wenn, seitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr, ohne gerichtlichen Widerspruch von ihrer Seite, verflossen ist. Eben so wenig kann der Ehegatte diese Klage noch an- stellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehörige Al- ter erreicht hat, um für sich selbst in die Ehe einwilligen zu können, ein Jahr, ohne sein Recht geltend zu machen, hat verstreichen lassen.
184. Jede den Verfügungen des 144sten, 147sten, 161sten, 162sten und 163sten Artikels zuwider eingegan- gene Ehe kann sowohl von den Ehegatten selbst, als von jedem, der ein Interesse dabey hat, wie auch von dem kö- niglichen Procurator, angegriffen werden.
185. Eine Ehe, die von solchen Personen eingegangen wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderli- chen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht mehr angefochten werden:
1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieser Ehegatte oder beyde das gesetzliche Alter erreicht haben, sechs Mo- nate verstrichen sind;
2) Wenn die Ehegattin, welche dieses Alter nicht erreicht hatte, vor dem Ablaufe der sechs Monate sich schwanger befindet.
186. Der Vater, die Mutter, die Ascendenten und die Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel bestimm- ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, können mit der Klage auf die Nichtigkeit derselben nicht gehört werden.
187. In allen Fällen, wo nach der Bestimmung des 184sten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der ein Interesse dabey hat, angestellt werden kann, darf sol- ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten, sondern erst alsdann geschehen, wenn sie ein wirkliches, schon erworbenes Interesse dabey haben.
I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
wenn, ſeitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr, ohne gerichtlichen Widerſpruch von ihrer Seite, verfloſſen iſt. Eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage noch an- ſtellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehoͤrige Al- ter erreicht hat, um fuͤr ſich ſelbſt in die Ehe einwilligen zu koͤnnen, ein Jahr, ohne ſein Recht geltend zu machen, hat verſtreichen laſſen.
184. Jede den Verfuͤgungen des 144ſten, 147ſten, 161ſten, 162ſten und 163ſten Artikels zuwider eingegan- gene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, wie auch von dem koͤ- niglichen Procurator, angegriffen werden.
185. Eine Ehe, die von ſolchen Perſonen eingegangen wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderli- chen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht mehr angefochten werden:
1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieſer Ehegatte oder beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Mo- nate verſtrichen ſind;
2) Wenn die Ehegattin, welche dieſes Alter nicht erreicht hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monate ſich ſchwanger befindet.
186. Der Vater, die Mutter, die Aſcendenten und die Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel beſtimm- ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, koͤnnen mit der Klage auf die Nichtigkeit derſelben nicht gehoͤrt werden.
187. In allen Faͤllen, wo nach der Beſtimmung des 184ſten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, darf ſol- ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten, ſondern erſt alsdann geſchehen, wenn ſie ein wirkliches, ſchon erworbenes Intereſſe dabey haben.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0096"n="84"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">I</hi>. Buch. 5. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
wenn, ſeitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr,<lb/>
ohne gerichtlichen Widerſpruch von ihrer Seite, verfloſſen<lb/>
iſt. Eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage noch an-<lb/>ſtellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehoͤrige Al-<lb/>
ter erreicht hat, um fuͤr ſich ſelbſt in die Ehe einwilligen<lb/>
zu koͤnnen, ein Jahr, ohne ſein Recht geltend zu machen,<lb/>
hat verſtreichen laſſen.<lb/></p><p>184. Jede den Verfuͤgungen des 144ſten, 147ſten,<lb/>
161ſten, 162ſten und 163ſten Artikels zuwider eingegan-<lb/>
gene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von<lb/>
jedem, der ein Intereſſe dabey hat, wie auch von dem koͤ-<lb/>
niglichen Procurator, angegriffen werden.<lb/></p><p>185. Eine Ehe, die von ſolchen Perſonen eingegangen<lb/>
wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderli-<lb/>
chen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht<lb/>
mehr angefochten werden:</p><lb/><p>1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieſer Ehegatte<lb/>
oder beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Mo-<lb/>
nate verſtrichen ſind;</p><lb/><p>2) Wenn die Ehegattin, welche dieſes Alter nicht erreicht<lb/>
hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monate ſich ſchwanger<lb/>
befindet.<lb/></p><p>186. Der Vater, die Mutter, die Aſcendenten und die<lb/>
Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel beſtimm-<lb/>
ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, koͤnnen mit der<lb/>
Klage auf die Nichtigkeit derſelben nicht gehoͤrt werden.<lb/></p><p>187. In allen Faͤllen, wo nach der Beſtimmung des<lb/>
184ſten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der<lb/>
ein Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, darf ſol-<lb/>
ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus<lb/>
einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten,<lb/>ſondern erſt alsdann geſchehen, wenn ſie ein wirkliches,<lb/>ſchon erworbenes Intereſſe dabey haben.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[84/0096]
I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
wenn, ſeitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr,
ohne gerichtlichen Widerſpruch von ihrer Seite, verfloſſen
iſt. Eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage noch an-
ſtellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehoͤrige Al-
ter erreicht hat, um fuͤr ſich ſelbſt in die Ehe einwilligen
zu koͤnnen, ein Jahr, ohne ſein Recht geltend zu machen,
hat verſtreichen laſſen.
184. Jede den Verfuͤgungen des 144ſten, 147ſten,
161ſten, 162ſten und 163ſten Artikels zuwider eingegan-
gene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von
jedem, der ein Intereſſe dabey hat, wie auch von dem koͤ-
niglichen Procurator, angegriffen werden.
185. Eine Ehe, die von ſolchen Perſonen eingegangen
wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderli-
chen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht
mehr angefochten werden:
1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieſer Ehegatte
oder beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Mo-
nate verſtrichen ſind;
2) Wenn die Ehegattin, welche dieſes Alter nicht erreicht
hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monate ſich ſchwanger
befindet.
186. Der Vater, die Mutter, die Aſcendenten und die
Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel beſtimm-
ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, koͤnnen mit der
Klage auf die Nichtigkeit derſelben nicht gehoͤrt werden.
187. In allen Faͤllen, wo nach der Beſtimmung des
184ſten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der
ein Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, darf ſol-
ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus
einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten,
ſondern erſt alsdann geſchehen, wenn ſie ein wirkliches,
ſchon erworbenes Intereſſe dabey haben.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/96>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.