2220. Man kann nicht zum Voraus der Verjährung ent- sagen, wohl aber kann man sich der schon vollendeten begeben.
2221. Die Entsagung auf die Verjährung geschieht entweder ausdrücklich oder stillschweigend; die stillschweigende beruht auf Thatsachen, welche eine Entsagung auf das erworbene Recht voraussetzen.
2222. Wer nicht veräußern kann, kann auch nicht der vollendeten Verjährung sich begeben.
2223. Den Richtern ist es nicht gestattet, die Einrede der Verjährung von Amts wegen zu ergänzen.
2224. Die Verjährung kann in jeder Lage des Processes, selbst vor dem Appellationshofe, vorgeschützt werden, falls nicht etwa die Umstände vermuthen lassen, daß der Theil, welcher sich auf die Verjährung nicht bezogen hat, derselben entsagt habe.
2225. Die Gläubiger oder jede andere Person, die ein Interesse dabey hat, daß die Verjährung vollendet sey, können sich darauf beziehen, wenn gleich der Schuldner oder Eigenthümer sich derselben begibt.
2226. Man kann das Eigenthum an Sachen, welche dem bürgerlichen Verkehre entzogen sind, nicht verjähren.
2227. Der Staat, wie auch öffentliche Anstalten und Gemeinden, sind den nämlichen Verjährungsarten, welche gegen Privatpersonen statt finden, unterworfen, und können sich derselben auf gleiche Weise, wie jene, bedienen.
Zweytes Capitel. Von dem Besitze.
2228. Der Besitz ist vorhanden, wenn sich Jemand in der körperlichen Inhabung oder Benutzung einer Sache oder eines Rechtes in eigenem Namen befindet, oder wenn in seinem Namen ein Dritter die Sache inne hat, oder das Recht ausübt.
III. Buch. 20. Titel. 2. Cap.
2220. Man kann nicht zum Voraus der Verjaͤhrung ent- ſagen, wohl aber kann man ſich der ſchon vollendeten begeben.
2221. Die Entſagung auf die Verjaͤhrung geſchieht entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend; die ſtillſchweigende beruht auf Thatſachen, welche eine Entſagung auf das erworbene Recht vorausſetzen.
2222. Wer nicht veraͤußern kann, kann auch nicht der vollendeten Verjaͤhrung ſich begeben.
2223. Den Richtern iſt es nicht geſtattet, die Einrede der Verjaͤhrung von Amts wegen zu ergaͤnzen.
2224. Die Verjaͤhrung kann in jeder Lage des Proceſſes, ſelbſt vor dem Appellationshofe, vorgeſchuͤtzt werden, falls nicht etwa die Umſtaͤnde vermuthen laſſen, daß der Theil, welcher ſich auf die Verjaͤhrung nicht bezogen hat, derſelben entſagt habe.
2225. Die Glaͤubiger oder jede andere Perſon, die ein Intereſſe dabey hat, daß die Verjaͤhrung vollendet ſey, koͤnnen ſich darauf beziehen, wenn gleich der Schuldner oder Eigenthuͤmer ſich derſelben begibt.
2226. Man kann das Eigenthum an Sachen, welche dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen ſind, nicht verjaͤhren.
2227. Der Staat, wie auch oͤffentliche Anſtalten und Gemeinden, ſind den naͤmlichen Verjaͤhrungsarten, welche gegen Privatperſonen ſtatt finden, unterworfen, und koͤnnen ſich derſelben auf gleiche Weiſe, wie jene, bedienen.
Zweytes Capitel. Von dem Beſitze.
2228. Der Beſitz iſt vorhanden, wenn ſich Jemand in der koͤrperlichen Inhabung oder Benutzung einer Sache oder eines Rechtes in eigenem Namen befindet, oder wenn in ſeinem Namen ein Dritter die Sache inne hat, oder das Recht ausuͤbt.
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III. Buch. 20. Titel. 2. Cap.
2220. Man kann nicht zum Voraus der Verjaͤhrung ent-
ſagen, wohl aber kann man ſich der ſchon vollendeten begeben.
2221. Die Entſagung auf die Verjaͤhrung geſchieht
entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend; die ſtillſchweigende
beruht auf Thatſachen, welche eine Entſagung auf das
erworbene Recht vorausſetzen.
2222. Wer nicht veraͤußern kann, kann auch nicht der
vollendeten Verjaͤhrung ſich begeben.
2223. Den Richtern iſt es nicht geſtattet, die Einrede
der Verjaͤhrung von Amts wegen zu ergaͤnzen.
2224. Die Verjaͤhrung kann in jeder Lage des Proceſſes,
ſelbſt vor dem Appellationshofe, vorgeſchuͤtzt werden, falls
nicht etwa die Umſtaͤnde vermuthen laſſen, daß der Theil,
welcher ſich auf die Verjaͤhrung nicht bezogen hat, derſelben
entſagt habe.
2225. Die Glaͤubiger oder jede andere Perſon, die ein
Intereſſe dabey hat, daß die Verjaͤhrung vollendet ſey,
koͤnnen ſich darauf beziehen, wenn gleich der Schuldner
oder Eigenthuͤmer ſich derſelben begibt.
2226. Man kann das Eigenthum an Sachen, welche
dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen ſind, nicht verjaͤhren.
2227. Der Staat, wie auch oͤffentliche Anſtalten und
Gemeinden, ſind den naͤmlichen Verjaͤhrungsarten, welche
gegen Privatperſonen ſtatt finden, unterworfen, und koͤnnen
ſich derſelben auf gleiche Weiſe, wie jene, bedienen.
Zweytes Capitel.
Von dem Beſitze.
2228. Der Beſitz iſt vorhanden, wenn ſich Jemand in der
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Rechtes in eigenem Namen befindet, oder wenn in ſeinem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 968. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/980>, abgerufen am 24.11.2024.
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