chem jene Urkunden oder kurzen Aufsätze angemerkt wurden, sich bezogen wird; sodann aber dürfen sie die Einschreibung der Urkunden über Eigenthumsveränderungen und die Eintra- gung der kurzen Aufsätze nicht anders, als unter dem Tage, und in der Ordnung, wie sie ihnen eingehändigt worden sind, in die dazu bestimmten Hauptregister vornehmen.
2201. Alle Register der Hypothekenaufseher müssen auf gestempeltem Papier geführt, und von einem Richter des Gerichtes, in dessen Bezirke das Büreau gelegen ist, mit Seitenzahlen und dem Hand- oder Namenszuge auf jeder Seite versehen werden, auch ist, welches die erste und letzte sey, zu bemerken. Die Register sind, gleich denen, welche über das Einregistriren der Urkunden geführt werden, mit jedem Tage abzuschließen.
2202. Die Hypothekenaufseher sind schuldig, bey ihren Amtsverrichtungen alle Verfügungen des gegenwärtigen Ca- pitels zu beobachten, bey Strafe von zweyhundert bis tausend Francs für die erste, und der Entsetzung von ihrem Amte für die zweyte Uebertretung, mit Vorbehalt der den Parteyen zu leistenden vollständigen Schadloshaltung, welche noch vor jener Geldbuße berichtigt werden muß.
2203. Die Erwähnung der dem Hypothekenaufseher eingehändigten Urkunden und kurzen Aufsätze in jenem ersten Register (Journal), wie auch die Eintragungen und Ein- schreibungen in das Hauptregister, müssen fortlaufend, ohne irgend einen leeren Zwischenraum, auch ohne daß etwas zwischen die Zeilen geschrieben werden darf, geschehen; widrigenfalls wird der Hypothekenaufseher zu einer Geld- strafe von tausend bis zweytausend Francs und zur voll- ständigen, noch vor der Geldbuße zu entrichtenden, Schad- loshaltung gegen die Parteyen schuldig erkannt.
III. Buch. 18. Titel. 10. Cap.
chem jene Urkunden oder kurzen Aufſaͤtze angemerkt wurden, ſich bezogen wird; ſodann aber duͤrfen ſie die Einſchreibung der Urkunden uͤber Eigenthumsveraͤnderungen und die Eintra- gung der kurzen Aufſaͤtze nicht anders, als unter dem Tage, und in der Ordnung, wie ſie ihnen eingehaͤndigt worden ſind, in die dazu beſtimmten Hauptregiſter vornehmen.
2201. Alle Regiſter der Hypothekenaufſeher muͤſſen auf geſtempeltem Papier gefuͤhrt, und von einem Richter des Gerichtes, in deſſen Bezirke das Buͤreau gelegen iſt, mit Seitenzahlen und dem Hand- oder Namenszuge auf jeder Seite verſehen werden, auch iſt, welches die erſte und letzte ſey, zu bemerken. Die Regiſter ſind, gleich denen, welche uͤber das Einregiſtriren der Urkunden gefuͤhrt werden, mit jedem Tage abzuſchließen.
2202. Die Hypothekenaufſeher ſind ſchuldig, bey ihren Amtsverrichtungen alle Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Ca- pitels zu beobachten, bey Strafe von zweyhundert bis tauſend Francs fuͤr die erſte, und der Entſetzung von ihrem Amte fuͤr die zweyte Uebertretung, mit Vorbehalt der den Parteyen zu leiſtenden vollſtaͤndigen Schadloshaltung, welche noch vor jener Geldbuße berichtigt werden muß.
2203. Die Erwaͤhnung der dem Hypothekenaufſeher eingehaͤndigten Urkunden und kurzen Aufſaͤtze in jenem erſten Regiſter (Journal), wie auch die Eintragungen und Ein- ſchreibungen in das Hauptregiſter, muͤſſen fortlaufend, ohne irgend einen leeren Zwiſchenraum, auch ohne daß etwas zwiſchen die Zeilen geſchrieben werden darf, geſchehen; widrigenfalls wird der Hypothekenaufſeher zu einer Geld- ſtrafe von tauſend bis zweytauſend Francs und zur voll- ſtaͤndigen, noch vor der Geldbuße zu entrichtenden, Schad- loshaltung gegen die Parteyen ſchuldig erkannt.
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III. Buch. 18. Titel. 10. Cap.
chem jene Urkunden oder kurzen Aufſaͤtze angemerkt wurden,
ſich bezogen wird; ſodann aber duͤrfen ſie die Einſchreibung der
Urkunden uͤber Eigenthumsveraͤnderungen und die Eintra-
gung der kurzen Aufſaͤtze nicht anders, als unter dem Tage,
und in der Ordnung, wie ſie ihnen eingehaͤndigt worden
ſind, in die dazu beſtimmten Hauptregiſter vornehmen.
2201. Alle Regiſter der Hypothekenaufſeher muͤſſen auf
geſtempeltem Papier gefuͤhrt, und von einem Richter des
Gerichtes, in deſſen Bezirke das Buͤreau gelegen iſt, mit
Seitenzahlen und dem Hand- oder Namenszuge auf jeder
Seite verſehen werden, auch iſt, welches die erſte und letzte
ſey, zu bemerken. Die Regiſter ſind, gleich denen, welche
uͤber das Einregiſtriren der Urkunden gefuͤhrt werden, mit
jedem Tage abzuſchließen.
2202. Die Hypothekenaufſeher ſind ſchuldig, bey ihren
Amtsverrichtungen alle Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Ca-
pitels zu beobachten, bey Strafe von zweyhundert bis
tauſend Francs fuͤr die erſte, und der Entſetzung von ihrem
Amte fuͤr die zweyte Uebertretung, mit Vorbehalt der den
Parteyen zu leiſtenden vollſtaͤndigen Schadloshaltung, welche
noch vor jener Geldbuße berichtigt werden muß.
2203. Die Erwaͤhnung der dem Hypothekenaufſeher
eingehaͤndigten Urkunden und kurzen Aufſaͤtze in jenem erſten
Regiſter (Journal), wie auch die Eintragungen und Ein-
ſchreibungen in das Hauptregiſter, muͤſſen fortlaufend, ohne
irgend einen leeren Zwiſchenraum, auch ohne daß etwas
zwiſchen die Zeilen geſchrieben werden darf, geſchehen;
widrigenfalls wird der Hypothekenaufſeher zu einer Geld-
ſtrafe von tauſend bis zweytauſend Francs und zur voll-
ſtaͤndigen, noch vor der Geldbuße zu entrichtenden, Schad-
loshaltung gegen die Parteyen ſchuldig erkannt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 958. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/970>, abgerufen am 24.11.2024.
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