Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 20. Titel. 3. Cap.

2229. Um verjähren zu können, muß man sich in einem
fortwährenden und ununterbrochenen, ruhigen, öffentlichen,
unzweydeutigen Besitze, und zwar als Eigenthümer, befun-
den haben.

2230. Man hat stets die Vermuthung für sich, daß
man in eigenem Namen und als Eigenthümer besitze,
so lange nicht erwiesen wird, daß man im Anfange für
einen Andern besessen habe.

2231. Hat man anfänglich für einen Andern besessen,
so wird stets, und so lange nicht das Gegentheil erwiesen ist,
vermuthet, daß man noch aus demselben Rechtsgrunde besitze.

2232. Handlungen der freyen Willkühr, wie auch die
der bloßen Nachgiebigkeit, können weder Besitz, noch Ver-
jährung begründen.

2233. Gewaltsame Handlungen können eben so wenig
einen zur Verjährung tauglichen Besitz bewirken.
Erst mit dem Aufhören der Gewalt ist der Besitz dazu
geeignet.

2234. Der gegenwärtige Besitzer, welcher, ehedem be-
sessen zu haben, darthut, hat, in Ermangelung eines entgegen-
stehenden Beweises, die Vermuthung des Besitzes während
der Zwischenzeit für sich.

2235. Um die Verjährung zu vollenden, kann man den
Besitz seines Vorgängers mit zu dem seinigen rechnen, auf
welche Weise man auch, sey es nun unentgeltlich oder gegen
Vergeltung, aus einem allgemeinen oder besondern Rechts-
grunde, an dessen Stelle getreten seyn mag.

Drittes Capitel.
Von den Ursachen, welche die Verjährung verhindern.

2236. Wer für einen Andern besitzt, verjährt nie, wie
lange auch sein Besitz gedauert haben mag.

III. Buch. 20. Titel. 3. Cap.

2229. Um verjaͤhren zu koͤnnen, muß man ſich in einem
fortwaͤhrenden und ununterbrochenen, ruhigen, oͤffentlichen,
unzweydeutigen Beſitze, und zwar als Eigenthuͤmer, befun-
den haben.

2230. Man hat ſtets die Vermuthung fuͤr ſich, daß
man in eigenem Namen und als Eigenthuͤmer beſitze,
ſo lange nicht erwieſen wird, daß man im Anfange fuͤr
einen Andern beſeſſen habe.

2231. Hat man anfaͤnglich fuͤr einen Andern beſeſſen,
ſo wird ſtets, und ſo lange nicht das Gegentheil erwieſen iſt,
vermuthet, daß man noch aus demſelben Rechtsgrunde beſitze.

2232. Handlungen der freyen Willkuͤhr, wie auch die
der bloßen Nachgiebigkeit, koͤnnen weder Beſitz, noch Ver-
jaͤhrung begruͤnden.

2233. Gewaltſame Handlungen koͤnnen eben ſo wenig
einen zur Verjaͤhrung tauglichen Beſitz bewirken.
Erſt mit dem Aufhoͤren der Gewalt iſt der Beſitz dazu
geeignet.

2234. Der gegenwaͤrtige Beſitzer, welcher, ehedem be-
ſeſſen zu haben, darthut, hat, in Ermangelung eines entgegen-
ſtehenden Beweiſes, die Vermuthung des Beſitzes waͤhrend
der Zwiſchenzeit fuͤr ſich.

2235. Um die Verjaͤhrung zu vollenden, kann man den
Beſitz ſeines Vorgaͤngers mit zu dem ſeinigen rechnen, auf
welche Weiſe man auch, ſey es nun unentgeltlich oder gegen
Vergeltung, aus einem allgemeinen oder beſondern Rechts-
grunde, an deſſen Stelle getreten ſeyn mag.

Drittes Capitel.
Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung verhindern.

