freyen Landeigenthümer. Daher wurden die welche sich an den Volksmagistraten vergingen zum Vortheil dieses Tempels verkauft, und hier empfingen die Armen, noth- wendig unter der Verwaltung der Volksädilen, Brod- spenden 80). Zu solchen Ausgaben muß der Ertrag der Geldstrafen verwandt seyn, welche das Volk, nicht die gesammte Nation auflegte, zum Theil auf Anklage der Aedilen; und kein andrer als sie kann die Casse der ple- bejischen Gemeinde verwahrt und verwaltet haben.
Der Vertrag zwischen Patriciern 81) und Volk ward wie ein Friedensbündniß heilig über einem Opfer beschwo- ren. Das Recht der Tribunen ihre Standesgenossen mit Gewalt gegen die Consuln zu schützen 82), ward aus- drücklich anerkannt; und wer einen aus ihrem Collegium verletzte, oder in seiner Gewalt störte und kränkte, ward Jupiter geweiht: das heißt geächtet, daß ihn wenn er der Strafe entwich jeder ungeahndet tödten konnte: seine Kin- der und seine Habe sollten verkauft, und das gelösete Geld der Ceres geweiht werden. Durch diesen Eid verpflich- teten die Schwörenden sich und ihre Nachkommen auf ewig 83). Aber dieser Eid ward von den Patriciern auch nur als ein erzwungener Friede geachtet, und nicht
80) Varro bey Nonius, c. 1. s. v. Pandere.
81) Nachdem der Vertrag mit dem Senat geschlossen war ward er von den Patriciern bestätigt: nothwendig in den Curien. Dionysius VI. c. 90.
82)Auxilii latio adversus Consules: Livius.
83) Dionysius VI. c. 89.
freyen Landeigenthuͤmer. Daher wurden die welche ſich an den Volksmagiſtraten vergingen zum Vortheil dieſes Tempels verkauft, und hier empfingen die Armen, noth- wendig unter der Verwaltung der Volksaͤdilen, Brod- ſpenden 80). Zu ſolchen Ausgaben muß der Ertrag der Geldſtrafen verwandt ſeyn, welche das Volk, nicht die geſammte Nation auflegte, zum Theil auf Anklage der Aedilen; und kein andrer als ſie kann die Caſſe der ple- bejiſchen Gemeinde verwahrt und verwaltet haben.
Der Vertrag zwiſchen Patriciern 81) und Volk ward wie ein Friedensbuͤndniß heilig uͤber einem Opfer beſchwo- ren. Das Recht der Tribunen ihre Standesgenoſſen mit Gewalt gegen die Conſuln zu ſchuͤtzen 82), ward aus- druͤcklich anerkannt; und wer einen aus ihrem Collegium verletzte, oder in ſeiner Gewalt ſtoͤrte und kraͤnkte, ward Jupiter geweiht: das heißt geaͤchtet, daß ihn wenn er der Strafe entwich jeder ungeahndet toͤdten konnte: ſeine Kin- der und ſeine Habe ſollten verkauft, und das geloͤſete Geld der Ceres geweiht werden. Durch dieſen Eid verpflich- teten die Schwoͤrenden ſich und ihre Nachkommen auf ewig 83). Aber dieſer Eid ward von den Patriciern auch nur als ein erzwungener Friede geachtet, und nicht
80) Varro bey Nonius, c. 1. s. v. Pandere.
81) Nachdem der Vertrag mit dem Senat geſchloſſen war ward er von den Patriciern beſtaͤtigt: nothwendig in den Curien. Dionyſius VI. c. 90.
82)Auxilii latio adversus Consules: Livius.
83) Dionyſius VI. c. 89.
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freyen Landeigenthuͤmer. Daher wurden die welche ſich
an den Volksmagiſtraten vergingen zum Vortheil dieſes
Tempels verkauft, und hier empfingen die Armen, noth-
wendig unter der Verwaltung der Volksaͤdilen, Brod-
ſpenden 80). Zu ſolchen Ausgaben muß der Ertrag der
Geldſtrafen verwandt ſeyn, welche das Volk, nicht die
geſammte Nation auflegte, zum Theil auf Anklage der
Aedilen; und kein andrer als ſie kann die Caſſe der ple-
bejiſchen Gemeinde verwahrt und verwaltet haben.
Der Vertrag zwiſchen Patriciern 81) und Volk ward
wie ein Friedensbuͤndniß heilig uͤber einem Opfer beſchwo-
ren. Das Recht der Tribunen ihre Standesgenoſſen mit
Gewalt gegen die Conſuln zu ſchuͤtzen 82), ward aus-
druͤcklich anerkannt; und wer einen aus ihrem Collegium
verletzte, oder in ſeiner Gewalt ſtoͤrte und kraͤnkte, ward
Jupiter geweiht: das heißt geaͤchtet, daß ihn wenn er der
Strafe entwich jeder ungeahndet toͤdten konnte: ſeine Kin-
der und ſeine Habe ſollten verkauft, und das geloͤſete Geld
der Ceres geweiht werden. Durch dieſen Eid verpflich-
teten die Schwoͤrenden ſich und ihre Nachkommen auf
ewig 83). Aber dieſer Eid ward von den Patriciern
auch nur als ein erzwungener Friede geachtet, und nicht
80) Varro bey Nonius, c. 1. s. v. Pandere.
81) Nachdem der Vertrag mit dem Senat geſchloſſen war
ward er von den Patriciern beſtaͤtigt: nothwendig in den
Curien. Dionyſius VI. c. 90.
82) Auxilii latio adversus Consules: Livius.
83) Dionyſius VI. c. 89.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/448>, abgerufen am 24.11.2024.
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