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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 10. Cap.
haben, es sey dann, daß in diesem letzten Falle der Irrthum
von unvollständigen Angaben, welche ihnen nicht zuzurechnen
sind, herrührt.

2198. Die unbewegliche Sache, in Ansehung deren der
Hypothekenaufseher eine oder mehrere darauf eingetragene
Lasten in seinen Bescheinigungen etwa ausgelassen hat,
bleibt, unter dem Vorbehalte der Verantwortlichkeit desselben,
in den Händen des neuen Besitzers davon befreyt, voraus-
gesetzt, daß dieser seit der Einschreibung seines Contractes die
Bescheinigung nachgesucht hat; die Gläubiger behalten gleich-
wohl das Recht, so lange der Käufer den Kaufpreis noch
nicht bezahlt hat, oder die unter den übrigen Gläubigern
bestimmte Ordnung noch nicht gerichtlich bestätigt worden ist,
sich nach dem ihnen gebührenden Range ordnen zu lassen.

2199. In keinem Falle dürfen die Hypothekenaufseher
die Einschreibung der eine Eigenthumsveränderung betreffen-
den Urkunden, die Eintragung hypothekarischer Rechte, oder
die Ertheilung der verlangten Bescheinigungen verweigern
oder verzögern, bey Strafe der den Parteyen zu leistenden
vollständigen Schadloshaltung; zu welchem Ende unverzüg-
lich Protocolle über die Verweigerung oder Verzögerung,
auf Betreiben der Nachsuchenden, entweder von einem Frie-
densrichter, oder von einem für die öffentliche Gerichtssitzung
bestimmten, oder einem andern Gerichtsdiener, oder von einem
Notar in Beyseyn zweyer Zeugen, aufgenommen werden sollen.

2200. Dessen ungeachtet sind die Hypothekenaufseher
verbunden, ein Register (Journal) zu führen, in welchem
sie Tag für Tag, und unter fortlaufenden Nummern, die
zum Einschreiben ihnen eingehändigten Urkunden über Ei-
genthumsveränderungen und die zum Behufe der Eintragung
ihnen zugestellten kurzen Aufsätze anmerken; sie sollen ferner
dem Nachsuchenden einen Empfangschein auf gestempeltem
Papier geben, worin auf die Nummer des Registers, in wel-

III. Buch. 18. Titel. 10. Cap.
haben, es ſey dann, daß in dieſem letzten Falle der Irrthum
von unvollſtaͤndigen Angaben, welche ihnen nicht zuzurechnen
ſind, herruͤhrt.

2198. Die unbewegliche Sache, in Anſehung deren der
Hypothekenaufſeher eine oder mehrere darauf eingetragene
Laſten in ſeinen Beſcheinigungen etwa ausgelaſſen hat,
bleibt, unter dem Vorbehalte der Verantwortlichkeit deſſelben,
in den Haͤnden des neuen Beſitzers davon befreyt, voraus-
geſetzt, daß dieſer ſeit der Einſchreibung ſeines Contractes die
Beſcheinigung nachgeſucht hat; die Glaͤubiger behalten gleich-
wohl das Recht, ſo lange der Kaͤufer den Kaufpreis noch
nicht bezahlt hat, oder die unter den uͤbrigen Glaͤubigern
beſtimmte Ordnung noch nicht gerichtlich beſtaͤtigt worden iſt,
ſich nach dem ihnen gebuͤhrenden Range ordnen zu laſſen.

2199. In keinem Falle duͤrfen die Hypothekenaufſeher
die Einſchreibung der eine Eigenthumsveraͤnderung betreffen-
den Urkunden, die Eintragung hypothekariſcher Rechte, oder
die Ertheilung der verlangten Beſcheinigungen verweigern
oder verzoͤgern, bey Strafe der den Parteyen zu leiſtenden
vollſtaͤndigen Schadloshaltung; zu welchem Ende unverzuͤg-
lich Protocolle uͤber die Verweigerung oder Verzoͤgerung,
auf Betreiben der Nachſuchenden, entweder von einem Frie-
densrichter, oder von einem fuͤr die oͤffentliche Gerichtsſitzung
beſtimmten, oder einem andern Gerichtsdiener, oder von einem
Notar in Beyſeyn zweyer Zeugen, aufgenommen werden ſollen.

2200. Deſſen ungeachtet ſind die Hypothekenaufſeher
verbunden, ein Regiſter (Journal) zu fuͤhren, in welchem
ſie Tag fuͤr Tag, und unter fortlaufenden Nummern, die
zum Einſchreiben ihnen eingehaͤndigten Urkunden uͤber Ei-
genthumsveraͤnderungen und die zum Behufe der Eintragung
ihnen zugeſtellten kurzen Aufſaͤtze anmerken; ſie ſollen ferner
dem Nachſuchenden einen Empfangſchein auf geſtempeltem
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[956/0968] III. Buch. 18. Titel. 10. Cap. haben, es ſey dann, daß in dieſem letzten Falle der Irrthum von unvollſtaͤndigen Angaben, welche ihnen nicht zuzurechnen ſind, herruͤhrt. 2198. Die unbewegliche Sache, in Anſehung deren der Hypothekenaufſeher eine oder mehrere darauf eingetragene Laſten in ſeinen Beſcheinigungen etwa ausgelaſſen hat, bleibt, unter dem Vorbehalte der Verantwortlichkeit deſſelben, in den Haͤnden des neuen Beſitzers davon befreyt, voraus- geſetzt, daß dieſer ſeit der Einſchreibung ſeines Contractes die Beſcheinigung nachgeſucht hat; die Glaͤubiger behalten gleich- wohl das Recht, ſo lange der Kaͤufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, oder die unter den uͤbrigen Glaͤubigern beſtimmte Ordnung noch nicht gerichtlich beſtaͤtigt worden iſt, ſich nach dem ihnen gebuͤhrenden Range ordnen zu laſſen. 2199. In keinem Falle duͤrfen die Hypothekenaufſeher die Einſchreibung der eine Eigenthumsveraͤnderung betreffen- den Urkunden, die Eintragung hypothekariſcher Rechte, oder die Ertheilung der verlangten Beſcheinigungen verweigern oder verzoͤgern, bey Strafe der den Parteyen zu leiſtenden vollſtaͤndigen Schadloshaltung; zu welchem Ende unverzuͤg- lich Protocolle uͤber die Verweigerung oder Verzoͤgerung, auf Betreiben der Nachſuchenden, entweder von einem Frie- densrichter, oder von einem fuͤr die oͤffentliche Gerichtsſitzung beſtimmten, oder einem andern Gerichtsdiener, oder von einem Notar in Beyſeyn zweyer Zeugen, aufgenommen werden ſollen. 2200. Deſſen ungeachtet ſind die Hypothekenaufſeher verbunden, ein Regiſter (Journal) zu fuͤhren, in welchem ſie Tag fuͤr Tag, und unter fortlaufenden Nummern, die zum Einſchreiben ihnen eingehaͤndigten Urkunden uͤber Ei- genthumsveraͤnderungen und die zum Behufe der Eintragung ihnen zugeſtellten kurzen Aufſaͤtze anmerken; ſie ſollen ferner dem Nachſuchenden einen Empfangſchein auf geſtempeltem Papier geben, worin auf die Nummer des Regiſters, in wel-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 956. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/968>, abgerufen am 24.11.2024.