2236. Wer fuͤr einen Andern beſitzt, verjaͤhrt nie, wie
lange auch ſein Beſitz gedauert haben mag.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <pb facs="#f0982" n="970"/>
          <fw type="header" place="top">III. Buch. 20. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
          <p>2229. Um verja&#x0364;hren zu ko&#x0364;nnen, muß man &#x017F;ich in einem<lb/>
fortwa&#x0364;hrenden und ununterbrochenen, ruhigen, o&#x0364;ffentlichen,<lb/>
unzweydeutigen Be&#x017F;itze, und zwar als Eigenthu&#x0364;mer, befun-<lb/>
den haben.<lb/></p>
          <p>2230. Man hat &#x017F;tets die Vermuthung fu&#x0364;r &#x017F;ich, daß<lb/>
man in eigenem Namen und als Eigenthu&#x0364;mer be&#x017F;itze,<lb/>
&#x017F;o lange nicht erwie&#x017F;en wird, daß man im Anfange fu&#x0364;r<lb/>
einen Andern be&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en habe.<lb/></p>
          <p>2231. Hat man anfa&#x0364;nglich fu&#x0364;r einen Andern be&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
&#x017F;o wird &#x017F;tets, und &#x017F;o lange nicht das Gegentheil erwie&#x017F;en i&#x017F;t,<lb/>
vermuthet, daß man noch aus dem&#x017F;elben Rechtsgrunde be&#x017F;itze.<lb/></p>
          <p>2232. Handlungen der freyen Willku&#x0364;hr, wie auch die<lb/>
der bloßen Nachgiebigkeit, ko&#x0364;nnen weder Be&#x017F;itz, noch Ver-<lb/>
ja&#x0364;hrung begru&#x0364;nden.<lb/></p>
          <p>2233. Gewalt&#x017F;ame Handlungen ko&#x0364;nnen eben &#x017F;o wenig<lb/>
einen zur Verja&#x0364;hrung tauglichen Be&#x017F;itz bewirken.<lb/>
Er&#x017F;t mit dem Aufho&#x0364;ren der Gewalt i&#x017F;t der Be&#x017F;itz dazu<lb/>
geeignet.<lb/></p>
          <p>2234. Der gegenwa&#x0364;rtige Be&#x017F;itzer, welcher, ehedem be-<lb/>
&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en zu haben, darthut, hat, in Ermangelung eines entgegen-<lb/>
&#x017F;tehenden Bewei&#x017F;es, die Vermuthung des Be&#x017F;itzes wa&#x0364;hrend<lb/>
der Zwi&#x017F;chenzeit fu&#x0364;r &#x017F;ich.<lb/></p>
          <p>2235. Um die Verja&#x0364;hrung zu vollenden, kann man den<lb/>
Be&#x017F;itz &#x017F;eines Vorga&#x0364;ngers mit zu dem &#x017F;einigen rechnen, auf<lb/>
welche Wei&#x017F;e man auch, &#x017F;ey es nun unentgeltlich oder gegen<lb/>
Vergeltung, aus einem allgemeinen oder be&#x017F;ondern Rechts-<lb/>
grunde, an de&#x017F;&#x017F;en Stelle getreten &#x017F;eyn mag.</p>
        </div><lb/>
        <div n="3">
          <head>Drittes Capitel.<lb/>
Von den Ur&#x017F;achen, welche die Verja&#x0364;hrung verhindern.</head><lb/>
          <p>2236. Wer fu&#x0364;r einen Andern be&#x017F;itzt, verja&#x0364;hrt nie, wie<lb/>
lange auch &#x017F;ein Be&#x017F;itz gedauert haben mag.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[970/0982] III. Buch. 20. Titel. 3. Cap. 2229. Um verjaͤhren zu koͤnnen, muß man ſich in einem fortwaͤhrenden und ununterbrochenen, ruhigen, oͤffentlichen, unzweydeutigen Beſitze, und zwar als Eigenthuͤmer, befun- den haben. 2230. Man hat ſtets die Vermuthung fuͤr ſich, daß man in eigenem Namen und als Eigenthuͤmer beſitze, ſo lange nicht erwieſen wird, daß man im Anfange fuͤr einen Andern beſeſſen habe. 2231. Hat man anfaͤnglich fuͤr einen Andern beſeſſen, ſo wird ſtets, und ſo lange nicht das Gegentheil erwieſen iſt, vermuthet, daß man noch aus demſelben Rechtsgrunde beſitze. 2232. Handlungen der freyen Willkuͤhr, wie auch die der bloßen Nachgiebigkeit, koͤnnen weder Beſitz, noch Ver- jaͤhrung begruͤnden. 2233. Gewaltſame Handlungen koͤnnen eben ſo wenig einen zur Verjaͤhrung tauglichen Beſitz bewirken. Erſt mit dem Aufhoͤren der Gewalt iſt der Beſitz dazu geeignet. 2234. Der gegenwaͤrtige Beſitzer, welcher, ehedem be- ſeſſen zu haben, darthut, hat, in Ermangelung eines entgegen- ſtehenden Beweiſes, die Vermuthung des Beſitzes waͤhrend der Zwiſchenzeit fuͤr ſich. 2235. Um die Verjaͤhrung zu vollenden, kann man den Beſitz ſeines Vorgaͤngers mit zu dem ſeinigen rechnen, auf welche Weiſe man auch, ſey es nun unentgeltlich oder gegen Vergeltung, aus einem allgemeinen oder beſondern Rechts- grunde, an deſſen Stelle getreten ſeyn mag. Drittes Capitel. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung verhindern. 2236. Wer fuͤr einen Andern beſitzt, verjaͤhrt nie, wie lange auch ſein Beſitz gedauert haben mag.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/982
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 970. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/982>, abgerufen am 24.11.2024.