Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
ben seinen Wohnsitz gehabt hat: so muß man, um die
Verjährung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren
der Gegenwart fehlt, dadurch ergänzen, daß man für jedes
hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abwesenheit rechnet.

2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger
Rechtsgrund kann die zehn- und zwanzigjährige Verjährung
nicht begründen.

2268. Die Ueberzeugung des Rechts (bona fides) wird
stets vermuthet, und es liegt dem, welcher sich auf den
Mangel derselben bezieht, davon der Beweis ob.

2269. Es ist hinreichend, daß im Augenblicke der Er-
werbung die Ueberzeugung des Rechts vorhanden war.

2270. Nach zehn Jahren werden Baumeister und Bau-
unternehmer von der Verbindlichkeit frey, für die von ihnen,
oder unter ihrer Leitung errichteten Gebäude und Anlagen
einzustehen.

Vierter Abschnitt.
Von einigen besondern Arten der Verjährung.

2271. Die Klage der Lehrer der Wissenschaften und
Künste wegen des Unterrichtes, welchen sie monatweise geben;
Die der Gast- und Speisewirthe wegen der von ihnen
gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes;
Die der Arbeiter und Taglöhner wegen Bezahlung ihres
Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes,
Werden in sechs Monaten verjährt.

2272. Die Klage der Aerzte, der Wundärzte und
Apotheker wegen ihrer Besuche, Operationen und Arzney-
mittel;
Die der Gerichtsdiener auf die Gebühren für die von
ihnen besorgten Insinuationen und sonstigen Aufträge;

III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
ben ſeinen Wohnſitz gehabt hat: ſo muß man, um die
Verjaͤhrung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren
der Gegenwart fehlt, dadurch ergaͤnzen, daß man fuͤr jedes
hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abweſenheit rechnet.

2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger
Rechtsgrund kann die zehn- und zwanzigjaͤhrige Verjaͤhrung
nicht begruͤnden.

2268. Die Ueberzeugung des Rechts (bona fides) wird
ſtets vermuthet, und es liegt dem, welcher ſich auf den
Mangel derſelben bezieht, davon der Beweis ob.

2269. Es iſt hinreichend, daß im Augenblicke der Er-
werbung die Ueberzeugung des Rechts vorhanden war.

2270. Nach zehn Jahren werden Baumeiſter und Bau-
unternehmer von der Verbindlichkeit frey, fuͤr die von ihnen,
oder unter ihrer Leitung errichteten Gebaͤude und Anlagen
einzuſtehen.

Vierter Abſchnitt.
Von einigen beſondern Arten der Verjaͤhrung.

2271. Die Klage der Lehrer der Wiſſenſchaften und
Kuͤnſte wegen des Unterrichtes, welchen ſie monatweiſe geben;
Die der Gaſt- und Speiſewirthe wegen der von ihnen
gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes;
Die der Arbeiter und Tagloͤhner wegen Bezahlung ihres
Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes,
Werden in ſechs Monaten verjaͤhrt.

2272. Die Klage der Aerzte, der Wundaͤrzte und
Apotheker wegen ihrer Beſuche, Operationen und Arzney-
mittel;
Die der Gerichtsdiener auf die Gebuͤhren fuͤr die von
ihnen beſorgten Inſinuationen und ſonſtigen Auftraͤge;

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <p><pb facs="#f0994" n="982"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 20. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
ben &#x017F;einen Wohn&#x017F;itz gehabt hat: &#x017F;o muß man, um die<lb/>
Verja&#x0364;hrung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren<lb/>
der Gegenwart fehlt, dadurch erga&#x0364;nzen, daß man fu&#x0364;r jedes<lb/>
hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abwe&#x017F;enheit rechnet.<lb/></p>
            <p>2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger<lb/>
Rechtsgrund kann die zehn- und zwanzigja&#x0364;hrige Verja&#x0364;hrung<lb/>
nicht begru&#x0364;nden.<lb/></p>
            <p>2268. Die Ueberzeugung des Rechts (bona fides) wird<lb/>
&#x017F;tets vermuthet, und es liegt dem, welcher &#x017F;ich auf den<lb/>
Mangel der&#x017F;elben bezieht, davon der Beweis ob.<lb/></p>
            <p>2269. Es i&#x017F;t hinreichend, daß im Augenblicke der Er-<lb/>
werbung die Ueberzeugung des Rechts vorhanden war.<lb/></p>
            <p>2270. Nach zehn Jahren werden Baumei&#x017F;ter und Bau-<lb/>
unternehmer von der Verbindlichkeit frey, fu&#x0364;r die von ihnen,<lb/>
oder unter ihrer Leitung errichteten Geba&#x0364;ude und Anlagen<lb/>
einzu&#x017F;tehen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="4">
            <head>Vierter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von einigen be&#x017F;ondern Arten der Verja&#x0364;hrung.<lb/></head>
            <p>2271. Die Klage der Lehrer der Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaften und<lb/>
Ku&#x0364;n&#x017F;te wegen des Unterrichtes, welchen &#x017F;ie monatwei&#x017F;e geben;<lb/>
Die der Ga&#x017F;t- und Spei&#x017F;ewirthe wegen der von ihnen<lb/>
gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes;<lb/>
Die der Arbeiter und Taglo&#x0364;hner wegen Bezahlung ihres<lb/>
Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes,<lb/>
Werden in &#x017F;echs Monaten verja&#x0364;hrt.<lb/></p>
            <p>2272. Die Klage der Aerzte, der Wunda&#x0364;rzte und<lb/>
Apotheker wegen ihrer Be&#x017F;uche, Operationen und Arzney-<lb/>
mittel;<lb/>
Die der Gerichtsdiener auf die Gebu&#x0364;hren fu&#x0364;r die von<lb/>
ihnen be&#x017F;orgten In&#x017F;inuationen und &#x017F;on&#x017F;tigen Auftra&#x0364;ge;</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[982/0994] III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. ben ſeinen Wohnſitz gehabt hat: ſo muß man, um die Verjaͤhrung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, dadurch ergaͤnzen, daß man fuͤr jedes hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abweſenheit rechnet. 2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger Rechtsgrund kann die zehn- und zwanzigjaͤhrige Verjaͤhrung nicht begruͤnden. 2268. Die Ueberzeugung des Rechts (bona fides) wird ſtets vermuthet, und es liegt dem, welcher ſich auf den Mangel derſelben bezieht, davon der Beweis ob. 2269. Es iſt hinreichend, daß im Augenblicke der Er- werbung die Ueberzeugung des Rechts vorhanden war. 2270. Nach zehn Jahren werden Baumeiſter und Bau- unternehmer von der Verbindlichkeit frey, fuͤr die von ihnen, oder unter ihrer Leitung errichteten Gebaͤude und Anlagen einzuſtehen. Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjaͤhrung. 2271. Die Klage der Lehrer der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte wegen des Unterrichtes, welchen ſie monatweiſe geben; Die der Gaſt- und Speiſewirthe wegen der von ihnen gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes; Die der Arbeiter und Tagloͤhner wegen Bezahlung ihres Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes, Werden in ſechs Monaten verjaͤhrt. 2272. Die Klage der Aerzte, der Wundaͤrzte und Apotheker wegen ihrer Beſuche, Operationen und Arzney- mittel; Die der Gerichtsdiener auf die Gebuͤhren fuͤr die von ihnen beſorgten Inſinuationen und ſonſtigen Auftraͤge;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/994
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 982. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/994>, abgerufen am 24.11.2024.