Neunzehnter Titel. Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzuneh- menden Verkaufe, und der Rangordnung unter den Gläubigern.
Erstes Capitel. Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzunehmenden Verkaufe.
2204. Der Gläubiger kann verlangen, daß gerichtlich verkauft werden: 1) die seinem Schuldner eigenthümlich zustehenden unbeweglichen Sachen, nebst deren Zugehörun- gen, in so fern auch diese für unbeweglich gehalten werden; 2 ) der dem Schuldner an Sachen dieser Art zustehende Nießbrauch.
2205. Gleichwohl kann der Antheil, welchen einer der Miterben an unbeweglichen Sachen einer Erbschaft noch in ungetheilter Gemeinschaft besitzt, von seinen persönlichen Gläubigern nicht vor der Theilung oder Versteigerung, um die sie, nach ihrem Gutbefinden, entweder selbst nachsuchen, oder wobey sie in Gemäßheit des 882sten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge, mit auftreten dürfen, zum Verkaufe gebracht werden.
2206. Die unbeweglichen Sachen eines, sogar emanci- pirten, Minderjährigen, oder eines Interdicirten, können erst alsdann, wenn das bewegliche Vermögen zuvor ange- griffen ist, zum Verkaufe gebracht werden.
2207. Daß aber das bewegliche Vermögen zuvor ange- griffen werde, ehe man zum gerichtlichen Verkaufe des unbe- weglichen schreitet, wird alsdann nicht erfordert, wenn ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder Interdicirter dasselbe in ungetheilter Gemeinschaft besitzen, auch die
960 III. Buch. 19. Titel. 1. Cap.
Neunzehnter Titel. Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzuneh- menden Verkaufe, und der Rangordnung unter den Glaͤubigern.
Erſtes Capitel. Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzunehmenden Verkaufe.
2204. Der Glaͤubiger kann verlangen, daß gerichtlich verkauft werden: 1) die ſeinem Schuldner eigenthuͤmlich zuſtehenden unbeweglichen Sachen, nebſt deren Zugehoͤrun- gen, in ſo fern auch dieſe fuͤr unbeweglich gehalten werden; 2 ) der dem Schuldner an Sachen dieſer Art zuſtehende Nießbrauch.
2205. Gleichwohl kann der Antheil, welchen einer der Miterben an unbeweglichen Sachen einer Erbſchaft noch in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, von ſeinen perſoͤnlichen Glaͤubigern nicht vor der Theilung oder Verſteigerung, um die ſie, nach ihrem Gutbefinden, entweder ſelbſt nachſuchen, oder wobey ſie in Gemaͤßheit des 882ſten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge, mit auftreten duͤrfen, zum Verkaufe gebracht werden.
2206. Die unbeweglichen Sachen eines, ſogar emanci- pirten, Minderjaͤhrigen, oder eines Interdicirten, koͤnnen erſt alsdann, wenn das bewegliche Vermoͤgen zuvor ange- griffen iſt, zum Verkaufe gebracht werden.
2207. Daß aber das bewegliche Vermoͤgen zuvor ange- griffen werde, ehe man zum gerichtlichen Verkaufe des unbe- weglichen ſchreitet, wird alsdann nicht erfordert, wenn ein Volljaͤhriger und ein Minderjaͤhriger oder Interdicirter daſſelbe in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen, auch die
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960 III. Buch. 19. Titel. 1. Cap.
Neunzehnter Titel.
Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzuneh-
menden Verkaufe, und der Rangordnung unter
den Glaͤubigern.
Erſtes Capitel.
Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzunehmenden
Verkaufe.
2204. Der Glaͤubiger kann verlangen, daß gerichtlich
verkauft werden: 1) die ſeinem Schuldner eigenthuͤmlich
zuſtehenden unbeweglichen Sachen, nebſt deren Zugehoͤrun-
gen, in ſo fern auch dieſe fuͤr unbeweglich gehalten werden;
2 ) der dem Schuldner an Sachen dieſer Art zuſtehende
Nießbrauch.
2205. Gleichwohl kann der Antheil, welchen einer der
Miterben an unbeweglichen Sachen einer Erbſchaft noch in
ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, von ſeinen perſoͤnlichen
Glaͤubigern nicht vor der Theilung oder Verſteigerung, um
die ſie, nach ihrem Gutbefinden, entweder ſelbſt nachſuchen,
oder wobey ſie in Gemaͤßheit des 882ſten Artikels in dem
Titel: von der Erbfolge, mit auftreten duͤrfen, zum
Verkaufe gebracht werden.
2206. Die unbeweglichen Sachen eines, ſogar emanci-
pirten, Minderjaͤhrigen, oder eines Interdicirten, koͤnnen
erſt alsdann, wenn das bewegliche Vermoͤgen zuvor ange-
griffen iſt, zum Verkaufe gebracht werden.
2207. Daß aber das bewegliche Vermoͤgen zuvor ange-
griffen werde, ehe man zum gerichtlichen Verkaufe des unbe-
weglichen ſchreitet, wird alsdann nicht erfordert, wenn ein
Volljaͤhriger und ein Minderjaͤhriger oder Interdicirter
daſſelbe in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen, auch die
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 960. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/972>, abgerufen am 24.11.2024.
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