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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
wenn, seitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr,
ohne gerichtlichen Widerspruch von ihrer Seite, verflossen
ist. Eben so wenig kann der Ehegatte diese Klage noch an-
stellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehörige Al-
ter erreicht hat, um für sich selbst in die Ehe einwilligen
zu können, ein Jahr, ohne sein Recht geltend zu machen,
hat verstreichen lassen.

184. Jede den Verfügungen des 144sten, 147sten,
161sten, 162sten und 163sten Artikels zuwider eingegan-
gene Ehe kann sowohl von den Ehegatten selbst, als von
jedem, der ein Interesse dabey hat, wie auch von dem kö-
niglichen Procurator, angegriffen werden.

185. Eine Ehe, die von solchen Personen eingegangen
wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderli-
chen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht
mehr angefochten werden:

1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieser Ehegatte
oder beyde das gesetzliche Alter erreicht haben, sechs Mo-
nate verstrichen sind;

2) Wenn die Ehegattin, welche dieses Alter nicht erreicht
hatte, vor dem Ablaufe der sechs Monate sich schwanger
befindet.

186. Der Vater, die Mutter, die Ascendenten und die
Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel bestimm-
ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, können mit der
Klage auf die Nichtigkeit derselben nicht gehört werden.

187. In allen Fällen, wo nach der Bestimmung des
184sten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der
ein Interesse dabey hat, angestellt werden kann, darf sol-
ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus
einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten,
sondern erst alsdann geschehen, wenn sie ein wirkliches,
schon erworbenes Interesse dabey haben.

I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
wenn, ſeitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr,
ohne gerichtlichen Widerſpruch von ihrer Seite, verfloſſen
iſt. Eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage noch an-
ſtellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehoͤrige Al-
ter erreicht hat, um fuͤr ſich ſelbſt in die Ehe einwilligen
zu koͤnnen, ein Jahr, ohne ſein Recht geltend zu machen,
hat verſtreichen laſſen.

184. Jede den Verfuͤgungen des 144ſten, 147ſten,
161ſten, 162ſten und 163ſten Artikels zuwider eingegan-
gene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von
jedem, der ein Intereſſe dabey hat, wie auch von dem koͤ-
niglichen Procurator, angegriffen werden.

185. Eine Ehe, die von ſolchen Perſonen eingegangen
wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderli-
chen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht
mehr angefochten werden:

1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieſer Ehegatte
oder beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Mo-
nate verſtrichen ſind;

2) Wenn die Ehegattin, welche dieſes Alter nicht erreicht
hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monate ſich ſchwanger
befindet.

186. Der Vater, die Mutter, die Aſcendenten und die
Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel beſtimm-
ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, koͤnnen mit der
Klage auf die Nichtigkeit derſelben nicht gehoͤrt werden.

187. In allen Faͤllen, wo nach der Beſtimmung des
184ſten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der
ein Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, darf ſol-
ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus
einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten,
ſondern erſt alsdann geſchehen, wenn ſie ein wirkliches,
ſchon erworbenes Intereſſe dabey haben.

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[84/0096] I. Buch. 5. Titel. 4. Cap. wenn, ſeitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr, ohne gerichtlichen Widerſpruch von ihrer Seite, verfloſſen iſt. Eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage noch an- ſtellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehoͤrige Al- ter erreicht hat, um fuͤr ſich ſelbſt in die Ehe einwilligen zu koͤnnen, ein Jahr, ohne ſein Recht geltend zu machen, hat verſtreichen laſſen. 184. Jede den Verfuͤgungen des 144ſten, 147ſten, 161ſten, 162ſten und 163ſten Artikels zuwider eingegan- gene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, wie auch von dem koͤ- niglichen Procurator, angegriffen werden. 185. Eine Ehe, die von ſolchen Perſonen eingegangen wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderli- chen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht mehr angefochten werden: 1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieſer Ehegatte oder beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Mo- nate verſtrichen ſind; 2) Wenn die Ehegattin, welche dieſes Alter nicht erreicht hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monate ſich ſchwanger befindet. 186. Der Vater, die Mutter, die Aſcendenten und die Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel beſtimm- ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, koͤnnen mit der Klage auf die Nichtigkeit derſelben nicht gehoͤrt werden. 187. In allen Faͤllen, wo nach der Beſtimmung des 184ſten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, darf ſol- ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten, ſondern erſt alsdann geſchehen, wenn ſie ein wirkliches, ſchon erworbenes Intereſſe dabey haben.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/96>, abgerufen am 23.11.2024.