von Fremden ausgeübt wurden welche das Bedürfniß des Gelderwerbs auch zu einem verachteten Geschäft nöthigte. Hier nun werden wir unverkennbar an die griechische Clientel erinnert: nicht an den Stand der thetes oder pelatai von denen Dionysius träumt, und deren gebeugtes knechtisches Loos gar keine Analogie mit dem wohlthätigen Schutzverhältniß der römischen Clienten hat, sondern an die Beysassen, die metoikoi, jene Frem- de, die in griechischen Städten ansässig, und unter der Aufsicht eines Vorstehers (prosates) gegen Erlegung eines Schutzgelds an den Staat, zu bürgerlichen Ge- werben befugt, und Recht zu fordern berechtigt, wie verpflichtet waren zu Recht zu stehen, aber in dem Ver- hältniß eines Unmündigen, indem ihr Vorsteher wie der Vormund des Pupillen jede Klage anbringen und an- nehmen mußte. Dies war nicht bloß attisches, sondern allgemeines griechisches Recht. Das Verhältniß eines solchen griechischen Beysassen mußte bey römischen Ge- müthern die festen Bande römischer Clientel schlingen: der Grundzug, die Vertretung des Clienten, ist in dem römischen Rechtsbegriff ausdrücklich bestimmt; es ist klar wie daraus alles übrige hervorgeht 52). Der
52) Auf den fremden Ursprung, wenigstens der größten Zahl der Clienten, deutet die Gleichheit des Gewissensrechts für die Gastfreunde und die Clienten. Gellius V. c. 13. Auch sagten die Tribunen dem Volk als Appius Herdonius das Ca- pitol besetzt hatte: sie sollten ruhig seyn, es wären nur Gast- freunde und Clienten der Patricier, welche schon wieder ab- ziehen würden. III. c. 16. Eine Stelle, die zu denen ge- hört welche den Unterschied zwischen den Plebejern und den Clienten sehr scharf heraushebt.
von Fremden ausgeuͤbt wurden welche das Beduͤrfniß des Gelderwerbs auch zu einem verachteten Geſchaͤft noͤthigte. Hier nun werden wir unverkennbar an die griechiſche Clientel erinnert: nicht an den Stand der ϑῆτες oder πελάται von denen Dionyſius traͤumt, und deren gebeugtes knechtiſches Loos gar keine Analogie mit dem wohlthaͤtigen Schutzverhaͤltniß der roͤmiſchen Clienten hat, ſondern an die Beyſaſſen, die μέτοικοι, jene Frem- de, die in griechiſchen Staͤdten anſaͤſſig, und unter der Aufſicht eines Vorſtehers (πϱοςάτης) gegen Erlegung eines Schutzgelds an den Staat, zu buͤrgerlichen Ge- werben befugt, und Recht zu fordern berechtigt, wie verpflichtet waren zu Recht zu ſtehen, aber in dem Ver- haͤltniß eines Unmuͤndigen, indem ihr Vorſteher wie der Vormund des Pupillen jede Klage anbringen und an- nehmen mußte. Dies war nicht bloß attiſches, ſondern allgemeines griechiſches Recht. Das Verhaͤltniß eines ſolchen griechiſchen Beyſaſſen mußte bey roͤmiſchen Ge- muͤthern die feſten Bande roͤmiſcher Clientel ſchlingen: der Grundzug, die Vertretung des Clienten, iſt in dem roͤmiſchen Rechtsbegriff ausdruͤcklich beſtimmt; es iſt klar wie daraus alles uͤbrige hervorgeht 52). Der
52) Auf den fremden Urſprung, wenigſtens der groͤßten Zahl der Clienten, deutet die Gleichheit des Gewiſſensrechts fuͤr die Gaſtfreunde und die Clienten. Gellius V. c. 13. Auch ſagten die Tribunen dem Volk als Appius Herdonius das Ca- pitol beſetzt hatte: ſie ſollten ruhig ſeyn, es waͤren nur Gaſt- freunde und Clienten der Patricier, welche ſchon wieder ab- ziehen wuͤrden. III. c. 16. Eine Stelle, die zu denen ge- hoͤrt welche den Unterſchied zwiſchen den Plebejern und den Clienten ſehr ſcharf heraushebt.
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von Fremden ausgeuͤbt wurden welche das Beduͤrfniß
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griechiſche Clientel erinnert: nicht an den Stand der
ϑῆτες oder πελάται von denen Dionyſius traͤumt, und
deren gebeugtes knechtiſches Loos gar keine Analogie mit
dem wohlthaͤtigen Schutzverhaͤltniß der roͤmiſchen Clienten
hat, ſondern an die Beyſaſſen, die μέτοικοι, jene Frem-
de, die in griechiſchen Staͤdten anſaͤſſig, und unter der
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eines Schutzgelds an den Staat, zu buͤrgerlichen Ge-
werben befugt, und Recht zu fordern berechtigt, wie
verpflichtet waren zu Recht zu ſtehen, aber in dem Ver-
haͤltniß eines Unmuͤndigen, indem ihr Vorſteher wie der
Vormund des Pupillen jede Klage anbringen und an-
nehmen mußte. Dies war nicht bloß attiſches, ſondern
allgemeines griechiſches Recht. Das Verhaͤltniß eines
ſolchen griechiſchen Beyſaſſen mußte bey roͤmiſchen Ge-
muͤthern die feſten Bande roͤmiſcher Clientel ſchlingen:
der Grundzug, die Vertretung des Clienten, iſt in dem
roͤmiſchen Rechtsbegriff ausdruͤcklich beſtimmt; es iſt
klar wie daraus alles uͤbrige hervorgeht 52). Der
52) Auf den fremden Urſprung, wenigſtens der groͤßten Zahl
der Clienten, deutet die Gleichheit des Gewiſſensrechts fuͤr
die Gaſtfreunde und die Clienten. Gellius V. c. 13. Auch
ſagten die Tribunen dem Volk als Appius Herdonius das Ca-
pitol beſetzt hatte: ſie ſollten ruhig ſeyn, es waͤren nur Gaſt-
freunde und Clienten der Patricier, welche ſchon wieder ab-
ziehen wuͤrden. III. c. 16. Eine Stelle, die zu denen ge-
hoͤrt welche den Unterſchied zwiſchen den Plebejern und den
Clienten ſehr ſcharf heraushebt.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/412>, abgerufen am 16.06.2024.
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