Handelshauses Rochus und Kopstädt durch eigne Commissarien geschehen, der Befund nach dem Haag an die Staaten von Hol- land abgegangen und von dorther die An- weisung zu dem gerichtlichen Verfahren ge- kommen, wovon bereits oben ausführliche Meldung geschehen. Eben so übereinstim- mend war des Steuermanns Erzählung von dem Befund der versuchten Anbohrung des Schiffes, welcher sich beim Ausräumen desselben ergeben. Schiff und Ladung wa- ren in der Folge gerichtlich zu Verkauf ge- stellt und aus beiden ein Werth von 99,000 Gulden holl. gelöst worden.
Von dieser bedeutenden Summe kamen nun, nach den holländischen Seerechten, Zweidrittel den französischen Eigenthümern, Eindrittel aber dem Schiffsvolke der Chri- stina zu. Umgekehrt wäre das Verhältniß gewesen, wenn sich jener Hund nicht mehr, als Wächter, auf dem Schiffe befunden hätte, um dieses als völlig herrenlos anzu- nehmen; woraus denn zu ersehen, was für eine sonderbare Gerechtigkeit die Seegesetze auf einem Schiffe selbst einem Hunde ein- räumen. Denn Dieser hier verdiente seinem Herrn durch sein Bellen, womit er uns em- pfieng, reine 32,000 Gulden!
Das Drittel, welches unserm Schiffe zufiel, kam zur Hälfte wiederum den Rhee-
Handelshauſes Rochus und Kopſtaͤdt durch eigne Commiſſarien geſchehen, der Befund nach dem Haag an die Staaten von Hol- land abgegangen und von dorther die An- weiſung zu dem gerichtlichen Verfahren ge- kommen, wovon bereits oben ausfuͤhrliche Meldung geſchehen. Eben ſo uͤbereinſtim- mend war des Steuermanns Erzaͤhlung von dem Befund der verſuchten Anbohrung des Schiffes, welcher ſich beim Ausraͤumen deſſelben ergeben. Schiff und Ladung wa- ren in der Folge gerichtlich zu Verkauf ge- ſtellt und aus beiden ein Werth von 99,000 Gulden holl. geloͤſt worden.
Von dieſer bedeutenden Summe kamen nun, nach den hollaͤndiſchen Seerechten, Zweidrittel den franzoͤſiſchen Eigenthuͤmern, Eindrittel aber dem Schiffsvolke der Chri- ſtina zu. Umgekehrt waͤre das Verhaͤltniß geweſen, wenn ſich jener Hund nicht mehr, als Waͤchter, auf dem Schiffe befunden haͤtte, um dieſes als voͤllig herrenlos anzu- nehmen; woraus denn zu erſehen, was fuͤr eine ſonderbare Gerechtigkeit die Seegeſetze auf einem Schiffe ſelbſt einem Hunde ein- raͤumen. Denn Dieſer hier verdiente ſeinem Herrn durch ſein Bellen, womit er uns em- pfieng, reine 32,000 Gulden!
Das Drittel, welches unſerm Schiffe zufiel, kam zur Haͤlfte wiederum den Rhee-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0083"n="79"/>
Handelshauſes Rochus und Kopſtaͤdt durch<lb/>
eigne Commiſſarien geſchehen, der Befund<lb/>
nach dem Haag an die Staaten von Hol-<lb/>
land abgegangen und von dorther die An-<lb/>
weiſung zu dem gerichtlichen Verfahren ge-<lb/>
kommen, wovon bereits oben ausfuͤhrliche<lb/>
Meldung geſchehen. Eben ſo uͤbereinſtim-<lb/>
mend war des Steuermanns Erzaͤhlung<lb/>
von dem Befund der verſuchten Anbohrung<lb/>
des Schiffes, welcher ſich beim Ausraͤumen<lb/>
deſſelben ergeben. Schiff und Ladung wa-<lb/>
ren in der Folge gerichtlich zu Verkauf ge-<lb/>ſtellt und aus beiden ein Werth von 99,000<lb/>
Gulden holl. geloͤſt worden.</p><lb/><p>Von dieſer bedeutenden Summe kamen<lb/>
nun, nach den hollaͤndiſchen Seerechten,<lb/>
Zweidrittel den franzoͤſiſchen Eigenthuͤmern,<lb/>
Eindrittel aber dem Schiffsvolke der Chri-<lb/>ſtina zu. Umgekehrt waͤre das Verhaͤltniß<lb/>
geweſen, wenn ſich jener Hund nicht mehr,<lb/>
als Waͤchter, auf dem Schiffe befunden<lb/>
haͤtte, um dieſes als voͤllig herrenlos anzu-<lb/>
nehmen; woraus denn zu erſehen, was fuͤr<lb/>
eine ſonderbare Gerechtigkeit die Seegeſetze<lb/>
auf einem Schiffe ſelbſt einem Hunde ein-<lb/>
raͤumen. Denn Dieſer hier verdiente ſeinem<lb/>
Herrn durch ſein Bellen, womit er uns em-<lb/>
pfieng, reine 32,000 Gulden!</p><lb/><p>Das Drittel, welches unſerm Schiffe<lb/>
zufiel, kam zur Haͤlfte wiederum den Rhee-<lb/></p></div></body></text></TEI>
[79/0083]
Handelshauſes Rochus und Kopſtaͤdt durch
eigne Commiſſarien geſchehen, der Befund
nach dem Haag an die Staaten von Hol-
land abgegangen und von dorther die An-
weiſung zu dem gerichtlichen Verfahren ge-
kommen, wovon bereits oben ausfuͤhrliche
Meldung geſchehen. Eben ſo uͤbereinſtim-
mend war des Steuermanns Erzaͤhlung
von dem Befund der verſuchten Anbohrung
des Schiffes, welcher ſich beim Ausraͤumen
deſſelben ergeben. Schiff und Ladung wa-
ren in der Folge gerichtlich zu Verkauf ge-
ſtellt und aus beiden ein Werth von 99,000
Gulden holl. geloͤſt worden.
Von dieſer bedeutenden Summe kamen
nun, nach den hollaͤndiſchen Seerechten,
Zweidrittel den franzoͤſiſchen Eigenthuͤmern,
Eindrittel aber dem Schiffsvolke der Chri-
ſtina zu. Umgekehrt waͤre das Verhaͤltniß
geweſen, wenn ſich jener Hund nicht mehr,
als Waͤchter, auf dem Schiffe befunden
haͤtte, um dieſes als voͤllig herrenlos anzu-
nehmen; woraus denn zu erſehen, was fuͤr
eine ſonderbare Gerechtigkeit die Seegeſetze
auf einem Schiffe ſelbſt einem Hunde ein-
raͤumen. Denn Dieſer hier verdiente ſeinem
Herrn durch ſein Bellen, womit er uns em-
pfieng, reine 32,000 Gulden!
Das Drittel, welches unſerm Schiffe
zufiel, kam zur Haͤlfte wiederum den Rhee-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Nettelbeck, Joachim: Joachim Nettelbeck, Bürger zu Colberg. Bd. 2. Hrsg. v. Johann Christian Ludwig Haken. Leipzig, 1821, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nettelbeck_lebensbeschreibung02_1821/83>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.