dem Besitzer über ein Jahr lang durch den vorigen Eigen- thümer, oder selbst durch einen Dritten die Benutzung der Sache entzogen war.
2244. Eine Vorladung vor Gericht, eine Aufforderung zur Zahlung oder Arrestanlegung, wenn dieselben demjenigen dessen Verjährung man verhindern will, insinuirt worden sind, erzeugen eine Unterbrechung im rechtlichen Sinne.
2245. Eine Vorladung vor das Büreau des Friedensrich- ters zum Versuche der Güte unterbricht die Verjährung von dem Tage an, von welchem sie datirt ist, in so fern nämlich darauf eine binnen den gesetzlichen Fristen geschehene Vor- ladung vor Gericht erfolgt ist.
2246. Eine Vorladung vor Gericht unterbricht die Ver- jährung, auch wenn sie nicht vor den gehörigen (competenten) Richter geschah.
2247. Wenn die Vorladung wegen eines Mangels in der Form nichtig ist, wenn der Kläger von seiner Klage absteht, wenn das gerichtliche Verfahren durch seine Schuld erlischt, oder wenn seine Klage verworfen wird: so ist die Unterbrechung als nicht geschehen zu betrachten.
2248. Die Verjährung wird auch dadurch unterbrochen, daß der Schuldner oder Besitzer das Recht dessen, wider welchen er verjährte, anerkennt.
2249. Die in Gemäßheit der vorhergehenden Artikel an einen von mehreren Solidar-Schuldnern geschehene Auffor- derung, oder dessen Anerkennung, unterbricht die Verjährung gegen alle übrigen, und selbst gegen ihre Erben. Geschah die Aufforderung an einen der Erben des Solidar- Schuldners, oder erfolgte von diesem Erben eine Anerken- nung: so wird dadurch in Ansehung der übrigen Miterben, wenn gleich die Forderung mit einer Hypothek versehen wäre, die Verjährung nicht unterbrochen, es müßte dann die Ver- bindlichkeit untheilbar seyn.
III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.
dem Beſitzer uͤber ein Jahr lang durch den vorigen Eigen- thuͤmer, oder ſelbſt durch einen Dritten die Benutzung der Sache entzogen war.
2244. Eine Vorladung vor Gericht, eine Aufforderung zur Zahlung oder Arreſtanlegung, wenn dieſelben demjenigen deſſen Verjaͤhrung man verhindern will, inſinuirt worden ſind, erzeugen eine Unterbrechung im rechtlichen Sinne.
2245. Eine Vorladung vor das Buͤreau des Friedensrich- ters zum Verſuche der Guͤte unterbricht die Verjaͤhrung von dem Tage an, von welchem ſie datirt iſt, in ſo fern naͤmlich darauf eine binnen den geſetzlichen Friſten geſchehene Vor- ladung vor Gericht erfolgt iſt.
2246. Eine Vorladung vor Gericht unterbricht die Ver- jaͤhrung, auch wenn ſie nicht vor den gehoͤrigen (competenten) Richter geſchah.
2247. Wenn die Vorladung wegen eines Mangels in der Form nichtig iſt, wenn der Klaͤger von ſeiner Klage abſteht, wenn das gerichtliche Verfahren durch ſeine Schuld erliſcht, oder wenn ſeine Klage verworfen wird: ſo iſt die Unterbrechung als nicht geſchehen zu betrachten.
2248. Die Verjaͤhrung wird auch dadurch unterbrochen, daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht deſſen, wider welchen er verjaͤhrte, anerkennt.
2249. Die in Gemaͤßheit der vorhergehenden Artikel an einen von mehreren Solidar-Schuldnern geſchehene Auffor- derung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjaͤhrung gegen alle uͤbrigen, und ſelbſt gegen ihre Erben. Geſchah die Aufforderung an einen der Erben des Solidar- Schuldners, oder erfolgte von dieſem Erben eine Anerken- nung: ſo wird dadurch in Anſehung der uͤbrigen Miterben, wenn gleich die Forderung mit einer Hypothek verſehen waͤre, die Verjaͤhrung nicht unterbrochen, es muͤßte dann die Ver- bindlichkeit untheilbar ſeyn.
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III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.
dem Beſitzer uͤber ein Jahr lang durch den vorigen Eigen-
thuͤmer, oder ſelbſt durch einen Dritten die Benutzung der
Sache entzogen war.
2244. Eine Vorladung vor Gericht, eine Aufforderung zur
Zahlung oder Arreſtanlegung, wenn dieſelben demjenigen
deſſen Verjaͤhrung man verhindern will, inſinuirt worden ſind,
erzeugen eine Unterbrechung im rechtlichen Sinne.
2245. Eine Vorladung vor das Buͤreau des Friedensrich-
ters zum Verſuche der Guͤte unterbricht die Verjaͤhrung von
dem Tage an, von welchem ſie datirt iſt, in ſo fern naͤmlich
darauf eine binnen den geſetzlichen Friſten geſchehene Vor-
ladung vor Gericht erfolgt iſt.
2246. Eine Vorladung vor Gericht unterbricht die Ver-
jaͤhrung, auch wenn ſie nicht vor den gehoͤrigen (competenten)
Richter geſchah.
2247. Wenn die Vorladung wegen eines Mangels in
der Form nichtig iſt, wenn der Klaͤger von ſeiner Klage
abſteht, wenn das gerichtliche Verfahren durch ſeine Schuld
erliſcht, oder wenn ſeine Klage verworfen wird: ſo iſt die
Unterbrechung als nicht geſchehen zu betrachten.
2248. Die Verjaͤhrung wird auch dadurch unterbrochen,
daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht deſſen, wider
welchen er verjaͤhrte, anerkennt.
2249. Die in Gemaͤßheit der vorhergehenden Artikel an
einen von mehreren Solidar-Schuldnern geſchehene Auffor-
derung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjaͤhrung
gegen alle uͤbrigen, und ſelbſt gegen ihre Erben.
Geſchah die Aufforderung an einen der Erben des Solidar-
Schuldners, oder erfolgte von dieſem Erben eine Anerken-
nung: ſo wird dadurch in Anſehung der uͤbrigen Miterben,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 974. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/986>, abgerufen am 24.11.2024.
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