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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.

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schadete ihnen und dem Ganzen nichts, denn sie fan-
den sich durch eine feste Brustwehr der mehrfachen Vor-
dermänner gedeckt. Aber im Innern der Stadt, bey
Aufruhr, wenn diese Klassen sich gegen die Vorrechte
der ersten aufgelehnt hätten, war für diese der Vorzug
vollständiger Rüstung unendlich wichtig, und diesen
theilten diejenigen welche ihr am nächsten standen, aber
so daß sie selbst auf den Fall eines Zwists mit der er-
sten, ihr doch immer nicht gleich kamen. Die Hälfte
aller Bewaffneten waren ohne alle Rüstung (psiloi),
welche sie auch im Felde ohne Schaden entbehrten, und
nicht ohne ihren Zweck zu verfehlen hätten tragen können.

Es ist klar, und allgemein bekannt daß nach dieser
Verfassung die 98 Stimmen der Ritter und der ersten
Klasse unter den sämmtlichen 193 wie Dionysius sie an-
giebt, oder 189 wie man sie wahrscheinlicher annehmen
muß, immer entschieden. Die Centurien der Artilleri-
sten, und der Spielleute welche jener abgesondert rech-
net, waren nämlich wohl gewiß in den graden Zahlen
der Klassen begriffen: aber schon der Unterschied seiner
Angabe und der Livianischen über diesen Punkt hätte
nie die Meinung aufkommen lassen sollen als redeten sie
von Einrichtungen die nicht schon längst ganz erloschen
gewesen wären.

In der Folge der Entwicklung der Verfassung war
die Gemeinde der Centurien, als die gesammte Nation
darstellend, die Versammlung von der und dem Senat
regelmäßige Gesetzgebung ausging. Ursprünglich aber
war sie wohl nicht in diesem Besitz, wenn anders L.

ſchadete ihnen und dem Ganzen nichts, denn ſie fan-
den ſich durch eine feſte Bruſtwehr der mehrfachen Vor-
dermaͤnner gedeckt. Aber im Innern der Stadt, bey
Aufruhr, wenn dieſe Klaſſen ſich gegen die Vorrechte
der erſten aufgelehnt haͤtten, war fuͤr dieſe der Vorzug
vollſtaͤndiger Ruͤſtung unendlich wichtig, und dieſen
theilten diejenigen welche ihr am naͤchſten ſtanden, aber
ſo daß ſie ſelbſt auf den Fall eines Zwiſts mit der er-
ſten, ihr doch immer nicht gleich kamen. Die Haͤlfte
aller Bewaffneten waren ohne alle Ruͤſtung (ψιλοὶ),
welche ſie auch im Felde ohne Schaden entbehrten, und
nicht ohne ihren Zweck zu verfehlen haͤtten tragen koͤnnen.

Es iſt klar, und allgemein bekannt daß nach dieſer
Verfaſſung die 98 Stimmen der Ritter und der erſten
Klaſſe unter den ſaͤmmtlichen 193 wie Dionyſius ſie an-
giebt, oder 189 wie man ſie wahrſcheinlicher annehmen
muß, immer entſchieden. Die Centurien der Artilleri-
ſten, und der Spielleute welche jener abgeſondert rech-
net, waren naͤmlich wohl gewiß in den graden Zahlen
der Klaſſen begriffen: aber ſchon der Unterſchied ſeiner
Angabe und der Livianiſchen uͤber dieſen Punkt haͤtte
nie die Meinung aufkommen laſſen ſollen als redeten ſie
von Einrichtungen die nicht ſchon laͤngſt ganz erloſchen
geweſen waͤren.

In der Folge der Entwicklung der Verfaſſung war
die Gemeinde der Centurien, als die geſammte Nation
darſtellend, die Verſammlung von der und dem Senat
regelmaͤßige Geſetzgebung ausging. Urſpruͤnglich aber
war ſie wohl nicht in dieſem Beſitz, wenn anders L.

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[287/0309] ſchadete ihnen und dem Ganzen nichts, denn ſie fan- den ſich durch eine feſte Bruſtwehr der mehrfachen Vor- dermaͤnner gedeckt. Aber im Innern der Stadt, bey Aufruhr, wenn dieſe Klaſſen ſich gegen die Vorrechte der erſten aufgelehnt haͤtten, war fuͤr dieſe der Vorzug vollſtaͤndiger Ruͤſtung unendlich wichtig, und dieſen theilten diejenigen welche ihr am naͤchſten ſtanden, aber ſo daß ſie ſelbſt auf den Fall eines Zwiſts mit der er- ſten, ihr doch immer nicht gleich kamen. Die Haͤlfte aller Bewaffneten waren ohne alle Ruͤſtung (ψιλοὶ), welche ſie auch im Felde ohne Schaden entbehrten, und nicht ohne ihren Zweck zu verfehlen haͤtten tragen koͤnnen. Es iſt klar, und allgemein bekannt daß nach dieſer Verfaſſung die 98 Stimmen der Ritter und der erſten Klaſſe unter den ſaͤmmtlichen 193 wie Dionyſius ſie an- giebt, oder 189 wie man ſie wahrſcheinlicher annehmen muß, immer entſchieden. Die Centurien der Artilleri- ſten, und der Spielleute welche jener abgeſondert rech- net, waren naͤmlich wohl gewiß in den graden Zahlen der Klaſſen begriffen: aber ſchon der Unterſchied ſeiner Angabe und der Livianiſchen uͤber dieſen Punkt haͤtte nie die Meinung aufkommen laſſen ſollen als redeten ſie von Einrichtungen die nicht ſchon laͤngſt ganz erloſchen geweſen waͤren. In der Folge der Entwicklung der Verfaſſung war die Gemeinde der Centurien, als die geſammte Nation darſtellend, die Verſammlung von der und dem Senat regelmaͤßige Geſetzgebung ausging. Urſpruͤnglich aber war ſie wohl nicht in dieſem Beſitz, wenn anders L.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/309>, abgerufen am 22.11.2024.