Eigenthu&#x0364;mer &#x017F;pa&#x0364;te&#x017F;tens<lb/>
in vierzig Tagen, &#x017F;eit der auf Verlangen die&#x017F;es letztern ge-<lb/>
machten Anzeige, in&#x017F;inuirt werde; fu&#x0364;r jede fu&#x0364;nf Myriameter<lb/>
(Meilen), welche der gewa&#x0364;hlte und der wirkliche Wohn&#x017F;itz eines<lb/>
jeden der nach&#x017F;uchenden Gla&#x0364;ubiger von einander entfernt &#x017F;ind,<lb/>
mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en der erwa&#x0364;hnten Fri&#x017F;t noch zwey Tage zuge&#x017F;etzt werden;<lb/>
2) Daß da&#x017F;&#x017F;elbe ferner das Anerbieten des Nach&#x017F;uchen-<lb/>
den, ein Zehntel u&#x0364;ber den im Contracte ausbedungenen,<lb/>
oder von dem neuen Eigenthu&#x0364;mer angegebenen, Preis ent-<lb/>
weder &#x017F;elb&#x017F;t zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen<lb/>
geboten werde, enthalte;<lb/>
3) Daß eine gleiche In&#x017F;inuation binnen der na&#x0364;mlichen Fri&#x017F;t<lb/>
an den vorigen Eigenthu&#x0364;mer, als Haupt&#x017F;chuldner, ge&#x017F;chehe;</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[944/0956] III. Buch. 18. Titel. 8. Cap. Laſten, oder die Schaͤtzung der Sache, wenn ſie geſchenkt wurde, enthalten iſt; 2) Einen Auszug aus der Einſchreibung der Verkaufs- Urkunde; 3) Eine aus drey Abtheilungen (Columnen) beſtehende Tabelle, wovon die erſte das Datum ſowohl der Hypotheken, als der Eintragungen, die zweyte die Namen der Glaͤubi- ger, und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderun- gen angibt. 2184. Der Kaͤufer oder Beſchenkte muß zugleich erklaͤ- ren, daß er bereit ſey, die hypothekariſchen Schulden und Laſten ohne Unterſchied, ob ſie ſchon einklagbar ſind oder nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufpreiſes, un- verzuͤglich abzutragen. 2185. Wenn der neue Eigenthuͤmer binnen der beſtimm- ten Friſt dieſe Anzeige gethan hat, ſo kann jeder Glaͤubiger, deſſen Forderung eingetragen iſt, um die oͤffentliche Verſtei- gerung und den Zuſchlag der unbeweglichen Sache nachſu- chen, jedoch mit der Verbindlichkeit: 1) Daß dieſes Geſuch dem neuen Eigenthuͤmer ſpaͤteſtens in vierzig Tagen, ſeit der auf Verlangen dieſes letztern ge- machten Anzeige, inſinuirt werde; fuͤr jede fuͤnf Myriameter (Meilen), welche der gewaͤhlte und der wirkliche Wohnſitz eines jeden der nachſuchenden Glaͤubiger von einander entfernt ſind, muͤſſen der erwaͤhnten Friſt noch zwey Tage zugeſetzt werden; 2) Daß daſſelbe ferner das Anerbieten des Nachſuchen- den, ein Zehntel uͤber den im Contracte ausbedungenen, oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preis ent- weder ſelbſt zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen geboten werde, enthalte; 3) Daß eine gleiche Inſinuation binnen der naͤmlichen Friſt an den vorigen Eigenthuͤmer, als Hauptſchuldner, geſchehe;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/956
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 944. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/956>, abgerufen am 24.11.2024.