4) Daß das Original und die Abschriften der Insinuations- Urkunden von dem nachsuchenden Gläubiger, oder von dem hierzu ausdrücklich von ihm Bevollmächtigten, welcher in diesem Falle eine Abschrift seiner Vollmacht mitzutheilen ver- bunden ist, unterzeichnet werde; 5) Daß er sich erbiete, bis zum Betrage des Preises und der sonstigen Lasten, Bürgschaft zu stellen. Alles dies bey Strafe der Nichtigkeit.
2186. Haben die Gläubiger in der vorgeschriebenen Frist und Form um die öffentliche Versteigerung nicht nachgesucht: so hat es in Rücksicht des Werthes der unbeweglichen Sache bey dem in dem Contracte bedungenen, oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen, Preise unwiderruflich sein Verblei- ben, und der neue Eigenthümer wird dem zufolge, wenn er den gedachten Preis entweder an die Gläubiger, so wie sie ihrem Range nach zu dessen Empfange berechtigt sind, auszahlt oder denselben hinterlegt, von allen Privilegien und Hypotheken befreyt.
2187. Kommt es zu dem neuen Verkaufe durch öffent- liche Versteigerung, so soll derselbe auf Betreiben des Gläubi- gers, welcher darum nachgesucht hat, oder des neuen Eigen- thümers, mit Beobachtung der Formen, welche für gerichtliche Schulden halber vorzunehmende Verkäufe vorgeschrieben sind, geschehen. Der, welcher die Versteigerung verlangt, muß den in dem Contracte bedungenen oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preis, und die höhere Summe, welche er selbst zu bieten oder bieten zu lassen sich verbindlich gemacht hat, in den Anschlagszetteln anzeigen.
2188. Der, welchem die Sache zugeschlagen wird, ist schuldig, außer dem Preise, wofür sie ihm zugeschlagen wurde, dem Käufer oder Beschenkten, welcher aus dem Besitze gesetzt wird, die Kosten und gesetzmäßigen Gebühren
III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
4) Daß das Original und die Abſchriften der Inſinuations- Urkunden von dem nachſuchenden Glaͤubiger, oder von dem hierzu ausdruͤcklich von ihm Bevollmaͤchtigten, welcher in dieſem Falle eine Abſchrift ſeiner Vollmacht mitzutheilen ver- bunden iſt, unterzeichnet werde; 5) Daß er ſich erbiete, bis zum Betrage des Preiſes und der ſonſtigen Laſten, Buͤrgſchaft zu ſtellen. Alles dies bey Strafe der Nichtigkeit.
2186. Haben die Glaͤubiger in der vorgeſchriebenen Friſt und Form um die oͤffentliche Verſteigerung nicht nachgeſucht: ſo hat es in Ruͤckſicht des Werthes der unbeweglichen Sache bey dem in dem Contracte bedungenen, oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preiſe unwiderruflich ſein Verblei- ben, und der neue Eigenthuͤmer wird dem zufolge, wenn er den gedachten Preis entweder an die Glaͤubiger, ſo wie ſie ihrem Range nach zu deſſen Empfange berechtigt ſind, auszahlt oder denſelben hinterlegt, von allen Privilegien und Hypotheken befreyt.
2187. Kommt es zu dem neuen Verkaufe durch oͤffent- liche Verſteigerung, ſo ſoll derſelbe auf Betreiben des Glaͤubi- gers, welcher darum nachgeſucht hat, oder des neuen Eigen- thuͤmers, mit Beobachtung der Formen, welche fuͤr gerichtliche Schulden halber vorzunehmende Verkaͤufe vorgeſchrieben ſind, geſchehen. Der, welcher die Verſteigerung verlangt, muß den in dem Contracte bedungenen oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen Preis, und die hoͤhere Summe, welche er ſelbſt zu bieten oder bieten zu laſſen ſich verbindlich gemacht hat, in den Anſchlagszetteln anzeigen.
2188. Der, welchem die Sache zugeſchlagen wird, iſt ſchuldig, außer dem Preiſe, wofuͤr ſie ihm zugeſchlagen wurde, dem Kaͤufer oder Beſchenkten, welcher aus dem Beſitze geſetzt wird, die Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren
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III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
4) Daß das Original und die Abſchriften der Inſinuations-
Urkunden von dem nachſuchenden Glaͤubiger, oder von dem
hierzu ausdruͤcklich von ihm Bevollmaͤchtigten, welcher in
dieſem Falle eine Abſchrift ſeiner Vollmacht mitzutheilen ver-
bunden iſt, unterzeichnet werde;
5) Daß er ſich erbiete, bis zum Betrage des Preiſes und
der ſonſtigen Laſten, Buͤrgſchaft zu ſtellen.
Alles dies bey Strafe der Nichtigkeit.
2186. Haben die Glaͤubiger in der vorgeſchriebenen Friſt
und Form um die oͤffentliche Verſteigerung nicht nachgeſucht:
ſo hat es in Ruͤckſicht des Werthes der unbeweglichen Sache
bey dem in dem Contracte bedungenen, oder von dem neuen
Eigenthuͤmer angegebenen, Preiſe unwiderruflich ſein Verblei-
ben, und der neue Eigenthuͤmer wird dem zufolge, wenn er den
gedachten Preis entweder an die Glaͤubiger, ſo wie ſie ihrem
Range nach zu deſſen Empfange berechtigt ſind, auszahlt oder
denſelben hinterlegt, von allen Privilegien und Hypotheken
befreyt.
2187. Kommt es zu dem neuen Verkaufe durch oͤffent-
liche Verſteigerung, ſo ſoll derſelbe auf Betreiben des Glaͤubi-
gers, welcher darum nachgeſucht hat, oder des neuen Eigen-
thuͤmers, mit Beobachtung der Formen, welche fuͤr gerichtliche
Schulden halber vorzunehmende Verkaͤufe vorgeſchrieben ſind,
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Der, welcher die Verſteigerung verlangt, muß den in
dem Contracte bedungenen oder von dem neuen Eigenthuͤmer
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2188. Der, welchem die Sache zugeſchlagen wird, iſt
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 946. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/958>, abgerufen am 24.11.2024.
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